In einem kürzlich ergangenen Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Az. 12 Qs 77/23) wurde die rechtliche Zulässigkeit einer Durchsuchung innerhalb einer Familienwohnung, speziell das Zimmer eines erwachsenen Kindes, thematisiert. Dieser Fall wirft Licht auf die komplexe Rechtslage bezüglich der Durchsuchung von Privatwohnungen und die Rechte der Mitbewohner.
Sachverhalt
Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war die Durchsuchung des Zimmers des 23-jährigen Sohnes in einem Reihenhaus, das er mit seiner Familie bewohnt. Das Zollfahndungsamt München hatte im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhehlerei gegen den Vater des Sohnes einen Durchsuchungsbeschluss erhalten und bei der Durchsuchung unversteuerte Zigaretten, Marihuana und einen Crusher im nicht abgeschlossenen Dachgeschosszimmer des Sohnes entdeckt.
Nachdem der Sohn die Legalität der Durchsuchung seines Zimmers infrage stellte, wurde fernmündlich Gefahr im Verzug durch den Staatsanwalt festgestellt, und das Zimmer wurde durchsucht.
Rechtliche Analyse
Die rechtliche Beurteilung dreht sich vorrangig um § 102 StPO, der die Durchsuchung der Wohnung eines Beschuldigten regelt. Gemäß der Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth sind auch Räume, die von anderen Mitbewohnern genutzt werden, von einem solchen Durchsuchungsbeschluss umfasst, wenn nicht eindeutig nachgewiesen werden kann, dass der Beschuldigte keinen Zugang zu diesen Räumen hat. Dies betrifft auch das Zimmer des Sohnes, da es nicht abgeschlossen war und somit der allgemeinen Wohnung zugeordnet wurde.
Schlussfolgerung
Der Beschluss des LG Nürnberg-Fürth bestätigt, dass in einem gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder unter bestimmten Umständen auch dann von der Durchsuchung eines Beschuldigten betroffen sein können, wenn sie selbst nicht verdächtigt werden:
Bei Mitbenutzung oder Mitgewahrsam des Durchsuchungsobjekts durch mehrere Personen, von denen nur ein Teil verdächtig ist, findet § 102 StPO Anwendung. Im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Verdächtigen liegt das Auffinden von Beweismitteln so nahe, dass die von § 102 StPO vorausgesetzte entsprechende Vermutung bereits gerechtfertigt ist, auch wenn dadurch Nichtverdächtige betroffen werden.
Voraussetzung ist aber, dass es sich tatsächlich um gemeinsam genutzte Räume handelt. Sind Räume hingegen ausschließlich dem unverdächtigen Mitbewohner zuzuordnen, scheidet eine Durchsuchung nach § 102 StPO aus. Bei Wohnungen und Räumen kann diese Rechtslage zu Härten für die Mitbewohner führen. Dies gilt für Familienwohnungen, aber auch für Arbeits-, Geschäfts- und Betriebsräume, die der Verdächtige nur mitbenutzt. Alle diese Räume werden nach § 102 StPO durchsucht, wenn nur ein Mitbenutzer Verdächtiger ist (BVerfG, Beschluss vom 9. August 2019 – 2 BvR 1684/18, juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1985 – 5 StR 338/85, juris Rn. 5; Beschluss vom 8. April 1998 – StB 5/98, juris Rn. 5; Tsambikakis in LR-StPO, 27. Aufl., § 102 Rn. 38 f. m.w.N.).
Diese Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der tatsächlichen Nutzung und des Zugangs zu einzelnen Räumen innerhalb einer Wohnung, bevor eine Durchsuchung durchgeführt wird.
Auswirkungen für die Betroffenen
Für Betroffene und deren Familienangehörige bedeutet diese Entscheidung, dass die Privatsphäre in einer gemeinsam bewohnten Wohnung unter Umständen weniger Schutz bieten kann, als vielleicht angenommen. Dies betont die Wichtigkeit des Bewusstseins über die eigenen Rechte und mögliche Rechtsmittel im Falle einer Durchsuchung.
Die Entscheidung unterstreicht die komplexen Herausforderungen und Abwägungen, die bei Durchsuchungen in Mehrpersonenhaushalten zu berücksichtigen sind, und zeigt die rechtlichen Feinheiten auf, die in solchen Fällen eine Rolle spielen.
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