KCanG: Nicht geringe Menge Cannabis

Übersicht zur nicht geringen Menge im KCanG – Wo im neuen KCanG die Grenze zur sogenannten nicht geringen Menge liegt, ist derzeit unklar, wobei sich der 1. Senat des BGH sehr und zu frühzeitig versucht hat zu positionieren.

Der Gesetzgeber jedenfalls führt sehr umfangreich in den Gesetzgebungsmaterialien aus, dass bisherige Werte nicht weiter angewendet werden können – und auch deutlich höhere Werte anzunehmen sind (dem hat sich der BGH entgegengestellt). Ich selbst habe inzwischen einen Beitrag dazu verfasst, der im JurisPR-Strafrecht erschienen ist und bewusst neue Wege geht.

Nicht geringe Menge ist neu zu definieren

Im Kern vertrete ich den neuen Ansatz, dass es nicht die eine „“ gibt, sondern dass es je nach Tatbestand eine eigene nicht geringe Menge gibt. Damit wird zugleich deutlich, was ich meine, wenn ich betone, dass der Mengenbegriff im KCanG ein völlig anderer ist als im . Das bisherige Denken, das man – auch der BGH – versucht, einfach auf das KCanG zu übertragen, ist zum Scheitern verurteilt. Meine Thesen:

  1. Der erlaubte Besitz ist eine Privilegierung, die keine Rückschlüsse auf den Mengenbegriff zulässt. Schon eine geringfügige Überschreitung der privilegierten Menge lässt die Privilegierung sofort entfallen, sodass ein verbotener Umgang mit vorliegt. Diese (dogmatische) Klarstellung hat weitgreifende Konsequenzen: So muss die Polizei bei Kontrollen keine „erlaubte Menge“ wieder herausgeben und vorher abwiegen; in der bleibt Cannabis ein verbotener Stoff im Sinne des Gesetzes.
  2. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist bei der Mengenbestimmung hinsichtlich Besitz und Erwerb auf die für den Konsumenten erkennbaren Bruttomengen und nicht auf den Wirkstoffgehalt abzustellen.
  3. Teilmengen (bzw. ein Herausrechnen einer vermeintlich „erlaubten Menge“) kommen nicht in Betracht.
  4. Der Wirkstoffgehalt hat bei der Mengenbestimmung Relevanz, aber zugleich eine deutlich untergeordnete Funktion. Eine Ausnahme könnte dort in Betracht kommen, wo der Wirkstoffgehalt in einem übermäßig unnatürlichen Ausmaß erhöht ist – was aber vom Vorsatz gedeckt sein müsste. Die weitere Ausnahme wäre möglicherweise dort zu machen, wo keine „Erlaubnistatbestände“ anhand von Bruttomengen geschaffen wurden, hier könnte auf das bisherige System anhand des Wirkstoffgehalts zurückgegriffen werden. Damit würde sich die aktuelle und nach meiner Besprechung ergangene BGH-Entscheidung in dieses System sogar einfügen!
  5. Es gibt definitorisch eine geringe Menge, die im Vergleich zur bisherigen geringen Menge absurd hoch sein muss, was der Gesetzgeber auch so vorhergesehen und damit gewollt hat. Frühere Mengen sind daher keine brauchbare Orientierung.
  6. Eine pauschale, statische Definition der nicht geringen Menge im KCanG scheitert sowohl an den in den Erlaubnistatbeständen vorgesehenen Bruttomengen als auch an den je nach Tatbestand variabel verwendeten Mengenbegriffen. Es bietet sich daher an, bei „erlaubten“ Bruttomengen die nicht geringe Menge nach dem Grad der Überschreitung zu definieren, was zu unterschiedlichen Mengen je nach Tatbestand führt.

Der Beitrag ist inzwischen frei bei Juris zugänglich, dazu gibt es auch ein LinkedIn-Posting von mir.

KCanG: Nicht geringe Menge Cannabis im KCanG - Rechtsanwalt Jens Ferner

Ich hatte frühzeitig Kritik erhalten, weil ich darauf verwiesen habe, dass damit zu rechnen sein wird, dass konservative Obergerichte eine sehr eigene Auslegung des KCanG versuchen werden. Es zeigt sich nun, dass die Justiz offenkundig zunehmend auf der Spur ist, sich als Quasi-Gesetzgeber zu etablieren. Die damit einhergehenden Gefahren für den Rechtsstaat sollten auf der Hand liegen und kein Anlass für Häme sein.


Bisherige Rechtsprechung zur nicht geringen Menge im KCanG

Es sind inzwischen mehrere obergerichtliche Entscheidungen derzeit hervorzuheben, die ich im Blog näher vorstelle. Weitere Entscheidungen werde ich schrittweise aufnehmen, um den weiteren Verlauf zu dokumentieren. Die bisherigen Entscheidungen gehen von 7,5 Gramm THC als Grenze aus und verweisen darauf, dass die Ausführungen des Gesetzgebers zu ignorieren sind:


Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht + Kunst & Medien - ergänzt um Arbeitsrecht.