Schlagwort: hehlerei

Hehlerei im strafrechtlichen Sinne bezeichnet den Handel mit gestohlenen oder sonst rechtswidrig erlangten Gegenständen. Es handelt sich um einen Straftatbestand, der in § 259 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist.

Wer also wissentlich eine durch eine Straftat erlangte Sache erwirbt, weiterveräußert oder sonst verwertet, begeht Hehlerei. Auch das Verwahren oder Transportieren von Diebesgut kann bereits als Hehlerei strafbar sein.

Hehlerei wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen, z.B. bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handel, kann die Strafe auch höher ausfallen, hier sind Mindestfreiheitsstrafen vorgesehen.

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  • Einziehung von Taterträgen bei Bandendiebstahl

    Einziehung von Taterträgen bei Bandendiebstahl

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 22. April 2025 (5 StR 27/25) wichtige Klarstellungen zur Einziehung von Taterträgen bei Bandendiebstahl getroffen. Dieser Beitrag analysiert die Entscheidung und geht dabei insbesondere auf die juristischen Aspekte der Einziehung ein.

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  • Strafbarkeit bei Geldwäsche-Logistik

    Strafbarkeit bei Geldwäsche-Logistik

    BGH konkretisiert die Strafbarkeit bei bandenmäßigem Betrug: Mit Beschluss vom 22. April 2025 (Az. 5 StR 29/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein wichtiges Urteil zur Abgrenzung zwischen Betrug und Geldwäsche gefällt. Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob ein Bandenmitglied, das innerhalb der Organisation Tatbeute weiterleitet, wegen Geldwäsche belangt werden kann – obwohl es selbst an der Vortat beteiligt war. Der BGH verneint dies unter bestimmten Voraussetzungen und hebt damit eine Verurteilung wegen bandenmäßiger Geldwäsche auf. Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für die Praxis der Strafverfolgung im Bereich organisierter Betrugsdelikte.

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  • Kunstrecht: Zwischen Kreativität und Kodifikation

    Kunstrecht: Zwischen Kreativität und Kodifikation

    Kunstrecht – Ein Überblick über ein unterschätztes Rechtsgebiet … Was ist Kunst? – eine Frage, die Philosophen, Kuratoren und Künstler seit Jahrhunderten umtreibt. Doch mit der Professionalisierung des Kunstmarkts und der Digitalisierung kreativer Prozesse drängt sich eine weitere Frage immer stärker in den Vordergrund: Was ist Kunst im rechtlichen Sinne – und wie wird sie geschützt?

    Willkommen im Kunstrecht – einem interdisziplinären, dynamischen und zunehmend komplexen Rechtsgebiet, das weit über das klassische Urheberrecht hinausgeht. Es betrifft Künstlerinnen, Sammler, Museen, Galeristen, NFT-Plattformen, Auktionshäuser – und zunehmend auch Strafverteidiger.

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  • Tabaksteuer und Shisha-Tabak: Strafrechtliche Risiken für Händler und Bars

    Tabaksteuer und Shisha-Tabak: Strafrechtliche Risiken für Händler und Bars

    Tabaksteuer und Shisha-Tabak im Steuerstrafrecht: Die steigende Beliebtheit von Shisha-Bars und Wasserpfeifentabak hat nicht nur den Markt belebt, sondern auch das Interesse der Zollverwaltung geweckt. Mit der Einführung des Tabaksteuermodernisierungsgesetzes und verschärften Regelungen zur Tabaksteuer sieht sich die Branche erheblichen Herausforderungen gegenüber.

    Insbesondere die Steuerpflicht beim Mischen von Tabakkomponenten sowie die strengen Verpackungsvorschriften bergen erhebliche strafrechtliche Risiken für Händler und Konsumenten. In diesem Beitrag beleuchten wir die rechtlichen Fallstricke und die Gefahr von Steuerstrafverfahren im Zusammenhang mit Wasserpfeifentabak.

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  • Wirtschaftsspionage

    Wirtschaftsspionage

    Wirtschaftsspionage bezeichnet den Prozess, bei dem vertrauliche Informationen, Technologien oder Geschäftsgeheimnisse eines Unternehmens oder einer Organisation illegal erlangt werden. Dies kann durch Hacking, Bestechung von Mitarbeitern, Unterwanderung oder andere unethische Methoden geschehen.

