Antrag Akte beizuziehen ist Beweisermittlungsantrag

In einem Beschluss vom 12. Januar 2024 (1 StR 411/23) hat der (BGH) wichtige Klarstellungen zur Handhabung von Beweisermittlungsanträgen (hier: Antrag auf Beziehung von Akte) im Strafprozess vorgenommen. Der Fall betraf die Anforderungen an die Beiziehung von Akten, die als Beweismittel dienen sollten, und stellt eine entscheidende Präzisierung der strafprozessualen Praxis dar.

Hintergrund des Falles

Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob die Beiziehung von Personalakten im Rahmen eines Beweisermittlungsantrags angefordert werden kann oder ob es sich sogar um einen handelt – und wie spezifisch ein solcher Antrag formuliert sein muss, um den Anforderungen der Strafprozessordnung zu genügen.

Entscheidung des BGH

Der BGH stellte klar, dass Beweisermittlungsanträge, die sich auf die Beiziehung von Akten beziehen, spezifisch und begründet sein müssen. Der Antragsteller muss deutlich machen, welchen Beitrag die angeforderten Akten zur Aufklärung des Sachverhalts leisten können. Dies bedeutet:

  1. Spezifität des Antrags: Der Antrag auf Aktenbeiziehung muss konkretisieren, welche Teile der Akten relevant sind und warum sie für das Verfahren von Bedeutung sind.
  2. Bedeutung für den Prozess: Es muss dargelegt werden, wie die Beiziehung der Akten zur Klärung von Tatsachenfragen beitragen kann, die für das Verfahren wesentlich sind.

Implikationen der Entscheidung

Diese Entscheidung des BGH hat wesentliche Implikationen für die Praxis der Beweisführung in Strafverfahren:

  • Präzision in der Antragstellung: Verteidiger und andere Prozessbeteiligte müssen ihre Anträge auf Beweismittel sorgfältig vorbereiten und genau begründen, weshalb bestimmte Informationen oder Dokumente für die Rechtsfindung erforderlich sind.
  • Schutz der Verfahrensökonomie: Die Anforderung verhindert, dass Gerichte mit unpräzisen oder unbegründeten Anträgen überhäuft werden, was zur Effizienz und Fokussierung des Verfahrens beiträgt.

Fazit

Der Beschluss des BGH in der Sache 1 StR 411/23 verdeutlicht die Notwendigkeit einer präzisen und fundierten Antragstellung im Rahmen der Beweisermittlung. Dies stärkt die Rechtsposition der Angeklagten und anderen Verfahrensbeteiligten, indem es sicherstellt, dass nur relevante und substanziell begründete Beweisanträge gestellt und bearbeitet werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Ich bin zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Ich bin Softwareentwickler, in Python zertifiziert und habe IT-Handbücher geschrieben.

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