Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Nutzung von EncroChat-Daten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH, C‑670/22) hat heute in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Daten, die von der französischen Polizei aus dem verschlüsselten Kommunikationsdienst abgefangen wurden, in strafrechtlichen Verfahren verwendet werden dürfen. Dieses Urteil stellt einen bedeutenden Präzedenzfall im Spannungsfeld von und Strafverfolgung dar und hat weitreichende Implikationen für ähnliche Fälle in der Europäischen Union.

Sachverhalt

EncroChat war ein Kommunikationsdienst, der auf hohe Sicherheit und Anonymität ausgelegt war und hauptsächlich von Kriminellen genutzt wurde. Die französischen Behörden knackten die Verschlüsselung von EncroChat im Jahr 2020 und gewannen Zugang zu Millionen von Nachrichten, die zwischen den Nutzern ausgetauscht wurden. Die daraus resultierenden Daten wurden europaweit für strafrechtliche Ermittlungen verwendet, was zu zahlreichen Verhaftungen und Prozessen führte.

Rechtliche Analyse

Die rechtliche Frage, die sich dem EuGH stellte, war, ob die Verwendung der auf diese Weise gewonnenen Daten gegen europäisches Datenschutzrecht verstößt. Insbesondere war fraglich, ob solche Eingriffe in die Privatsphäre nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Datenschutz-Grundverordnung () gerechtfertigt sind.

Der EuGH urteilte, dass die Verwendung der EncroChat-Daten zulässig ist, solange sie verhältnismäßig und notwendig zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit ist. Der Gerichtshof betonte, dass die Schwere der durch die EncroChat-Kommunikation begangenen Straftaten – darunter Drogenhandel und – solche Eingriffe rechtfertigen können. Es wurden dabei die folgenden fünf Vorlagefragen detailliert diskutiert und beantwortet:

1. Frage: Erforderlichkeit einer richterlichen Anordnung

Die erste Vorlagefrage zielte darauf ab, zu klären, ob eine Europäische Ermittlungsanordnung, die auf die Übermittlung von Beweismitteln ausgerichtet ist, welche bereits im Besitz der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaates sind, notwendigerweise von einem Richter erlassen werden muss. Der EuGH entschied, dass dies nicht zwingend erforderlich ist, wenn nach dem Recht des Anordnungsstaates die originäre Erhebung dieser Beweismittel von einem Richter hätte angeordnet werden müssen, jedoch ein Staatsanwalt befugt ist, die Übermittlung dieser Beweise anzuordnen.

2. Frage: Konkrete Anhaltspunkte für schwere Straftaten

Die zweite Frage befasste sich mit der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der Ermittlungsanordnung. Es wurde gefragt, ob für die Erteilung einer solchen Anordnung konkrete Anhaltspunkte für schwere Straftaten gegen jede betroffene Person zum Zeitpunkt des Erlasses vorliegen müssen. Der Gerichtshof stellte fest, dass auch Hinweise auf das Vorliegen mehrerer, durch noch nicht identifizierte Personen begangener Straftaten ausreichend sein können, um eine solche Anordnung zu rechtfertigen.

3. Frage: Gleichbehandlung von Datenübermittlungen

Die dritte Frage drehte sich um die Gleichbehandlung von Datenübermittlungen. Der EuGH bestätigte, dass eine Europäische Ermittlungsanordnung, die auf die Übermittlung von Beweismitteln gerichtet ist, die gleichen materiellen Voraussetzungen erfüllen muss, wie sie im Anordnungsstaat für die Erhebung solcher Beweismittel bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt gelten würden.

4. Frage: Schutz der Souveränität der Mitgliedstaaten

In der vierten Frage ging es um den Schutz der Souveränität der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Überwachungsmaßnahmen, insbesondere wenn diese Maßnahmen auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne dessen Kenntnis durchgeführt wurden. Der Gerichtshof bestätigte, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Territorium die Überwachung stattfindet, im Voraus informiert werden müssen.

5. Frage: Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das Unionsrecht

Die fünfte Frage behandelte die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht, insbesondere im Hinblick auf die Verwertbarkeit der auf diese Weise erlangten Beweismittel. Der Gerichtshof wies darauf hin, dass nationale Gerichte die Informationen und Beweismittel, die unter Verstoß gegen Unionsrecht erlangt wurden, möglicherweise nicht berücksichtigen dürfen .

Diese Entscheidungen des EuGH klären wichtige Aspekte im Zusammenhang mit der Verwertung von Beweismitteln, die aus grenzüberschreitenden Überwachungsmaßnahmen stammen, und setzen Maßstäbe für die Balance zwischen effektiver Strafverfolgung und dem Schutz individueller Rechte im Rahmen der EU-Gesetzgebung.

Fazit und Auswirkungen

Das Urteil des EuGH hat nicht nur Konsequenzen für laufende und zukünftige Strafverfahren in den Mitgliedstaaten, sondern setzt auch einen wichtigen rechtlichen Maßstab für den Umgang mit ähnlichen technologischen Herausforderungen in der Kriminalitätsbekämpfung. Es verdeutlicht, dass die europäischen Gerichte bereit sind, bei schwerwiegenden Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit auch tiefgreifende Eingriffe in die Privatsphäre zu gestatten.

Dieses Urteil dürfte somit als Grundlage für weitere gesetzliche Regelungen im Bereich der Überwachung und Datenverarbeitung dienen, um ein Gleichgewicht zwischen effektiver Strafverfolgung und dem Schutz der Grundrechte zu gewährleisten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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