„Sichverschaffen“ im Sinne des § 374 Abs. 1 AO setzt das Erlangen eigener Verfügungsgewalt voraus (BGH, 1 StR 481/21, 5 StR 371/07 und 1 StR 233/22).WeiterlesenVersuchte gewerbsmäßige Steuerhehlerei (§ 374 AO)
Schlagwort: Steuerhehlerei
Steuerhehlerei ist die strafbare Handlung, durch den Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen Steuerhinterziehung zu unterstützen oder zu fördern. Sie gilt in vielen Ländern als Straftat und wird in der Regel mit hohen Geld- und Freiheitsstrafen geahndet.
Konkret bedeutet Steuerhehlerei, dass eine Person vorsätzlich Waren oder Dienstleistungen erwirbt, von denen sie weiß oder vernünftigerweise wissen sollte, dass sie durch Steuerhinterziehung erworben wurden. Durch den Erwerb solcher Waren oder Dienstleistungen unterstützt sie die Steuerhinterziehung des Verkäufers und profitiert möglicherweise davon.
Ein klassisches Beispiel für Steuerhehlerei ist der Kauf von Waren, die ohne oder mit gefälschten Rechnungen verkauft werden, um Steuern zu sparen. Wenn der Käufer dies bewusst tut, um Geld zu sparen, unterstützt er die Steuerhinterziehung des Verkäufers und begeht damit selbst eine Straftat.
Steuerhehlerei darf nicht mit Steuerhinterziehung verwechselt werden. Während Steuerhinterziehung das Nichtbezahlen oder Nichtabführen von Steuern bezeichnet, bezieht sich Steuerhehlerei auf die bewusste Unterstützung oder Förderung von Steuerhinterziehung durch den Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen. Wir sind im Steuerstrafrecht tätig, beachten Sie auch unseren Beitrag zur Steuerhinterziehung!
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Am Beispiel geschmuggelter Zigaretten lässt sich recht plastisch die Rechtsprechung des BGH zur Einziehung bei Befreiung von einer Verbindlichkeit aufzeigen: Grundsätzlich unterliegt der aus Veräußerung von Zigaretten dem Steuerhehler zufließende Erlös der Einziehung als Surrogat des Erlangten (§ 73 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB, dazu BGH, 1 StR 634/18, 1 StR 502/20, 1…WeiterlesenSteuerhehler & Einziehung bei Befreiung von Verbindlichkeit
Einziehung bei Steuerhehlerei
Durchaus schwierig kann die Einziehung bei Steuerhehlerei sein: Hier stellt sich die Frage, was im Rahmen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, letztlich eingezogen werden kann.WeiterlesenEinziehung bei Steuerhehlerei
Das Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 136/21, hat hervorgehoben, dass auch ein hoher Gesamtsteuerschaden, bei einer Mehrzahl von Taten, nicht zwingend gegen einen minder schweren Fall spricht – und damit verdeutlicht, was ein Strafverteidiger im Steuerstrafrecht im Blick haben muss: Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falls der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2…WeiterlesenMinder schwerer Fall bei hohem Steuerschaden
Wird einfuhrabgabenpflichtige Ware („Schmuggelware“) mit einem Fahrzeug unter Umgehung der Grenzzollstellen und ohne Gestellung gemäß Art. 40 Zollkodex in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft eingeführt, ist Verbringer im Sinne der Art. 38, 40 Zollkodex und damit Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) auch derjenige, der als Organisator des Transports…WeiterlesenSteuerhinterziehung bei Zigarettenschmuggel
Für die Hinterziehung von Tabaksteuern hat der Bundesgerichtshof in seiner aktuellen Rechtsprechung darauf abgestellt, dass ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur dann gegeben ist, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren einen Vermögenszuwachs erzielt (BGH, 1 StR 479/18, 1 StR 679/18, 1 StR 620/18, 1 StR 199/19,…WeiterlesenEinziehung bei Hinterziehung von Tabaksteuern
Wann liegt eine mutbestrafte Vortat bei der Steuerhehlerei vor? Grundsätzlich gilt: Eine mitbestrafte Vortat liegt dann vor, wenn im Verlauf eines deliktischen Geschehens verschiedene Angriffsobjekte beeinträchtigt werden, die konkrete Sachverhaltsgestaltung aber ergibt, dass das Schwergewicht des Unrechts nur unter dem Gesichtspunkt des nachfolgenden Delikts zu behandeln ist. Dies ist insbesondere bei Durchgangsdelikten gegeben, deren Unrechtsgehalt…WeiterlesenMitbestrafte Vortat bei Steuerhehlerei
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Steuerhehlerei in Form von Absatzhilfe beschäftigt (1 StR 438/11). Es geht hierbei um die Frage, ob eine Steuerhehlerei eine nur vollendete oder auch beendete Vortat voraussetzt. Jedenfalls für die Steuerhehlerei die in Form von Absatzhilfe auftritt hat dies der Bundesgerichtshof nun abschließend entschieden. Im zu Grunde liegenden Fall ging…WeiterlesenWann liegt Steuerhehlerei in Form von Absatzhilfe vor