Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Kategorie: Strafrecht

Blog zum Strafrecht: Unsere Strafverteidiger bloggen hier Beiträge und Urteile rund um das Strafrecht. Unsere auf das Strafrecht fokussierten Rechtsanwälte stehen Ihnen zur Strafverteidigung zur Verfügung.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Alkoholrausch als Stolperstein für den Mordvorwurf

    Alkoholrausch als Stolperstein für den Mordvorwurf

    Wer sich betrunken und aufgebracht zu einer Kurzschlusshandlung hinreißen lässt, dem darf ein Gericht nicht ohne Weiteres unterstellen, er habe den Tod anderer Menschen billigend hingenommen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 29. Mai 2026 (Az. 6 StR 527/25) ein Urteil des Landgerichts Halle aufgehoben, weil die Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz einer erheblich alkoholisierten und affektiv erregten Angeklagten nicht tragfähig belegt waren.

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  • Erweiterte Einziehung: Feststellungsmängel kippen Einziehungsentscheidung im Drogenverfahren

    Erweiterte Einziehung: Feststellungsmängel kippen Einziehungsentscheidung im Drogenverfahren

    Wer als Tatrichter Vermögenswerte einzieht, ohne genau zu belegen, woher das Geld tatsächlich stammt und wer wirklich darüber verfügen konnte, riskiert, dass die gesamte Einziehungsentscheidung in der Revision zusammenbricht. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 1. April 2026 (Az. 6 StR 435/25) ein Urteil des Landgerichts Verden im Einziehungsausspruch aufgehoben, weil sowohl die Einziehung des Wertes von Taterträgen als auch die erweiterte Einziehung eines Fahrzeugs auf unzureichenden tatsächlichen Feststellungen beruhten.

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  • Vermögensarrest: Höchstbetragshypothek wird nicht kraft Gesetzes zur Zwangshypothek

    Vermögensarrest: Höchstbetragshypothek wird nicht kraft Gesetzes zur Zwangshypothek

    Wer als Sicherungsgläubiger einen strafrechtlichen Vermögensarrest ins Grundbuch hat eintragen lassen, glaubt oft, mit dem rechtskräftigen Kostentitel sei die Sache erledigt und das Geld praktisch sicher. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. Februar 2026 (Az. V ZB 60/25) klargestellt, dass sich eine im Grundbuch eingetragene Höchstbetragshypothek bei Vorliegen des Titels über die Arrestforderung nicht von selbst in eine Zwangssicherungshypothek umwandelt, sondern hierfür ein Ersuchen der für die Beitreibung zuständigen Behörde und eine gesonderte Grundbucheintragung erforderlich sind.

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  • Kein Anspruch auf Notebook zur Akteneinsicht

    Kein Anspruch auf Notebook zur Akteneinsicht

    Wer in Untersuchungshaft sitzt und sich gegen den Vorwurf eines Kapitalverbrechens verteidigen muss, will die Akte selbst lesen und nicht nur das, was der Verteidiger ihm vorlegt. Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 20. April 2026 (Az. 3 Ws 21/26) entschieden, dass ein inhaftierter Angeklagter grundsätzlich keinen Anspruch auf Bereitstellung eines Notebooks zur Akteneinsicht hat, weder im Gerichtssaal noch im Haftraum.

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  • Crimenetwork: Phönix aus dem Darknet

    Crimenetwork: Phönix aus dem Darknet


    Das Bundeskriminalamt vermeldet gemeinsam mit der Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) in Frankfurt einen weiteren Erfolg gegen die deutschsprachige Cybercrime-Szene: Die Neuauflage des illegalen Marktplatzes „Crimenetwork“ wurde abgeschaltet, der mutmaßliche Betreiber auf Mallorca von einer spanischen Spezialeinheit unter Europäischem Haftbefehl festgenommen. Was nach einer simplen Erfolgsmeldung klingt, erzählt bei genauerer Betrachtung eine komplexere Geschichte – über die Resilienz krimineller Märkte, die Grenzen klassischer Strafverfolgung im Netz und die wirtschaftliche Logik, die hinter solchen Plattformen steckt.

