Schlagwort: Totschlag

Tötung ist eine Straftat, bei der eine Person eine andere Person vorsätzlich tötet, ohne dass ein Mordmerkmal vorliegt. Mordmerkmale können z.B. besondere Grausamkeit, Heimtücke oder niedrige Beweggründe sein. Im Gegensatz zum Mord ist der Totschlag also weniger schwerwiegend.

Wenn Sie des Totschlags beschuldigt werden, ist es wichtig, sofort einen erfahrenen Strafverteidiger hinzuzuziehen. Eine solche Anklage kann schwerwiegende Folgen haben, insbesondere wenn es zu einer Verurteilung kommt. Ein Strafverteidiger kann helfen, die Beweislage zu prüfen, die Chancen und Risiken einer Verteidigung abzuwägen und gegebenenfalls ein angemessenes Strafmaß zu erreichen. Durch eine frühzeitige und kompetente Vertretung kann auch vermieden werden, dass sich Fehler im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung einschleichen, die später nicht mehr korrigiert werden können.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Digitaler Zeitstempel, vermeintliches Alibi: Warum die Aufnahmezeit nicht die Speicherzeit ist

    Digitaler Zeitstempel, vermeintliches Alibi: Warum die Aufnahmezeit nicht die Speicherzeit ist

    Ein Mensch ist tot, am Tatort klebt das Blut des Angeklagten, an seinem Pfefferspray ebenso – und trotzdem wird er freigesprochen, weil ein elf Sekunden langes Handyvideo zu beweisen scheint, dass er anderswo war. Wer sich auf einen solchen digitalen Beweis verlässt, betritt tückisches Terrain, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Februar 2026 (5 StR 559/25) deutlich macht: Ein Zeitstempel im Dateinamen sagt eben nicht zwingend, wann eine Aufnahme entstand – sondern womöglich nur, wann sie gespeichert wurde.

    Ich widme einen wesentlichen Teil meines Alltags technischen und rechtlichen Fragen von IT-Forensik und digitalen Beweismitteln: Ich halte seit Jahren Fortbildungen und publiziere zum Thema digitale Beweismittel, so in:

    • Kommentierung zur Car-Forensik – Ferner, in: BeckOK StPO, § 2 TTDSG Rn. 18.1 ff.
    • Transparenz als rechtsstaatlicher Grundsatz digitaler Beweismittel“ in: „Überzeugung und Zweifel“, Festschrift für Ralf Neuhaus, 2025
    • Digitale Beweismittel in der Ermittler-Praxis – Die Polizei, 5/2025, S. 159-164
    • Strafprozessuale Verwertung biometrischer Daten zur Beweiserhebung – jurisPR-StrafR 15/2025
    • Verwertbarkeit von ANOM-Messengerdaten in Strafverfahren – jurisPR-ITR 16/2024
    • DNA im Strafprozess – jurisPR-StrafR 20/2023 Anm. 1
    • IT-Forensik, rechtliche Grundlagen – AnwZert ITR 13/2023 Anm. 3
    • IT-Sachverständige im Strafverfahren – AnwZert ITR 16/2023 Anm. 2
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  • Strafverschärfung bei K.-o.-Tropfen 2026

    Strafverschärfung bei K.-o.-Tropfen 2026

    Am 13. Mai 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen beschlossen. Das gesamte Vorhaben reagiert auf eine Rechtsprechungslinie des Bundesgerichtshofs, die K.-o.-Tropfen und vergleichbare Substanzen aus dem Anwendungsbereich des Qualifikationstatbestands der „gefährlichen Werkzeuge“ in § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB ausgeschlossen hat. Bereits jetzt regt sich erhebliche Kritik – insbesondere von BRAK und DAV –, die den Entwurf als Symbolpolitik ohne erkennbaren Anwendungsbereich bewerten.

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  • Medizinstrafrecht 2025

    Medizinstrafrecht 2025

    Das Medizinstrafrecht stand im Jahr 2025 unter dem Eindruck weiterer Verdichtung der Haftungsrisiken für Ärztinnen und Ärzte – bei klassischem Arztstrafrecht ebenso wie im Medizinwirtschaftsstrafrecht. Zugleich schärfen Rechtsprechung und Gesetzgebung den Blick für Patientenautonomie, Sterbehilfe und die Folgewirkungen strafrechtlicher Verurteilungen in Zivil- und Berufsverfahren.