    Die Wirtschaftsspionage zielt darauf ab, einem Konkurrenten oder einem fremden Staat wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Doch was bedeutet das in der Praxis für Unternehmen? (Hinweis: Der Beitrag wurde im September 2024 nochmals vollständig überarbeitet)

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  • Diebstahl bei nicht mehr auffindbarem Fahrzeug

    Diebstahl bei nicht mehr auffindbarem Fahrzeug

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss (5 StR 247/24) klargestellt, dass ein Diebstahl als abgeschlossen und beendet gilt, wenn der Täter den Gewahrsam an der gestohlenen Sache gefestigt und gesichert hat.

    Im Fall von Kraftfahrzeugen bedeutet dies, dass der Diebstahl beendet ist, wenn das Fahrzeug so weit vom Tatort entfernt abgestellt wurde, dass der Eigentümer keinen Zugriff mehr darauf hat und nicht weiß, wo sich das Fahrzeug befindet.

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  • Entscheidung zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei und Geldwäsche bei „Abholern“

    Entscheidung zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei und Geldwäsche bei „Abholern“

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 14. Mai 2024 (3 StR 88/24) eine Entscheidung zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei und Geldwäsche getroffen. Die Entscheidung beleuchtet die Voraussetzungen der Geldwäsche, die Einziehung von Taterträgen und die Anwendung des Brutto- oder Nettoprinzips. Dieser Beitrag erläutert den Sachverhalt ausführlich und analysiert die rechtlichen Probleme.

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  • Durchsuchung des Zimmers eines Mitbewohners

    Durchsuchung des Zimmers eines Mitbewohners

    In einem kürzlich ergangenen Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Az. 12 Qs 77/23) wurde die rechtliche Zulässigkeit einer Durchsuchung innerhalb einer Familienwohnung, speziell das Zimmer eines erwachsenen Kindes, thematisiert. Dieser Fall wirft Licht auf die komplexe Rechtslage bezüglich der Durchsuchung von Privatwohnungen und die Rechte der Mitbewohner.

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  • Unversteuerte Zigaretten: Einziehung bei Hinterziehung von Tabaksteuern

    Unversteuerte Zigaretten: Einziehung bei Hinterziehung von Tabaksteuern

    Unversteuerte Zigaretten im Steuerstrafrecht: Für die Hinterziehung von Tabaksteuern hat der Bundesgerichtshof in seiner aktuellen Rechtsprechung darauf abgestellt, dass ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur dann gegeben ist, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren einen Vermögenszuwachs erzielt (BGH, 1 StR 479/18, 1 StR 679/18, 1 StR 620/18, 1 StR 199/19, 1 StR 271/19 und 1 StR 403/19).

    Dabei stellt der BGH klar, dass unversteuerte Zigaretten bei der Tatvariante der Erwerbshehlerei („Sichverschaffen“, § 374 Abs. 1 Variante 1 AO, mit der Untervariante des „Ankaufens“) als Tatertrag der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB unterfallen.

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  • Hehlerei in der Form des Sich-Verschaffens

    Hehlerei in der Form des Sich-Verschaffens

    Ein gern gemachter Fehler der Gerichte bei der Hehlerei: Hehlerei in der Form des Sichverschaffens liegt nur dann vor, wenn der Hehler die Sache in eigene Verfügungsgewalt in dem Sinne gebracht hat, dass er über den wirtschaftlichen Wert der Sache als Eigentümer oder für eigene Zwecke verfügen kann und will (BGH, 2 StR 611/19 und 2 StR 226/23).

  • Geldwäsche: Erfüllung des Qualifikationstatbestands nur durch GWG-Verpflichteten

    Geldwäsche: Erfüllung des Qualifikationstatbestands nur durch GWG-Verpflichteten

    Den Qualifikationstatbestand des § 261 Abs. 4 StGB n.F. erfüllt nur, wer bei der Geldwäsche in Ausübung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, die ihn zum Verpflichteten nach § 2 GwG macht, so der BGH (5 StR 372/21):

