Schlagwort: Steuerhehlerei

Steuerhehlerei ist die strafbare Handlung, durch den Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen Steuerhinterziehung zu unterstützen oder zu fördern. Sie gilt in vielen Ländern als Straftat und wird in der Regel mit hohen Geld- und Freiheitsstrafen geahndet.

Konkret bedeutet Steuerhehlerei, dass eine Person vorsätzlich Waren oder Dienstleistungen erwirbt, von denen sie weiß oder vernünftigerweise wissen sollte, dass sie durch Steuerhinterziehung erworben wurden. Durch den Erwerb solcher Waren oder Dienstleistungen unterstützt sie die Steuerhinterziehung des Verkäufers und profitiert möglicherweise davon.

Ein klassisches Beispiel für Steuerhehlerei ist der Kauf von Waren, die ohne oder mit gefälschten Rechnungen verkauft werden, um Steuern zu sparen. Wenn der Käufer dies bewusst tut, um Geld zu sparen, unterstützt er die Steuerhinterziehung des Verkäufers und begeht damit selbst eine Straftat.

Steuerhehlerei darf nicht mit Steuerhinterziehung verwechselt werden. Während Steuerhinterziehung das Nichtbezahlen oder Nichtabführen von Steuern bezeichnet, bezieht sich Steuerhehlerei auf die bewusste Unterstützung oder Förderung von Steuerhinterziehung durch den Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen. Wir sind im Steuerstrafrecht tätig, beachten Sie auch unseren Beitrag zur Steuerhinterziehung!

  • Tabaksteuer und Shisha-Tabak: Strafrechtliche Risiken für Händler und Bars

    Tabaksteuer und Shisha-Tabak: Strafrechtliche Risiken für Händler und Bars

    Tabaksteuer und Shisha-Tabak im Steuerstrafrecht: Die steigende Beliebtheit von Shisha-Bars und Wasserpfeifentabak hat nicht nur den Markt belebt, sondern auch das Interesse der Zollverwaltung geweckt. Mit der Einführung des Tabaksteuermodernisierungsgesetzes und verschärften Regelungen zur Tabaksteuer sieht sich die Branche erheblichen Herausforderungen gegenüber.

    Insbesondere die Steuerpflicht beim Mischen von Tabakkomponenten sowie die strengen Verpackungsvorschriften bergen erhebliche strafrechtliche Risiken für Händler und Konsumenten. In diesem Beitrag beleuchten wir die rechtlichen Fallstricke und die Gefahr von Steuerstrafverfahren im Zusammenhang mit Wasserpfeifentabak.

    (mehr …)
  • Durchsuchung des Zimmers eines Mitbewohners

    Durchsuchung des Zimmers eines Mitbewohners

    In einem kürzlich ergangenen Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Az. 12 Qs 77/23) wurde die rechtliche Zulässigkeit einer Durchsuchung innerhalb einer Familienwohnung, speziell das Zimmer eines erwachsenen Kindes, thematisiert. Dieser Fall wirft Licht auf die komplexe Rechtslage bezüglich der Durchsuchung von Privatwohnungen und die Rechte der Mitbewohner.

    (mehr …)
  • Unversteuerte Zigaretten: Einziehung bei Hinterziehung von Tabaksteuern

    Unversteuerte Zigaretten: Einziehung bei Hinterziehung von Tabaksteuern

    Unversteuerte Zigaretten im Steuerstrafrecht: Für die Hinterziehung von Tabaksteuern hat der Bundesgerichtshof in seiner aktuellen Rechtsprechung darauf abgestellt, dass ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur dann gegeben ist, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren einen Vermögenszuwachs erzielt (BGH, 1 StR 479/18, 1 StR 679/18, 1 StR 620/18, 1 StR 199/19, 1 StR 271/19 und 1 StR 403/19).

    Dabei stellt der BGH klar, dass unversteuerte Zigaretten bei der Tatvariante der Erwerbshehlerei („Sichverschaffen“, § 374 Abs. 1 Variante 1 AO, mit der Untervariante des „Ankaufens“) als Tatertrag der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB unterfallen.

    (mehr …)
  • Versuchte gewerbsmäßige Steuerhehlerei (§ 374 AO)

    „Sichverschaffen“ im Sinne des § 374 Abs. 1 AO setzt das Erlangen eigener Verfügungsgewalt voraus (BGH, 1 StR 481/21, 5 StR 371/07 und 1 StR 233/22).