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  • Strafverteidigungen 2025

    Strafverteidigungen 2025

    Ich möchte auf das Jahr 2025 zurückblicken, konkret auf ausgewählte Erfahrungen im letzten Jahr. Nach über einem Jahrzehnt als Strafverteidiger ist es dann doch immer wieder überraschend, was man alles erlebt – und was sich alles wiederholt –, trotz oder gerade angesichts der mitgebrachten Erfahrung.

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  • Minder schwerer Fall des Totschlags nach Misshandlung oder schwerer Beleidigung

    Minder schwerer Fall des Totschlags nach Misshandlung oder schwerer Beleidigung

    Den Anforderungen an eine Misshandlung oder schwere Beleidigung im Sinne des § 213 Alternative 1 StGB genügen grundsätzlich nur solche Provokationen, die unter objektiver Betrachtung aller dafür maßgeblichen Umstände und nicht nur aus der Sicht des Täters als schwer zu beurteilen sind. Dabei dürfen die Anforderungen nicht zu niedrig angesetzt werden. Maßgebend sind der konkrete Geschehensablauf, die Persönlichkeit und der Lebenskreis der Beteiligten, die konkrete Beziehung zwischen Täter und Opfer sowie die tatauslösende Situation. Erforderlich ist deshalb stets eine Gesamtbetrachtung, in die alle Umstände einzubeziehen sind, die dem konkreten Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Provokation durch das spätere Tatopfer sein Gepräge geben (BGH, 3 StR 29/25).

  • Tötungsdelikt im Straßenverkehr durch Unfallflucht?

    Tötungsdelikt im Straßenverkehr durch Unfallflucht?

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. August 2025 (4 StR 476/24) eine grundsätzliche Frage des Straßenverkehrsstrafrechts entschieden: Kann ein Fahrer, der durch rücksichtsloses Fahren einen tödlichen Unfall verursacht und anschließend keine Hilfe leistet, sich nicht nur wegen fahrlässiger Tötung, sondern auch wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen strafbar machen?

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  • Verteidigung bei DNA-Spuren: Gericht muss Sachverhaltsvarianten prüfen

    Verteidigung bei DNA-Spuren: Gericht muss Sachverhaltsvarianten prüfen

    Wenn Gerichte zu oberflächlich urteilen: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. August 2025 (4 StR 255/25) ein Urteil des Landgerichts Bremen aufgehoben, weil die Strafkammer sich nicht ausreichend mit naheliegenden alternativen Geschehensabläufen auseinandergesetzt hatte. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Mann seine an Depressionen leidende Lebensgefährtin erschossen oder ob sie Suizid begangen hatte – und wie DNA-Spuren an der Tatwaffe zu bewerten waren. Es wird hierbei deutlich, wie wichtig eine lückenlose Beweiswürdigung ist, insbesondere wenn wissenschaftliche Spurenbefunde mehrere Deutungsmöglichkeiten zulassen.

    Hinweis: Ich habe die Grundlagen des Umgangs mit DNA im Strafprozess für Strafverteidiger übrigens sehr anschaulich mit biologischem Grundlagenwissen zusammengefasst in „DNA im Strafprozess“ in jurisPR-StrafR 20/2023 Anm. 1.

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  • Verteidigung bei Tötungsdelikten

    Verteidigung bei Tötungsdelikten

    Wenn ein Tötungsdelikt vorgeworfen wird, steht die gesamte soziale und wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel – dabei gibt es eine Vielzahl von Szenarien, in denen auch normale Menschen in Ihrem Alltag plötzlich mit der Verantwortlichkeit für den Tod eines Menschen konfrontiert sein können.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Medizinstrafrecht: Compliance und Strafbarkeitsrisiken in Kliniken

