Keine Beihilfe zur Einfuhr bei beendeter Tat

Der (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2024 (Aktenzeichen 2 StR 221/23) festgestellt, dass eine zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht mehr möglich ist, wenn die Einfuhr bereits beendet wurde und das Rauschgift durch die Behörden sichergestellt ist.

Im konkreten Fall wurde das während einer Zollkontrolle am 29. November 2020 entdeckt und durch einen Ersatzstoff ersetzt, bevor es sein eigentliches Ziel erreichen konnte. Der Austausch des Kokains war spätestens um 18:06 Uhr abgeschlossen, und die Einfuhr galt mit der Sicherstellung des Ersatzstoffs durch die Zollbehörden als beendet. Der Angeklagte war an Vorbereitungen beteiligt, die erst nach dieser Zeit stattfanden, was bedeutet, dass seine Handlungen nicht mehr die Einfuhr selbst unterstützen konnten.

Es wurde durch den BGH betont, dass die Beihilfe zur Einfuhr nur bis zur Beendigung der Haupttat möglich ist. Da in diesem Fall die Einfuhr bereits beendet war, bevor der Angeklagte handelte, konnten seine Aktionen nicht mehr als Beihilfe zur Einfuhr gewertet werden. Dies führte zur Aufhebung des Urteils des Landgerichts Kassel vom 15. Dezember 2022, das den Angeklagten zuvor verurteilt hatte . Das Verfahren wurde zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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