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  • Rechtsfragen des GPS-Jamming (Update)

    Rechtsfragen des GPS-Jamming (Update)

    GPS-Jamming und Spoofing sind Themen, die man leicht für technische Spielerei halten könnte – in meinem aktuellen juristischen Aufsatz (Ferner, AnwZert ITR 1/2026 Anm. 3) zeige ich aber, wie gefährlich diese Funkstörung für unsere Sicherheit sind und welche rechtlichen Fragen daran hängen. Ausgangspunkt meiner Überlegungen war ein allseits bekannter Vorfall: Das Flugzeug der EU‑Kommissionspräsidentin muss Ende 2025 mitten in Europa auf klassische Navigationsmethoden ausweichen, weil GPS offenbar gezielt gestört wird – ein Ereignis, das ich mit der dokumentierten Zunahme von Störungen im Ostseeraum verbinde und so als Symptom einer neuen Normalität hybrider Bedrohungen aufgreife.

    Doch inzwischen ist die Lage noch klarer: Eine im Juni 2026 veröffentlichte Studie hat erstmals nachgewiesen, dass die GPS-Störungen über Europa nicht allein von bodengebundenen Sendeanlagen in Kaliningrad oder Murmansk ausgehen, sondern von einer Konstellation russischer Frühwarnsatelliten in hochelliptischen Molnija-Umlaufbahnen. Was bislang Gegenstand vorsichtiger Verdachtsmomente war, ist damit technisch erhärtet: Russland betreibt eine raumgestützte GNSS-Interferenzquelle mit kontinentweiter Reichweite – ein qualitativer Sprung gegenüber allen bisher bekannten Störinfrastrukturen.

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  • Zahlungsmethoden bei illegalen Online-Käufen und Dienstleistungen 2026

    Zahlungsmethoden bei illegalen Online-Käufen und Dienstleistungen 2026

    Wer verstehen will, wie die digitale Schattenwirtschaft rund um Cybercrime funktioniert, muss dem Geld folgen. Nicht den Waren, nicht den Servern, nicht den Pseudonymen – dem Geld. Denn an der Frage, wie ein Käufer im Darknet seine Drogen, seine gestohlenen Zugangsdaten oder seine gefälschten Dokumente bezahlt, entscheidet sich, ob Strafverfolger eine Spur haben oder ins Leere ermitteln. Und genau hier hat sich in den vergangenen Jahren ein bemerkenswerter Wandel vollzogen, der weit über das klischeehafte Bild vom anonymen Bitcoin-Koffer hinausgeht.

    Die Zahlen sind eindeutig: Allein über Kryptowährungsadressen mit illegalem Hintergrund flossen 2025 mindestens 154 Milliarden US-Dollar – ein Anstieg von 162 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Das ist kein Nischenphänomen mehr, sondern eine eigene Ökonomie mit eigenen Zahlungsdienstleistern, eigenen Wechselstuben und einer erstaunlichen Innovationsdynamik. Wer als Ermittler, Verteidiger oder Unternehmen mitreden will, sollte die Klaviatur kennen, auf der hier gespielt wird.

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  • Mauer, Hecke, Fenster: Wo der versuchte Einbruch tatsächlich beginnt

    Mauer, Hecke, Fenster: Wo der versuchte Einbruch tatsächlich beginnt

    Zwei Männer steigen nachts mit Brecheisen und Tasche über eine Mauer und durch eine Hecke auf ein fremdes Grundstück, dringen aber noch nicht ins Haus ein – die Polizei greift vorher zu. Ist das schon ein strafbarer Diebstahlsversuch oder nur straflose Vorbereitung? Diese Frage entscheidet über Freispruch oder Verurteilung, und der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 9. April 2026 (5 StR 635/25) klargestellt, dass schon der Angriff auf eine gewahrsamssichernde Umfriedung den Versuch begründen kann.

