Schlagwort: Vorteilsgewährung

Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) erfasst nicht nur klassische Bestechungsfälle, sondern bereits die unzulässige Zuwendung von Vorteilen an Amtsträger oder Beauftragte – selbst wenn keine direkte Gegenleistung vereinbart wird. Entscheidend ist, ob der Vorteil im Zusammenhang mit einer dienstlichen Handlung steht und geeignet ist, die Unparteilichkeit zu beeinflussen. Diese Übersicht beleuchtet die aktuellen Abgrenzungskriterien der Gerichte, typische Fallstricke im Geschäftsverkehr und zeigt auf, wie Unternehmen durch Compliance-Systeme und Schulungen Haftungsrisiken minimieren können. Besonders relevant wird dies in regulierten Branchen oder bei Kontakten zu öffentlichen Auftraggebern.

  • Verjährung von Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

    Verjährung von Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

    Reichweite der strafprozessualen Unterbrechungshandlungen: Die strafrechtliche Aufarbeitung von Wirtschaftskriminalität steht nicht selten unter dem Druck verjährungsbedingter Einstellung. Gerade bei komplexen Tatserien, die sich über mehrere Jahre erstrecken, wird die genaue Bestimmung des Verjährungsbeginns und die Wirkung von Unterbrechungshandlungen zur Schlüsselfrage.

    In seinem Beschluss vom 23. April 2025 (5 StR 422/24) hat der Bundesgerichtshof eine vielschichtige Entscheidung zur Untreue, zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug und insbesondere zur Verjährung von Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie sich der Beginn und die Hemmung der Verfolgungsverjährung bei § 299 StGB a.F. bestimmen lassen – und welche Anforderungen an die Konkretisierung des Tatvorwurfs in Unterbrechungsakten zu stellen sind.

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  • Zulässigkeit von Online-Marktplätzen für Apotheken: Grenzen des Rezeptmakelverbots

    Zulässigkeit von Online-Marktplätzen für Apotheken: Grenzen des Rezeptmakelverbots

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20. Februar 2025 (Az. I ZR 46/24) eine weitreichende Entscheidung zur Zulässigkeit von Online-Marktplätzen für Apotheken getroffen. Im Zentrum stand die Frage, ob die Betreiber solcher Plattformen gegen das Verbot des Rezeptmakelns gemäß § 11 Abs. 1a ApoG verstoßen, wenn sie elektronische Rezepte übermitteln und dafür Gebühren verlangen.

    Die Entscheidung ist für die Digitalisierung des Gesundheitswesens von großer Bedeutung, da sie die rechtlichen Grenzen für Plattformmodelle absteckt, die sich auf den Handel mit verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln spezialisieren. Der BGH stellte klar, dass die bloße Erhebung einer monatlichen Nutzungsgebühr nicht gegen das Rezeptmakelverbot verstößt, solange kein direkter Zusammenhang zwischen der Gebühr und der Vermittlung von Rezepten besteht.

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  • BGH zur Vorteilsnahme

    BGH zur Vorteilsnahme

    Eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, 5 StR 447/22) befasst sich mit der Vorteilsannahme und den damit verbundenen strafrechtlichen Aspekten im Zusammenhang mit einem Konzert im Hamburger Stadtpark. Die Angeklagten, darunter leitende Angestellte eines Bezirksamts und Verantwortliche einer Konzertveranstalterfirma, wurden teilweise wegen Vorteilsnahme, Vorteilsgewährung und Beihilfe verurteilt, während in anderen Punkten Freisprüche erfolgten. Die Urteilsaufhebung durch den BGH erfolgte aufgrund von Mängeln in der Beweiswürdigung und unzureichender Feststellungen zu den entscheidenden Tatbestandsmerkmalen.

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  • BGH zur Verletzung des Dienstgeheimnisses

    BGH zur Verletzung des Dienstgeheimnisses

    In einem aktuellen Beschluss (Az. 1 StR 223/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) über die Verurteilung eines Polizeibeamten wegen Vorteilsgewährung und Verletzung des Dienstgeheimnisses entschieden. Der Fall beleuchtet insbesondere die Verjährung und die spezifischen Anforderungen des § 353b StGB, der die Verletzung von Dienstgeheimnissen regelt. Diese Entscheidung bietet wichtige Klarstellungen zur Anwendung des Strafrechts auf Beamte und die damit verbundenen Pflichten.

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  • Revisionen der Staatsanwaltschaft führen zur Urteilsaufhebung in der sogenannten „Hamburger Rolling-Stones-Affäre“

    Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2023 über die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das am 8. April 2022 ergangene Urteil des Landgerichts Hamburg in der sogenannten „Rolling-Stones-Affäre“ verhandelt und entschieden: Gegenstand des Strafverfahrens sind Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit einem Konzert der Rolling Stones am 9. September 2017 im Hamburger Stadtpark.

