Keine stillschweigende Zustimmung: In der strafvollstreckungsrechtlichen Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen abgesehen werden kann, wenn dessen schriftliches Gutachten in eine Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung einfließt.
Das OLG Hamm hat sich in seinem Beschluss vom 7. April 2025 (1 Ws 76/25) mit dieser Thematik befasst und präzisiert, dass ein Verzicht der Staatsanwaltschaft auf eine mündliche Anhörung nach § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO eindeutig erklärt werden muss. Bloßes Schweigen genüge nicht.
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