    Die Vorschrift soll in Einklang mit den Vorgaben der am 2. Dezember 2018 in Kraft getretenen Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12. November 2018, S. 22) nur dann gelten, wenn der Täter „in Ausübung seines Gewerbes oder Berufs, der ihn zum Verpflichteten macht,“ handelt; „strafrechtlich relevante Handlungen außerhalb der besonderen geldwäscherechtlichen Verantwortung“ sind hingegen von dem Qualifikationstatbestand ausgenommen und werden bloß vom Grundtatbestand des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB n.F. erfasst. Dies wird gesetzestechnisch dadurch erreicht, dass bereits der von § 261 Abs. 4 StGB n.F. in Bezug genommene § 2 GwG die Verpflichteteneigenschaft daran knüpft, dass die maßgebliche Handlung von dem Täter „in Ausübung [seines] Gewerbes oder Berufs“ vorgenommen wird; eine Person, die außerhalb des in § 2 GwG aufgelisteten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeitsbereichs handelt, wird nicht erfasst (BT-Drucks. 19/24180, S. 17). Den Qualifikationstatbestand des § 261 Abs. 4 StGB n.F. erfüllt mithin nur, wer bei der Geldwäsche in Ausübung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, die ihn zum Verpflichteten nach § 2 des Geldwäschegesetzes macht (…)

    (…) ob der Angeklagte überhaupt zu dem Personenkreis der in § 2 GwG genannten Verpflichteten gehört. Notwendig wäre insoweit, dass in seiner Person die Voraussetzungen des – hier allein in Betracht kommenden – Güterhändlers gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG vorlägen. Nach den Feststellungen erzielte er zwar aus Hehlerei- und Betrugshandlungen ein Einkommen und handelte gewerbsmäßig. Ob eine ausschließlich illegale Betätigung – wie hier – dem § 2 GwG unterfällt, ist indes umstritten. In Anlehnung an die Gesetzesmaterialien zum früheren Recht wurde der Gewerbebegriff bisher im Sinne der GewO interpretiert (BT-Drucks. 12/2704 S. 14 zu § 3 GwG 1993). Dass der Gesetzgeber bei den aktuellen Änderungen des GwG hieran festhalten wollte, wird zwar von Teilen der Literatur bezweifelt (zum Meinungsstand vgl. Kaetzler in: Zentes/Glaab, Frankfurter Kommentar zum Geldwäschegesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 81, 91, 93; Erbs/Kohlhaas/Häberle, Strafrechtliche Nebengesetze, EL April 2022, GwG § 1 Rn. 10; Helmrich, Handelsunternehmen und Geldwäsche, NJW 2009, 3686; BeckOK-GwG/Krais, 10. Ed. § 1 Abs. 9 Rn. 6); dass er seine frühere Auffassung aufgeben wollte, ist den Materialien aber auch nicht zu entnehmen.

  • Verhältnis von Datenhehlerei zu Verrat von Geschäftsgeheimnissen

    Verhältnis von Datenhehlerei zu Verrat von Geschäftsgeheimnissen

    In einer älteren Entscheidung hat sich das OLG Stuttgart (2 U 30/18) zu den Voraussetzungen der Datenhehlerei nach § 202d StGB und des Verrats von Geschäftsgeheimnissen (damals noch § 17 UWG) – einschließlich des Verhältnisses der Tatbestände zueinander – geäußert. Die Entscheidung dürfte auch heute noch mit Blick auf das GeschGehG von Bedeutung sein. Zugleich wird deutlich, dass der Bereich der Datendelikte von enormer Komplexität ist, gerade im Zivilprozess, wo einer Verzahnung auf diversen Ebenen möglich ist.

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  • Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Journalisten gegen § 202d StGB (Datenhehlerei)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Journalisten gegen § 202d StGB (Datenhehlerei)

    Bereits im März 2022 hatte das BVerfG im Rahmen einer erfolglosen Verfassungsbeschwerde über § 202d StGB (Datenhehlerei) zu entscheiden.

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  • Versuchte gewerbsmäßige Steuerhehlerei (§ 374 AO)

    „Sichverschaffen“ im Sinne des § 374 Abs. 1 AO setzt das Erlangen eigener Verfügungsgewalt voraus (BGH, 1 StR 481/21, 5 StR 371/07 und 1 StR 233/22).

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  • Steuerhehler & Einziehung bei Befreiung von Verbindlichkeit

    Am Beispiel geschmuggelter Zigaretten lässt sich recht plastisch die Rechtsprechung des BGH zur Einziehung bei Befreiung von einer Verbindlichkeit aufzeigen: Grundsätzlich unterliegt der aus Veräußerung von Zigaretten dem Steuerhehler zufließende Erlös der Einziehung als Surrogat des Erlangten (§ 73 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB, dazu BGH, 1 StR 634/18, 1 StR 502/20, 1 StR 127/19 und 1 StR 244/18).

    Doch wie ist damit umzugehen, wenn nicht der Steuerhehler den Erlös aus den Verkäufen erlangt, sondern der Käufer den Kaufpreis direkt an den Lieferanten zahlt?

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