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  • Stark Industries und MIRhosting: Hoster als Cybercrime-Beweismittel-Depot

    Stark Industries und MIRhosting: Hoster als Cybercrime-Beweismittel-Depot

    Stellen Sie sich vor, Sie betreiben ein technisch sauberes Rechenzentrum, kennen Ihre Hardware, Ihre Verträge, Ihre Marge – und eines Morgens stehen die Ermittler der Finanzaufsicht vor der Tür, beschlagnahmen 800 Server, Laptops und Telefone und legen Ihnen zur Last, mit der Vermietung von Rackplatz die hybride Kriegsführung eines sanktionierten Staates unterstützt zu haben. Genau das ist Mitte Mai in den Niederlanden geschehen, und der Fall trägt eine Handschrift, die jeder kennt, der die Verfahren um Cyberbunker und das sogenannte Bulletproof Hosting verfolgt hat: Nicht mehr der einzelne Täter steht im Zentrum, sondern die Infrastruktur, auf der sich Taten Dritter abgespielt haben.

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  • Tatort: Kunst!

    Tatort: Kunst!

    Es gibt einen Moment in jedem großen Kunstskandal, in dem die Bewunderung in Misstrauen kippt: Ein Sammler steht vor einem Gemälde, das er für ein Vermögen erworben hat, und etwas stimmt nicht. Die Signatur sitzt einen Hauch zu sicher. Die Geschichte hinter dem Werk klingt eine Spur zu rund. Genau in diesem Moment beginnt das Kunststrafrecht – jenes eigentümliche Grenzgebiet, in dem Ästhetik und Strafgesetzbuch aufeinandertreffen.

    Es ist ein Rechtsgebiet, das es offiziell gar nicht gibt, schliesslich hat niemand je ein „Kunststrafgesetzbuch“ verfasst. Und doch beschäftigt kaum ein anderes Feld die Justiz mit derart spektakulären, fast romanhaften Fällen. Wer verstehen will, warum Kunst ein so verlockendes Tatobjekt ist, muss zunächst begreifen, dass sie alles zugleich verkörpert: enormen Vermögenswert, kulturelle Identität und einen Markt, der von Vertrauen lebt – und gerade deshalb anfällig ist für jene, die dieses Vertrauen missbrauchen.

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  • Aufgeladen, aber nicht mitgenommen: Diebstahl?

    Aufgeladen, aber nicht mitgenommen: Diebstahl?

    Ein Dieb hat seine Beute bereits auf den Anhänger geladen, als ihn der Eigentümer stellt – und fährt los, den Mann verletzend. Ob das ein räuberischer Diebstahl oder ein Raub ist, entscheidet eine scheinbar feinsinnige, in Wahrheit aber grundlegende Frage: War der Diebstahl in diesem Moment schon vollendet? Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluss vom 7. April 2026 (4 StR 20/26) klargestellt, dass bei großen und schweren Sachen das bloße Aufladen innerhalb des fremden Herrschaftsbereichs noch keinen Gewahrsamsbruch begründet – mit der Folge, dass nicht § 252, sondern § 249 StGB greift.

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  • Verbotenes Überlassen einer Waffe: Wenn der Büchsenmacher haftet – und wann nicht

    Verbotenes Überlassen einer Waffe: Wenn der Büchsenmacher haftet – und wann nicht

    Ein Waffenhändler verkauft einem langjährigen Sportschützen-Kunden eine Pistole, obwohl dieser die Erlaubnis noch nicht in Händen hält – ein Routinevorgang im Vertrauen auf die ohnehin erwartete Genehmigung. Monate später erschießt der Käufer auf einer Auslandsreise seine Partnerin. Haftet der Händler nun für eine fahrlässige Tötung, nur weil er die Waffe verbotswidrig überlassen hat? Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2025 (4 StR 331/25) diese Zurechnungsfrage verneint und damit die Grenze zwischen waffenrechtlichem Unrecht und strafrechtlicher Erfolgshaftung geschärft.

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  • KI: Transparenz, Deepfakes und digitale Gewalt bei künstlicher Intelligenz (Update 2026)

    KI: Transparenz, Deepfakes und digitale Gewalt bei künstlicher Intelligenz (Update 2026)

    KI-Transparenz betrifft Unternehmen unmittelbar

    Für viele Unternehmen war KI lange ein technisches Thema: spannend fürs Marketing, interessant für die IT, aber ohne existenzielle Relevanz für das eigene Risiko‑Profil. Diese Phase ist vorbei. Generative KI erzeugt heute in Sekunden Bilder, Videos, Stimmen und Texte, die sich von „echten“ Inhalten kaum noch unterscheiden – und genau das ist der Punkt, an dem Recht und Compliance sehr ungemütlich werden.

