Welche Messer sind erlaubt, welche Messer sind verboten? Immer wieder führt es zu Diskussionen, welche Messer nach dem Waffenrecht erlaubt und verboten sind. Gerade durch die Reform des Waffenrechts gibt es hierbei häufig Probleme und Missverständnisse, nicht zuletzt in Grenzregionen, da hierzulande mitunter verboten ist, was in Nachbarländern (noch) erlaubt ist.
Ein kurzer Überblick soll im Folgenden die wesentlichen Fragen ganz grundsätzlich klären. Dabei sei hervorgehoben, dass es sich um einen grundsätzlichen Überblick handelt, in dem nicht sämtliche Ausnahmen einzeln dargelegt sind!
Waffenrecht: Was ist eine Waffe?
Die profane Frage ist entscheidend, denn das Waffengesetz behandelt (grundsätzlich) nur „Waffen“. Was schon keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes ist, fällt – jedenfalls dem Grundsatz nach – auch nicht unter den Anwendungsbereich des Waffengesetzes.
Mit Blick auf Messer ist insofern §1 II Nr.2 WaffG ins Auge zu fassen, der zwei Definitionen bereit hält:
1. Waffen sind tragbare Gegenstände die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen […]
2. Waffen sind tragbare Gegenstände die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
Dabei wird die Definition (2) in der Anlage 1 zum Waffengesetz hinsichtlich Messern nochmals präzisiert indem festgehalten wird, dass hierunter in jedem Fall folgende Messer zu verstehen sind:
- deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
- deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
- mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),
- Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),
- sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen (Wurfsterne).
Wenn ein Messer unter diese Definition nicht fällt, ist es vom Waffengesetz nicht erfasst, somit grundsätzlich „frei“ – sowohl beim Erwerben, Besitzen und beim Führen (dazu noch später).
Unterscheidung: Besitz und Führen von Waffen
Es gibt begrifflich eine wichtige Unterscheidung zwischen dem Besitz und dem Führen einer Waffe. Wenn der Besitz verboten ist, darf man schon gar nicht über die entsprechende Waffe verfügen. Wenn nur das Führen einer Waffe verboten ist, darf man sie besitzen, aber ausserhalb des eigenen (befriedeten) Herrschaftsbereich nicht bei sich führen. Also: Im Haus und ihm eigenen Garten darf man diese Waffe dann in der Hand halten, auf der Strasse aber nicht.
Eine Ausnahme zum Verbot des Führens liegt nach §42a II WaffG dann vor, wenn die Waffe in einem verschlossenen Behältnis transportiert wird (also etwa nach dem Einkaufen der Waffe). Oder wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, etwa im Zusammenhang mit Brauchtum (Schützen!), Beruf (Jäger) oder Sport (Sportschütze). Persönliche Affektion („Ich fühle mich sicher“) ist aber niemals ein berechtigtes Interesse.
Messer deren Besitz bereits verboten ist
Faustmesser und Butterflymesser sind – wenn nicht Ausnahmen besonderer beruflicher Bedürfnisse, etwa bei Jägern – ausnahmslos verboten. Spring- und Fallmesser sind grundsätzlich verboten, Ausnahme hierbei sind Springmesser, deren Klinge seitwärts herausspringt und deren Klinge (a) maximal 8,5 cm lang ist und (b) nicht beidseitig geschliffen ist. Wurfsterne sind ebenfalls verboten.
Das Problem mit Messern
Seit einigen Jahren ist Festzustellen, dass Messer eine krass verstärkte Bedeutung in Strafverfahren haben. Diese subjektive Einschätzung von mir teilen nicht nur verteidigende Kollegen, sondern vor allem auch rechtsmedizinische Sachverständige.
Gerade junge Männer scheinen verstärkt auf Messer zu setzen, die schon prophylaktisch zu Auseinandersetzungen mitgenommen werden. Dabei sind Messer unheimlich gefährlich, es läuft regelmäßig auf Tötungsdelikte hinaus – und für eine Auseinandersetzung maximal ungeeignet: Die Erfahrung zeigt, dass die Opfer von Messerstichen gerade nicht gestoppt werden in einer Auseinandersetzung, sondern den Stich erst später realisieren. Unter Adrenalin stehend eskaliert die Auseinandersetzung erst einmal weiter, bevor das Opfer dann alle Energie verbraucht hat und zusammensackt.
Was ist mit einem Taschenmesser?
Nach dem bisher gesagten sollte die Antwort nun leicht fallen: Ein Taschenmesser oder auch ein Küchenmesser ist als Werkzeug nicht (primär) dazu bestimmt, die „Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen“. Damit fällt es aus der Definition (1) heraus. Da es im Waffengesetz auch sonst nicht ausdrücklich benannt ist, fällt es auch aus der Definition (2) heraus. Es ist somit nicht verboten.
Wann ist ein Messer ein Butterflymesser?
