Schlagwort: Rechtliches Gehör

  • Computerbetrug, § 263a StGB – Strafbarkeit wegen Computerbetrug

    Computerbetrug, § 263a StGB – Strafbarkeit wegen Computerbetrug

    Computerbetrug (§ 263a StGB): Der Computerbetrug nach § 263a StGB ist bis heute eine der im Alltag am meisten missverstandenen Normen des StGB – gerade im Umfeld von Online‑Banking, Phishing‑Angriffen, manipulierten Zahlungsprozessen und KI‑gestützten Social‑Engineering‑Angriffen.

    Dies nicht nur von Laien, auch und gerade bei der Polizei werden nach meiner Erfahrung gerne Ermittlungen wegen Computerbetruges geführt, die bestenfalls ein „normaler“ Betrug sind, denn: Häufig wird vorschnell „Computerbetrug“ angenommen, sobald irgendwie IT‑Hardware oder das Internet beteiligt ist; tatsächlich greift § 263a StGB aber nur, wenn der Datenverarbeitungsvorgang selbst und nicht das Vorstellungsbild einer natürlichen Person im Zentrum der Tat steht.

    Ihnen wird Computerbetrug (§ 263a StGB) vorgeworfen oder Sie haben eine Vorladung wegen Computerbetrugs erhalten? In meiner Kanzlei verteidige ich seit vielen Jahren Mandanten bei Vorwürfen rund um Online‑Banking, Phishing, manipulierte Zahlungsprozesse und andere Formen des Computerbetrugs. Ich bin spezialisiert auf strafrechtliche und prozessuale Fragen der Cyberkriminalität samt digitaler Beweismittel – und biete damit ganz besondere Orientierung in solchen Strafverfahren.

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  • Keine überraschende Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren

    Keine überraschende Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren

    Die Abschöpfung illegal erworbener Vermögenswerte durch das selbständige Einziehungsverfahren ist ein zentrales und existenzvernichtendes Instrument der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Doch die prozessualen Anforderungen an dieses Verfahren sind hoch – und werden von den Gerichten zunehmend streng ausgelegt. Mit einem Beschluss vom 27. Januar 2026 (Az. 5 Ws 148/25) hat das Kammergericht Berlin klargestellt, dass die Verfahrensrechte der Beteiligten nicht durch überstürzte oder intransparente Entscheidungen unterlaufen werden dürfen.

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  • BGH zur Rolle von Geheimhaltungsanordnungen und Beweisvereitelung durch Prozessverhalten

    BGH zur Rolle von Geheimhaltungsanordnungen und Beweisvereitelung durch Prozessverhalten

    In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2025 (IV ZR 157/24) wird ein komplexes Zusammenspiel zwischen Geheimnisschutz, Beweisvereitelung und prozessualer Mitwirkungspflicht angesprochen, das die Notwendigkeit prozessual-strategischer Fähigkeiten betont.

    Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Umständen das Ausbleiben eines Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung als beweisvereitelndes Verhalten gewertet werden kann – insbesondere dann, wenn dadurch der Erlass einer notwendigen Geheimhaltungsanordnung verhindert wird. Man merkt an überraschender Stelle, wie eng prozessuale Sorgfaltspflichten mit materiellen Beweislastfragen verknüpft sind.

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  • Grenzen der Haftungsinanspruchnahme bei Cum/Cum-Gestaltungen

    Grenzen der Haftungsinanspruchnahme bei Cum/Cum-Gestaltungen

    Eine Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 7. März 2025 (Aktenzeichen 6 V 84/24) geht auf die komplexen verfahrensrechtlichen und materiellen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Haftungsinanspruchnahme von Depotbanken für nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer in sogenannten Cum/Cum-Fällen stellen.

    Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen Finanzbehörden ergänzende Haftungsbescheide erlassen dürfen, wenn bereits ein Haftungsbescheid für denselben Sachverhalt existiert, aber noch nicht bestandskräftig ist. Das Gericht zeigt dabei nicht nur die verfahrensrechtlichen Hürden auf, sondern wirft auch grundsätzliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit einer solchen Inanspruchnahme auf – insbesondere dann, wenn die Depotbank auf eine Nichtveranlagungsbescheinigung vertraut hat.

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  • Kein „neues“ Vorbringen: Zur Abgrenzung zwischen echter und unechter Neuerung in der Berufungsinstanz

    Kein „neues“ Vorbringen: Zur Abgrenzung zwischen echter und unechter Neuerung in der Berufungsinstanz

    In einer aktuellen Entscheidung hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (VI ZR 357/24) klargestellt, dass die Ergänzung eines bereits schlüssigen Parteivortrags in zweiter Instanz durch weitere Tatsachen nicht zwangsläufig ein „neues“ Vorbringen im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO darstellt. Entscheidend ist, ob der Vortrag in der ersten Instanz bereits in einer Weise substantiiert wurde, die das Klagebegehren tragfähig machte – und ob die späteren Ausführungen lediglich der Konkretisierung dienen.

