Vor Gericht kann ein einziger Satz ein ganzes Urteil kippen: „Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass …“ Wo ein Richter so formuliert, ersetzt er in Wahrheit oft ein Gutachten durch sein Bauchgefühl, und wer davon betroffen ist, verliert womöglich einen Prozess, den er mit sachverständiger Hilfe gewonnen hätte. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. Mai 2026 (VI ZR 255/25) die Grenzen abgesteckt, innerhalb derer sich ein Tatrichter auf eigene Sachkunde statt auf einen Sachverständigen berufen darf.
In meinen zahlreichen Publikationen zum Beweismittelrecht sei zu dem Thema ganz besonders hingewiesen auf „IT-Sachverständige im Strafverfahren“ (Ferner, AnwZert ITR 16/2023 Anm. 2) und „Notwendige Feststellungen bei Sachverständigengutachten“ (Ferner, jurisPR-StrafR 19/2025 Anm. 3).
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