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden (6 K 827/15.WI) hat sich zur Frage geäußert, wann ein Messer als Butterflymesser einzustufen ist. Aus der Pressemitteilung ds Gerichts dazu:
Das Gericht urteilte, dass es sich bei den sechs Messern des Klägers zweifelsfrei um Butterflymesser handele. Schon vom äußeren Anschein her hätten die Messer ein Aussehen wie ein richtiges Butterflymesser. Die Griffe seien auch zweigeteilt und um 180°schwenkbar, um auf diese Art und Weise die Klinge freizugeben. Im Gegensatz zum einem Balisong (Butterflymesser) gebe es bei diesen Messern eine Ressortfeder, die das einhändige Öffnen des Messers verhindere. Ein einhändiges Herausschleudern, was üblicherweise mit dem Begriff Butterflymesser in Verbindung gebracht werde, sei damit nicht möglich; aufgrund der technischen Konstruktion könne eine Schwenkbewegung nur zweihändig durchgeführt werden.
Allerdings genüge nach der Definition des Gesetzgebers für die Einstufung als Butterflymesser lediglich, dass es ein „Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen“ sei. Die Schleuderbewegung sei gerade kein vom Gesetzgeber gefordertes Merkmal zur Einstufung als Butterflymesser (§ 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG i.V.m. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4). Handele sich es aber bei den vom Kläger bestellten Messern um Butterflymesser, so stellten sie zugleich verbotene Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes dar (Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG, Waffenliste – Abschnitt 1 – verbotene Waffen – Nr.1.4.3).
Messer, die man nicht „führen“ darf
Alle sonstigen Messer, die vom Waffengesetz erfasst sind und nicht ohnehin schon verboten sind, sofern
- sie als feststehendes Messer eine Klingenlänge über 12cm aufweisen, oder
- als Einhandmesser mit nur einer Hand geöffnet und festgestellt werden können.
Gerade die „Einhandmesser“ sind immer wieder Gegenstand von Nachfragen, daher an dieser Stelle der Hinweis auf die Ausführungen des OLG Stuttgart (4 Ss 137/11), das dazu festhält:
Nach der Definition in § 42 a Abs.1 Nr.3 WaffG handelt es sich dabei um ein Messer mit einer einhändig feststellbaren Klinge. Dies sind – allgemeinem Sprachgebrauch und der Verkehrsanschauung folgend – solche Messer, deren Klinge mit der das Messer führenden Hand aufgeklappt bzw. ausgefahren/ ausgeschwenkt und festgestellt werden kann; es müssen dabei konstruktive Merkmale vorhanden sein, die das Bedienen der Messer mit einer Hand erlauben (Gade, Basiswissen Waffenrecht, 3. Aufl. 2011, S.48; Ullrich, Waffenrechtliche Erlaubnisse, Verbringen, Mitnahme, 2008, S.45 unter Bezugnahme auf ein Protokoll zur Tagung der Arbeitsgruppe Waffentechnik/ Waffenrecht vom 22.4.2008 im BKA (S.3)).
Dabei kommt es für das Verbot von Einhandmessern nicht auf deren Klingenlänge an (Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, WaffG § 53 Rn. 42; Hinze-Runkel, Waffenrecht, § 42a Rn. 5; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl., Rn.521).
Ferner ist das grundsätzliche Verbot zu beachten, Waffen im Sinne des Waffengesetzes bei öffentlichen Veranstaltungen mit sich zu führen (es gibt einige Ausnahmen, etwa hinsichtlich Schießständen oder Theateraufführungen).
Strafrechtliche Konsequenzen
Auch hier ist zu unterscheiden: Wer ein verbotenes Messer besitzt bzw. damit umgeht, der riskiert nach §52 III Nr.1 WaffG eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Wer dagegen nur unerlaubt ein Messer führt, das nicht schlechthin verboten ist, begeht nach §53 Nr.21a WaffG eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro.
Lassen Sie Ihr Messer zu Hause! Das ist keine Predigt mit erhobenem Zeigefinger, sondern ich berichte aus dutzenden Verfahren, in denen Messer zum Einsatz kamen und Menschen nur mit Glück davon gekommen sind – teilweise schwerst behindert den Rest ihres Lebens fristen müssen. Sie zerstören sich selbst das gesamte Leben, wenn Sie zu einer Auseinandersetzung ein Messer mitnehmen – lassen Sie es zuhause, hören Sie auf jemanden, der ständig die Konsequenzen dieser Dämlichkeit sieht.
Aber auch darüber hinaus sind Probleme zu bedenken: Wer etwa einen einfachen Diebstahl begeht und dabei ein unscheinbares (Taschen-)Messer bei sich führt, bewegt sich im Rahmen des §244 StGB („Diebstahl mit Waffen“) der eine höhere Strafe vorsieht. Auch im Betäubungsmittelrecht kann alleine die Existenz einer Waffe bereits zu erheblichen Problemen führen, etwa wenn im Auto griffbereit eine Waffe liegt beim Grenzübertritt oder wenn im Wohnzimmer wo BTM verkauft werden, in der Nähe eine Waffe aufgefunden wird. Hier besteht jedes Mal durchaus beachtliches Verteidigungspotential, gleichwohl ist immer wieder zu betonen, wie empfindlich die Gerichte reagieren und wie hoch die Strafe ausfallen kann.
Ebenfalls ist daran zu denken, dass man im Extremfall während einer laufenden Bewährung den Bewährungswiderruf riskiert, somit im Ergebnis eine faktische Haftstrafe für vermeintlich kleine Begehen drohen kann.
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