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  • Der Europäische Haftbefehl bei Serienstraftaten

    Der Europäische Haftbefehl bei Serienstraftaten

    Reichweite der Darlegungspflicht nach § 83a IRG: In einer aktuellen Entscheidung klärt der Bundesgerichtshof (3 StR 192/25), in welchem Umfang ein Europäischer Haftbefehl (EuHB) bei Serienstraftaten den zugrunde liegenden Sachverhalt darlegen muss. Die Entscheidung betrifft eine immer wieder praxisrelevante Schnittstelle zwischen dem deutschen Rechtshilferecht und dem unionsrechtlich harmonisierten Auslieferungsverfahren. Im Mittelpunkt steht die Auslegung von § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. e RbEuHb.

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  • Sperrung von Nutzerkonten auf YouTube

    Sperrung von Nutzerkonten auf YouTube

    Die Frage, wie Plattformbetreiber mit vermeintlichen Verstößen gegen Nutzungsbedingungen umgehen dürfen, ist seit Jahren Gegenstand intensiver juristischer Auseinandersetzungen. Besonders brisant wird es, wenn Nutzerkonten gesperrt oder Inhalte gelöscht werden – Maßnahmen, die nicht nur wirtschaftliche, sondern auch grundrechtlich geschützte Interessen berühren. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seinem Urteil vom 3. Juni 2025 (Aktenzeichen 21 U 62/23) klare Maßstäbe für die Rechtmäßigkeit solcher Eingriffe gesetzt.

    Im Mittelpunkt stand der Konflikt zwischen einem YouTube-Nutzer und der Plattformbetreiberin Google LLC, der grundsätzliche Fragen zur Erforderlichkeit vorheriger Anhörungen, zur Wirksamkeit von AGB-Klauseln und zu den Grenzen datenschutzrechtlicher Löschungsansprüche aufwirft. Die Entscheidung ist nicht nur für Content-Creator von Bedeutung, sondern berührt auch die Auslegung des Digital Services Act (DSA) und die Reichweite der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sozialen Netzwerken.

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  • Einziehungsbeteiligung: Unzulässigkeit eines Nachverfahrens nach formeller Rechtskraft

    Einziehungsbeteiligung: Unzulässigkeit eines Nachverfahrens nach formeller Rechtskraft

    Das Oberlandesgericht Koblenz (2 Ws 25/24) hatte sich mit einer verfahrensrechtlich wie dogmatisch diffizilen Konstellation im Kontext der strafrechtlichen Einziehung zu befassen. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob eine formal nicht als Einziehungsbeteiligte in das Erkenntnisverfahren einbezogene Stiftung nachträglich die Durchführung eines einziehungsrechtlichen Nachverfahrens gemäß § 433 StPO verlangen kann, obwohl ihre Verfahrensbeteiligung durch gesonderten Beschluss abgelehnt und diese Entscheidung rechtskräftig bestätigt worden war.

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  • Das rechtliche Gehör im Zivilprozess

    Das rechtliche Gehör im Zivilprozess

    In der täglichen Praxis des Zivilprozesses mag das Gebot des rechtlichen Gehörs auf den ersten Blick wie eine selbstverständliche, fast unspektakuläre Selbstverpflichtung des Gerichts erscheinen. Doch die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs belegt mit nachdrücklicher Klarheit, wie zentral dieser Verfassungsgrundsatz für die Funktionsfähigkeit des Zivilverfahrens ist – und wie leichtfertig er in der gerichtlichen Praxis mitunter verletzt wird.

    Verschiedene aktuelle Entscheidungen, in denen der BGH auf teils gravierende Gehörsverstöße reagiert hat, geben Anlass zu einer systematischen Reflexion über Reichweite, dogmatische Verankerung und verfahrenspraktische Bedeutung dieses Prozessgrundrechts.

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  • Begrenzung von Schriftsätzen im Schiedsverfahren zulässig

    Begrenzung von Schriftsätzen im Schiedsverfahren zulässig

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Dezember 2024 (Az. 19 Sch 11/24) behandelt zentrale Fragen zur verfahrensrechtlichen Autonomie schiedsrichterlicher Verfahren – insbesondere zur Zulässigkeit der Begrenzung von Schriftsätzen und der Ablehnung verspäteter Beweismittel. Im Mittelpunkt steht die verfahrensrechtliche Bindung eines Schiedsgerichts an das rechtliche Gehör und die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle von Schiedssprüchen. Der Beschluss ist ein klarer Fingerzeig auf die hohe Autonomie schiedsrichterlicher Gremien und die zurückhaltende Rolle staatlicher Gerichte in der nachgelagerten Kontrolle.