    Medizinstrafrecht: Compliance und Strafbarkeitsrisiken in Kliniken

    Vorstandshaftung und Strafbarkeitsrisiken in Krankenhäusern: Die laut Presse nun laufenden Ermittlungen gegen mehrere Beschäftigte eines lokalen Klinikums sind mehr als ein lokaler Skandal. Sie offenbaren die Frage danach, ob ein strukturelles Problem vorliegt, das weit über den Einzelfall hinausgeht: Wird Compliance in deutschen Kliniken sträflich vernachlässigt? Der Fall eines Pflegers, dem inzwischen neun Morde und 34 Mordversuche vorgeworfen werden, zeigt auf erschreckende Weise, was passiert, wenn Kontrollen versagen und Warnsignale ignoriert werden.

    Über Jahre hinweg sollen auf einer Palliativstation mit nur neun Betten auffällig hohe Mengen des Narkosemittels Midazolam verabreicht worden sein. Kollegen berichteten laut Presse von Patienten, die nach den Nachtdiensten des angeklagten Pflgers morgens kaum noch bei Bewusstsein gewesen sein sollen. Doch erst als eine nicht verordnete Midazolam-Spritze bei einem Patienten gefunden wurde, begann man, genauer hinzuschauen. Die Frage, die sich nun stellt, ist nicht nur, warum niemand früher eingriff, sondern auch, warum ein System, das solche Auffälligkeiten hätte erkennen müssen, offenkundig nicht funktionierte.

    Die Staatsanwaltschaft ermittelt mittlerweile wohl gegen mehrere Mitarbeiter des Klinikums – unter anderem wegen fahrlässiger Tötung, Unterlassung und Verstößen gegen die Betäubungsmittelvergabeverordnung. Intern gab es zwar Abmahnungen, doch das nicht ausreichen. Der Fall wirft grundsätzliche Fragen auf und gibt Anlass für einige Erklärungen: Wer trägt die Verantwortung für solche Versäumnisse? Warum wurden offensichtliche Risiken nicht rechtzeitig erkannt? Und wie kann ein Krankenhaus, das der öffentlichen Daseinsvorsorge verpflichtet ist, derartige Mängel in der Überwachung zulassen?

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  • Zurechnung eines tödlichen Exzesses bei gemeinschaftlicher Körperverletzung

    Zurechnung eines tödlichen Exzesses bei gemeinschaftlicher Körperverletzung

    BGH zur Auslegung des § 227 StGB: In Fällen gemeinschaftlicher Gewalttaten, bei denen das Opfer stirbt, ist die dogmatische Zurechnung des Todeserfolgs an die Beteiligten regelmäßig von zentraler Bedeutung – insbesondere dann, wenn der tödliche Angriff nur durch einen von mehreren Tätern verübt wurde.

    Der Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2025 (2 StR 314/24) beschäftigt sich mit dieser anspruchsvollen Zurechnungsproblematik im Rahmen des § 227 StGB („Körperverletzung mit Todesfolge“), der Abgrenzung zu einem eigenverantwortlichen Exzess und der Behandlung von konkurrierenden Delikten. Die Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung, die Zurechnung des Todeserfolgs, das Verhältnis von § 224 zu § 227 StGB sowie auf verfahrensrechtliche Mindeststandards bei der Anwendung von § 64 StGB.

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  • Gesamtstrafenbildung: BGH zur Zulässigkeit der Gegenstandslosigkeitserklärung bei § 64 StGB

    Gesamtstrafenbildung: BGH zur Zulässigkeit der Gegenstandslosigkeitserklärung bei § 64 StGB

    Mit Beschluss vom 21. August 2024 (Az. 3 StR 119/24) hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs eine praxisrelevante und dogmatisch anspruchsvolle Entscheidung zum Verhältnis von Maßregeln nach §§ 63 und 64 StGB sowie zur Reichweite des § 55 StGB getroffen.

    Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine frühere Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt durch ein späteres Urteil, das lediglich die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnet, nachträglich für gegenstandslos erklärt werden kann – obwohl keine neue Verurteilung vorliegt. Der BGH verneint dies aus rechtsstaatlichen und systematischen Gründen und klärt damit zentrale Fragen zum Verhältnis von Erkenntnisverfahren, Rechtskraft und Maßregelvollzug.

