Die Digitalisierung hat nicht nur unseren Alltag verändert, sondern auch die Ermittlungsmethoden der Strafverfolgungsbehörden. Immer häufiger kommen technische Hilfsmittel wie Gesichtserkennungssoftware zum Einsatz, um Tatverdächtige zu identifizieren. Doch was passiert, wenn ein gesamtes Ermittlungsverfahren im Wesentlichen auf den Ergebnissen einer solchen Software beruht – ohne dass deren Funktionsweise, Genauigkeit oder Zuverlässigkeit ausreichend dokumentiert oder überprüft wird?
Das Amtsgericht Reutlingen hat in einem Beschluss vom 24. April 2025 (Az.: 5 Ds 29 Js 1276/25) klargestellt, dass in solchen Fällen die Sach- und Rechtslage als so schwierig einzustufen ist, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) geboten ist. Die Entscheidung wirft überraschend grundsätzliche Fragen auf: Wie zuverlässig sind algorithmische Identifizierungsmethoden als Beweismittel? Welche Anforderungen müssen erfüllt sein, damit solche Ergebnisse vor Gericht verwertet werden dürfen? Und welche Rolle spielt dabei die Verteidigung, wenn der Angeklagte selbst schweigt und die Beweisführung allein auf technischen Auswertungen beruht?
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