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  • Darlegungslast bei stationärem Vertrieb

    Darlegungslast bei stationärem Vertrieb

    Preisvergleich mit UVP im Matratzenhandel: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. Mai 2025 (I ZR 168/24) eine wichtige Klarstellung zum Zusammenspiel von lauterkeitsrechtlicher Irreführung (§ 5 UWG), Darlegungslast im Zivilprozess und dem grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör getroffen. Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) als irreführend zu qualifizieren ist – insbesondere, wenn nicht sicher feststeht, ob die beworbene Ware tatsächlich zu dieser UVP im stationären Handel angeboten wird. Der BGH betont in seiner Entscheidung die verfahrensrechtlichen Grenzen gerichtlicher Substantiierungsanforderungen und hebt ein Urteil des OLG Köln wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG teilweise auf.

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  • Systematik der Konkurrenzen bei mitgliedschaftlicher Beteiligung

    Systematik der Konkurrenzen bei mitgliedschaftlicher Beteiligung

    BGH zur Abgrenzung im Kontext krimineller und terroristischer Vereinigungen: Die strafrechtliche Beurteilung mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen (§ 129 StGB) oder terroristischen Vereinigung (§§ 129a, 129b StGB) stellt in der Praxis und Dogmatik nicht nur hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen, sondern auch im Hinblick auf die Konkurrenzverhältnisse eine erhebliche Herausforderung dar.

    Mit Beschluss vom 19. September 2024 (Az. 3 StR 189/24) konkretisiert der Bundesgerichtshof, wie die mitgliedschaftliche Beteiligung zu selbstständig verwirklichten Straftaten einzelner Mitglieder in ein konkurrenzrechtliches Gesamtgefüge einzubetten ist. Der Senat präzisiert dabei zugleich die Abgrenzung zur Beihilfe und vertieft die Linie seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 129 StGB und der daraus abgeleiteten Rechtsfigur der „Zurechnungszusammenhänge“.

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  • Der Begriff der Vernehmung im Lichte des Anwesenheitsrechts des Angeklagten

    Der Begriff der Vernehmung im Lichte des Anwesenheitsrechts des Angeklagten

    Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung: Nach deutschem Strafprozessrecht gehört das Anwesenheitsrecht des Angeklagten zu den tragenden Säulen eines fairen Strafverfahrens. Es ist Ausdruck seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und Teil der Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK). Der Angeklagte darf grundsätzlich an allen wesentlichen Verfahrenshandlungen teilnehmen, insbesondere an der Beweisaufnahme (§ 230 Abs. 1 StPO).

    Dieses Recht dient nicht nur seinem persönlichen Informationsinteresse, sondern auch der prozessualen Möglichkeit, spontan zu reagieren, Rückfragen zu stellen, Einwände zu erheben oder Verteidigungsanträge zu stellen. Daher wird jeder Eingriff in dieses Recht restriktiv gehandhabt und nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen erlaubt.

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  • Rechtsdurchsetzung im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Wettbewerbsrecht

    Rechtsdurchsetzung im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Wettbewerbsrecht

    Spielregeln zwischen Abmahnung und einstweiliger Verfügung: Wer als Unternehmen kreative Leistungen, Marken oder geschäftliche Alleinstellungsmerkmale schützen will, kommt um den gewerblichen Rechtsschutz nicht herum. Doch was geschieht, wenn diese Rechte verletzt werden?

    Und wie kann sich ein Unternehmen gegen eine möglicherweise unberechtigte Inanspruchnahme effektiv zur Wehr setzen? Der rechtliche Werkzeugkasten reicht von der klassischen Abmahnung über einstweilige Verfügungen bis zur Klage – flankiert von prozessualen Besonderheiten, die sich deutlich vom allgemeinen Zivilprozessrecht unterscheiden.

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  • Auslieferung im deutschen Strafrecht

    Auslieferung im deutschen Strafrecht

    Auslieferung von und nach Deutschland: Die Auslieferung von Personen im Strafrecht ist ein hochkomplexes und oft unterschätztes Themenfeld, das an der Schnittstelle von Völkerrecht, nationalem Verfassungsrecht und praktischem Strafverfahrensrecht liegt. Deutschland steht dabei sowohl als ersuchender Staat als auch als ersuchter Staat regelmäßig vor einer Vielzahl an rechtlichen und politischen Herausforderungen. Der folgende Beitrag gibt einen umfassenden Überblick über die wesentlichen rechtlichen Probleme, die sich im Zusammenhang mit Auslieferungen nach und von Deutschland stellen.

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