    (mehr …)
  • Steuerhehler & Einziehung bei Befreiung von Verbindlichkeit

    Am Beispiel geschmuggelter Zigaretten lässt sich recht plastisch die Rechtsprechung des BGH zur Einziehung bei Befreiung von einer Verbindlichkeit aufzeigen: Grundsätzlich unterliegt der aus Veräußerung von Zigaretten dem Steuerhehler zufließende Erlös der Einziehung als Surrogat des Erlangten (§ 73 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB, dazu BGH, 1 StR 634/18, 1 StR 502/20, 1 StR 127/19 und 1 StR 244/18).

    Doch wie ist damit umzugehen, wenn nicht der Steuerhehler den Erlös aus den Verkäufen erlangt, sondern der Käufer den Kaufpreis direkt an den Lieferanten zahlt?

    (mehr …)
  • Einziehung bei Steuerhehlerei

    Durchaus schwierig kann die Einziehung bei Steuerhehlerei sein: Hier stellt sich die Frage, was im Rahmen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, letztlich eingezogen werden kann.

    (mehr …)
  • Minder schwerer Fall bei hohem Steuerschaden

    Das Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 136/21, hat hervorgehoben, dass auch ein hoher Gesamtsteuerschaden, bei einer Mehrzahl von Taten, nicht zwingend gegen einen minder schweren Fall spricht – und damit verdeutlicht, was ein Strafverteidiger im Steuerstrafrecht im Blick haben muss:

    Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falls der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§  374 Abs. 2 S. 2 AO) in allen Fällen maßgeblich mit der Begründung verneint, dass der Angeklagte „einen schon erheblichen Steuerschaden von etwa 58.000 €“ verursacht hat. Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht damit davon ausgegangen, dass das Tatunrecht der Steuerhehlerei wesentlich durch die Höhe der hinterzogenen Steuern und Abgaben mitbestimmt wird (BGH Beschluss vom 28.6.2011 – 1 StR 37/11BeckRS 2011, 19721 Rn. 7, 8, beck-online, Hauer, in: Beck´scherOK, Stand: 05.10.2021, § 374 AO Rn. 98). Hierbei war das Landgericht – anders als sonst (vgl. BGH Beschluss vom 21.2.1996 – 5 StR 725/95, BeckRS 1996, 31090342, beck-online; Ebner, in: MünchKomm, 3. Aufl. 2019, AO § 374 Rn. 66) – ausnahmsweise auch nicht gehalten, zur Bestimmung des Schuldumfangs für jede Abgabenart (Zoll-Euro, Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer) die zugrunde liegenden steuerrechtlichen Grundlagen darzustellen und die verkürzten Steuern zu berechnen. Denn die Feststellungen zur Schadenshöhe sind als doppelrelevante Tatsachen infolge der wirksamen Berufungsbeschränkung in Teilrechtskraft erwachsen (OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.2019 – III-1 RVs 64/19 –, Rn. 7, juris m.w.N).

    Verkannt hat das Landgericht indes, dass bezüglich des für jede Straftat gesondert zu bestimmenden Strafrahmens nicht der Gesamtschaden, sondern konkret die Höhe der auf die einzelne Straftat entfallenden, hinterzogenen Abgaben und Steuern in Blick zu nehmen ist. Denn grundsätzlich prägt nur dieser Steuerschaden das Unrecht der Tat. Auch bei langen Tatserien, die einen hohen Gesamtschaden verursacht haben, können einzelne Taten lediglich geringfügiges Gewicht oder sogar Bagatellcharakter besitzen. Die Annahme eines minder schweren Falles scheidet in einer solcher Konstellation nicht von vornherein aus. Ein besonders hoher Gesamtsteuerschaden kann allenfalls insofern in die nach § 374 Abs. 2 S. 2 AO vorzunehmende Gesamtwürdigung einfließen, wenn er darauf schließen lässt, dass von vornherein eine Mehrzahl von Taten geplant war und somit bereits in der Einzeltat eine besondere „rechtsfeindliche Gesinnung des Täters“ zum Ausdruck kommt (BGH NStZ-RR 2016, 242; von Heintschel-Heinegg, in: Beck´scherOK – StGB, Stand: 01.11.2021, § 46 StGB Rn. 40).