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  • Verwertbarkeit spontaner Äußerungen

    Verwertbarkeit spontaner Äußerungen

    BGH zur Reichweite des § 136a StPO bei Vernehmungsnähe: Nicht jede Äußerung eines Beschuldigten unterliegt einem Beweisverwertungsverbot – auch nicht, wenn sie unter medizinischer Betreuung und unter dem Eindruck schwerer Vorwürfe erfolgt.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 24. April 2025 (Az. 5 StR 729/24) entschieden, dass Spontanäußerungen eines Beschuldigten im Krankenhaus nach ordnungsgemäßer Belehrung verwertbar sind – auch wenn sie in einer vermeintlich „vernehmungsähnlichen“ Situation fallen. Die Entscheidung gibt Anlass zur Klärung der dogmatischen Voraussetzungen eines Verwertungsverbots nach § 136a StPO und grenzt präzise zwischen Vernehmung, Spontanäußerung und psychischer Ausnahmelage ab.

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  • Bundesgerichtshof zu den Grenzen der Notwehr im emotional aufgeladenen Wohnkonflikt

    Bundesgerichtshof zu den Grenzen der Notwehr im emotional aufgeladenen Wohnkonflikt

    In seinem Beschluss vom 7. Januar 2025 (Az. 2 StR 530/24) hebt der Bundesgerichtshof ein Urteil des Landgerichts Köln auf, das einen Mann wegen Totschlags zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und zugleich seine Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung angeordnet hatte.

    Der Vorfall, der sich in einer Wohneinrichtung für beeinträchtigte Menschen zutrug, war geprägt von eskalierenden Spannungen, körperlicher Gewalt und letztlich tödlicher Gegenwehr. Der BGH sieht in der rechtlichen Bewertung des Notwehrrechts durch das Landgericht gravierende Mängel – insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen einer gegenwärtigen Bedrohungslage.

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  • BGH zum Freispruch wegen versuchten Totschlags

    BGH zum Freispruch wegen versuchten Totschlags

    Wahrheit, Zweifel und die Grenze der Spekulation: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2024 (Az. 6 StR 199/24) knüpft an eine vielschichtige Diskussion an, die das deutsche Strafprozessrecht immer wieder durchzieht: Wie weit darf ein Tatgericht im Zweifel freisprechen – und wann überschreitet es dabei die Grenze zur Spekulation? In dem Fall, der dem 6. Strafsenat zur Überprüfung vorlag, ging es um einen versuchten Totschlag im Rahmen einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit einschneidenden Konsequenzen für das Opfer. Der Angeklagte wurde in der zweiten Hauptverhandlung freigesprochen – das Landgericht hielt seine eigene Täterschaft trotz früherer Geständnisse für nicht bewiesen. Der Bundesgerichtshof hob diesen Freispruch jedoch auf und wies die Sache an eine andere Jugendkammer zurück.

    Im Zentrum steht die Frage nach der belastbaren Beweiswürdigung, dem Umgang mit Teilgeständnissen und der Rolle hypothetischer Alternativerklärungen, etwa eines „freiwilligen Bauernopfers“. Die Entscheidung ist ein Lehrstück für das rechtliche Spannungsfeld zwischen dem Grundsatz „in dubio pro reo“ und der Pflicht zur rational nachvollziehbaren Tatsachenfeststellung.

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  • Fehlende Vereidigung von Dolmetschern: Der BGH zur Verletzung von § 189 GVG

    Fehlende Vereidigung von Dolmetschern: Der BGH zur Verletzung von § 189 GVG

    Mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 (2 StR 389/24) hob der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main auf, das zwei Angeklagte wegen versuchten Totschlags verurteilt hatte. Grund für die Aufhebung war ein Verstoß gegen § 189 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), da die in der Hauptverhandlung tätigen Dolmetscher nicht vereidigt worden waren. Die Entscheidung verdeutlicht, welche Bedeutung der ordnungsgemäßen Übersetzung in Strafprozessen zukommt und welche Konsequenzen formelle Fehler für ein Verfahren haben können.

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