    Mit Art. 50 der KI‑Verordnung, flankiert vom Digital Services Act, Datenschutzrecht, Persönlichkeitsrecht und einem neuen Gesetz gegen digitale Gewalt, wird Transparenz zur Pflichtaufgabe. Wer KI‑Inhalte nutzt, muss künftig nicht nur abstrakt „verantwortungsvoll“ handeln, sondern konkret kennzeichnen, wie Inhalte entstanden sind, welche Systeme im Einsatz waren und wo synthetische Medien im Spiel sind. Das ist kein kosmetisches Thema, sondern berührt Haftung, Governance und letztlich das Vertrauen in die eigene Kommunikation.

    Im Folgenden geht es deshalb um drei Ebenen: zunächst die rechtliche Einordnung von Deepfakes und synthetischen Medien aus Sicht des Persönlichkeits‑ und Strafrechts, dann die – durchaus kritische – Rolle des geplanten Gesetzes gegen digitale Gewalt und schließlich den Kern: Art. 50 KI‑VO und seine praktische Umsetzung im Management, abgeschlossen mit einer bewusst ausführlichen Checkliste. Den früheren Beitrag habe ich im Juni 2026 unter Berücksichtigung des EU-Verhaltenskodex für die Kennzeichnung KI-generierter Inhalte aktualisiert.

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  • Nein-heißt-Nein und das aktive Mitwirken: Erkennbarkeit des Gegenwillens

    Nein-heißt-Nein und das aktive Mitwirken: Erkennbarkeit des Gegenwillens

    Wer einer Person hierarchisch unterlegen ist, einem Vorgesetzten oder Praktikumsleiter, kann in eine sexuelle Situation geraten, in der sie zwar nicht körperlich gezwungen wird, sich aber innerlich gefangen fühlt. Genau an dieser Schnittstelle zwischen innerem Unwillen und nach außen sichtbarem Verhalten entscheidet sich, ob eine Tat nach dem reformierten § 177 StGB strafbar ist. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 17. März 2026 (1 StR 487/25) klargestellt, dass der aktive Vollzug sexueller Handlungen ohne Zwang grundsätzlich gegen die Erkennbarkeit eines entgegenstehenden Willens spricht – ein Satz, der die Beweis- und Begründungsanforderungen des „Nein-heißt-Nein“-Modells präzisiert.

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  • Steuerhinterziehung 2026: Wann aus einer Zahl im Bescheid ein Strafverfahren wird

    Steuerhinterziehung 2026: Wann aus einer Zahl im Bescheid ein Strafverfahren wird

    Es beginnt selten dramatisch. Ein Schreiben der Steuerfahndung, ein unangekündigter Besuch in den Geschäftsräumen, ein Anruf des Steuerberaters, der nicht mehr nur über Nachzahlungen sprechen will – und plötzlich steht nicht mehr nur Geld im Raum, sondern die Frage nach Vorsatz, Haftstrafe und gepfändetem Vermögen. Wer als Unternehmer, Freiberufler oder Vermögensinhaber in dieses Verfahren gerät, erlebt einen Bruch: Aus dem Verhältnis zwischen Bürger und Finanzamt wird ein Strafverfahren, in dem die Fahndung mit den Befugnissen der Polizei ermittelt.

    Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich seit Jahren in Steuerstrafverfahren – von der Durchsuchung über den Vermögensarrest bis zur Hauptverhandlung und ihren wirtschaftlichen Folgen – und konnte dabei für meine Mandanten regelmäßig Einstellungen, Verfahrensbeendigungen und maßvolle Ergebnisse erreichen. Zugleich bin ich als Autor tätig und habe unter anderem Aufsätze zur Einziehung im Steuerstrafverfahren und zur Frage verfasst, wann die verkürzte Steuer überhaupt als „erlangtes Etwas” abgeschöpft werden kann. Weitere Themen meiner Publikationen sind die strafbare Beihilfe durch neutrale berufstypische Tätigkeiten von Steuerberatern und Buchhaltern sowie die Haftung des Steuerberaters für eine im Rahmen einer Einstellung nach § 153a StPO gezahlte Geldauflage.

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