    Hier spielt die Musik und – was gerne unterschätzt wird – die Verteidigung fängt schon lange vor der Hauptverhandlung an: Es ist nichts ungewöhnliches, dass Steuerstraftaten mit erheblichen Fallzahlen und hohen Gesamtsummen einhergehen. Ein Stück weit liegt dies sogar in der Natur der Sache. Wer im Steuerstrafrecht verteidigt, legt hier frühzeitig den Fokus auf die Einzeltat (wenn sich dies nicht verbietet und mit dem Gesamtbild besser argumentiert werden kann) um mit dem ersten Schriftsatz auf den minder schweren Fall hinzuarbeiten. Im Steuerstrafrecht gelten, gerade bei mittleren Delikten, insoweit ganz spezielle Spielregeln, die man einfach beherrschen muss.

  • Steuerhinterziehung bei Zigarettenschmuggel

    Wird einfuhrabgabenpflichtige Ware („Schmuggelware“) mit einem Fahrzeug unter Umgehung der Grenzzollstellen und ohne Gestellung gemäß Art. 40 Zollkodex in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft eingeführt, ist Verbringer im Sinne der Art. 38, 40 Zollkodex und damit Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) auch derjenige, der als Organisator des Transports kraft seiner Weisungsbefugnis die Herrschaft über das Fahrzeug hat. (BGH, Beschluss vom 1.2.2007, 5 StR 372/06)

    (mehr …)
  • Mitbestrafte Vortat bei Steuerhehlerei

    Wann liegt eine mutbestrafte Vortat bei der Steuerhehlerei vor? Grundsätzlich gilt: Eine mitbestrafte Vortat liegt dann vor, wenn im Verlauf eines deliktischen Geschehens verschiedene Angriffsobjekte beeinträchtigt werden, die konkrete Sachverhaltsgestaltung aber ergibt, dass das Schwergewicht des Unrechts nur unter dem Gesichtspunkt des nachfolgenden Delikts zu behandeln ist. Dies ist insbesondere bei Durchgangsdelikten gegeben, deren Unrechtsgehalt deshalb nicht über den der „Haupttat“ hinausgeht, weil er sich darin erschöpft, einen intensiveren Angriff auf dasselbe Rechtsgut vorzubereiten (BGH – 1 StR 536/16).

    (mehr …)
  • Wann liegt Steuerhehlerei in Form von Absatzhilfe vor

    Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Steuerhehlerei in Form von Absatzhilfe beschäftigt (1 StR 438/11). Es geht hierbei um die Frage, ob eine Steuerhehlerei eine nur vollendete oder auch beendete Vortat voraussetzt. Jedenfalls für die Steuerhehlerei die in Form von Absatzhilfe auftritt hat dies der Bundesgerichtshof nun abschließend entschieden.

    Im zu Grunde liegenden Fall ging es um geschmuggelte Zigaretten, die über die Grenze nach Deutschland verbracht wurden. Nachdem der ursprünglich geplante Abnehmer abgesprungen war, wurde nach einem neuen Abnehmer gesucht. Hier wurde dann der spätere Angeklagte tätig, der einen Abnehmer vermitteln sollte und hierbei auch erfolgreich tätig war. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der spätere Angeklagte tätig wurde waren die Zigaretten allerdings bereits nach Deutschland verbracht wurden immer so dass die eigentliche Tat bereits vollendet war. Eine Beendigung der Tat allerdings stand noch nicht im Raum, da die Zigaretten noch nicht „zur Ruhe gekommen waren“. Nun stellte sich die Frage, ob der spätere Angeklagte sich im Zuge der Absatzhilfe bei einer Steuerhehlerei strafbar gemacht hat.

    Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass für die Annahme einer Absatzhilfe eine abgeschlossene (vollendete) Vortat zwar erforderlich, aber eben auch ausreichend ist. Eine beendete Vortat ist damit nicht Voraussetzung. Der Bundesgerichtshof begründet dies im Ergebnis vor allem Ergebnis orientiert, er ist der Auffassung, dass das bei derartigen Taten vorliegende Unrecht ansonsten nicht hinreichend erfasst wird. Es sieht einen derart eigenständiges Grundrecht in der Tat des Helfers, dass nach seiner Einschätzung die Einstufung als reine Beihilfe zur Steuerhinterziehung dem ganzen nicht sachgerecht wird.