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  • Vorteil im Sinne einer Bestechlichkeit

    Vorteil im Sinne einer Bestechlichkeit

    Immer wieder ist in Korruptionsfällen streitig, was eigentlich ein gewährter Vorteil ist, etwa im Sinne eine Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e Abs. 1, 2 und 3 Nr. 2 StGB), Vorteilsgewährung (§331 StGB) oder Bestechlichkeit beziehungsweise Bestechung (§ 332 Abs. 1 Satz 1, § 334 Abs. 1 Satz 1 StGB).

    Mit dem Bundesgerichtshof ist unter einem Vorteil im Grundsatz jegliche Leistung eines Zuwendenden zu verstehen, die materiell oder immateriell in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder persönlichen Lage objektiv besser stellt und auf die der Empfänger (oder Dritte) keinen Anspruch hat (BGH, StB 42/22 und 3 StR 492/10 sowie BT-Drucks. 18/476 S. 7).

    Verteidigung bei Korruption

    Beim Vorwurf der Korruption wie Bestechung oder Bestechlichkeit verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

    Dabei ist hervorzuheben, dass ein Vorteil in diesem Sinne auch in dem Abschluss eines Vertrages und der dadurch begründeten Forderung bestehen kann. Hier bedarf es mit dem BGH der Abgrenzung des unlauteren korruptiven Kaufs einer Diensthandlung im formellen Gewande eines gegenseitigen Vertrages von den vielfältigen Fällen, in denen die öffentliche Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben rechtmäßig öffentlich-rechtliche oder – etwa im Rahmen des Verwaltungsprivatrechts oder der Bedarfsverwaltung – zivilrechtliche Verträge schließt.

    Als taugliches Abgrenzungskriterium kann das Gericht dabei die verwaltungsrechtliche Rechtmäßigkeit des Vertragsschlusses herangezogen und dabei insbesondere die Frage gestellt werden, ob die Diensthandlung in rechtlich zulässigerweise von einer Vergütung abhängig gemacht werden darf.

  • Bestechlichkeit im Sinne von § 299 StGB

    Bestechlich im Sinne von § 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge.

    Den Tatbestand der Bestechung gemäß § 299 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt umgekehrt derjenige, der als Gegenleistung für eine Bevorzugung einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.

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  • Vorteilsannahme: Diensthandlung im Sinne der §§ 331, 332, 334 StGB

    Vorteilsannahme: Eine Diensthandlung im Sinne der §§ 332, 334 StGB ist ein konkretes Verhalten im Rahmen der Dienstausübung. Demgegenüber ist mit dem BGH unter Dienstausübung (im Sinne der §§ 331, 333 StGB) die Gesamtheit der Tätigkeiten zu verstehen, die ein Amtsträger oder besonders Verpflichteter zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben entfaltet, mithin die Diensthandlungen im Allgemeinen.

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  • Staatsanwaltschaft muss mit Pressemeldungen warten

    Staatsanwaltschaft muss mit Pressemeldungen warten

    Eine Staatsanwaltschaft muss abwarten und vor allem der Verteidigung Zeit geben, um auf eine geplante Pressemeldung reagieren zu können, dies hat nun der Bayerische Verwaltungsgerichtshof betont (BayVGH, 7 ZB 19.1999) und damit die bereits bestehende Rechtsprechung gestärkt.

    Es verbleibt dabei, dass die Staatsanwaltschaft nicht einfach (belastende) Pressemitteilungen herausgeben kann, sondern vorher die Verteidigung informieren und Gelegenheit zur Vorbereitung und Stellungnahme gewähren muss. Ein Zeitraum von 2 Stunden, so nun der BayVGH, ist dazu jedenfalls nicht ausreichend.

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  • Vorsteuerabzug bei Übernahme von Umzugskosten für Arbeitnehmer

    Umsatzsteuer: Übernimmt ein Unternehmen die Umzugskosten seiner Arbeitnehmer wegen einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland in das Inland, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 6.6.2019, V R 18/18) ein Vorsteuerabzug möglich, wenn ein übergeordnetes betriebliches Interesse an dem Umzug besteht.

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  • Korruption: Strafbarkeit bei Bestechung

    Wer den Begriff Korruption hört, der denkt regelmäßig an Bilder aus Filmen von Staatsdienern, die sich unter der Hand Geldscheine zuschieben lassen. In unserer modernen Gesellschaft ist diese Form der doch recht plumpen Korruption wohl eher die Ausnahme geworden. Vielmehr geht es heute regelmäßig um subtilere Formen der Korruption; wobei der interessante Effekt zu beobachten ist, dass je komplizierter die umgesetzte Technik umso geringer das Gefühl eines Rechtsbruch zu sein scheint. Und während Betroffene sich immer kompliziertere Ideen ausdenken, wie man Vorteile zuschieben kann, verbleibt es mit der Rechtsprechung dabei, dass am Ende schlicht geprüft wird, ob überhaupt ein Vorteil gewährt wurde. Ein kurzer Überblick.

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