Schlagwort: bewährung

Die bedingte Strafaussetzung ist eine Form der Strafaussetzung im Strafrecht, bei der ein Verurteilter eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zwar formell verbüßen muss, aber nicht ins Gefängnis muss oder die Geldstrafe nicht bezahlen muss, wenn er für einen bestimmten Zeitraum bestimmte Bewährungsauflagen erfüllt.

Bewährung kann nur bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gewährt werden, wobei die Bewährung bei Vorstrafen schwierig ist. Es wird eine Bewährungszeit von mindestens zwei Jahren festgesetzt, während der der Verurteilte bestimmte Auflagen zu erfüllen hat. Diese Auflagen können je nach Art und Schwere der Straftat und der individuellen Situation des Verurteilten variieren und umfassen insbesondere regelmäßige Meldepflichten bei einem Bewährungshelfer, regelmäßige Kontrollen durch eine zuständige Behörde, die Teilnahme an Therapiemaßnahmen oder die Zahlung von Schadenersatz oder Geldstrafen.

Verstößt die verurteilte Person während der Bewährungszeit gegen die Auflagen oder begeht sie eine neue Straftat, kann die Bewährung widerrufen werden und die ursprüngliche Strafe muss vollständig verbüßt werden. Andernfalls gilt die Strafe am Ende der Bewährungszeit als vollständig verbüßt.

Rechtsanwalt Ferner Alsdorf, Aachen, der Profi im Strafrecht zu Bewährung und Bewährungswiderruf. 

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  • Gesichtserkennung als Beweismittel: Pflichtverteidiger!

    Gesichtserkennung als Beweismittel: Pflichtverteidiger!

    Die Digitalisierung hat nicht nur unseren Alltag verändert, sondern auch die Ermittlungsmethoden der Strafverfolgungsbehörden. Immer häufiger kommen technische Hilfsmittel wie Gesichtserkennungssoftware zum Einsatz, um Tatverdächtige zu identifizieren. Doch was passiert, wenn ein gesamtes Ermittlungsverfahren im Wesentlichen auf den Ergebnissen einer solchen Software beruht – ohne dass deren Funktionsweise, Genauigkeit oder Zuverlässigkeit ausreichend dokumentiert oder überprüft wird?

    Das Amtsgericht Reutlingen hat in einem Beschluss vom 24. April 2025 (Az.: 5 Ds 29 Js 1276/25) klargestellt, dass in solchen Fällen die Sach- und Rechtslage als so schwierig einzustufen ist, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) geboten ist. Die Entscheidung wirft überraschend grundsätzliche Fragen auf: Wie zuverlässig sind algorithmische Identifizierungsmethoden als Beweismittel? Welche Anforderungen müssen erfüllt sein, damit solche Ergebnisse vor Gericht verwertet werden dürfen? Und welche Rolle spielt dabei die Verteidigung, wenn der Angeklagte selbst schweigt und die Beweisführung allein auf technischen Auswertungen beruht?

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  • Pflichtverteidiger nach Einspruch gegen einen Strafbefehl

    Pflichtverteidiger nach Einspruch gegen einen Strafbefehl

    Ein Strafbefehlsverfahren bietet der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, Bagatell- und Standardfälle ohne mündliche Verhandlung zu erledigen. Doch was geschieht, wenn der Beschuldigte Einspruch einlegt und das Verfahren in eine Hauptverhandlung übergeht? Das Landgericht Koblenz (1 Qs 45/25) hat nun hervorgehoben, dass in solchen Fällen ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger bestehen kann – selbst wenn der Angeklagte bereits einen Wahlverteidiger hat.

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  • Untreue oder Unterschlagung bei missbräuchlicher Nutzung überlassener Bankkarten

    Untreue oder Unterschlagung bei missbräuchlicher Nutzung überlassener Bankkarten

    Die missbräuchliche Verwendung einer fremden Bankkarte wirft überraschend komplexe strafrechtliche Fragen auf: Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat in einem aktuellen Beschluss vom 20. Oktober 2025 (206 StRR 157/25) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Handlung als Untreue (§ 266 StGB) oder als Unterschlagung (§ 246 StGB) zu qualifizieren ist.

    Besonders relevant ist die Entscheidung für Fälle, in denen ein langjähriges Vertrauensverhältnis besteht und die Karte mit Wissen des Kontoinhabers überlassen wurde. Das Gericht betont, dass eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht auch dann vorliegen kann, wenn die Bank selbst die Weitergabe von Karte und PIN vertraglich untersagt. Gleichzeitig zeigt der Fall, wie schwierig die Abgrenzung zwischen beiden Delikten in der Praxis sein kann – und warum eine sorgfältige Prüfung der individuellen Umstände unerlässlich ist.

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  • Unterschlagung von PKW ohne Aneignungswille: Abgrenzung von Vertragsbruch und Straftat

    Unterschlagung von PKW ohne Aneignungswille: Abgrenzung von Vertragsbruch und Straftat

    Die Grenze zwischen vertragswidrigem Verhalten und strafbarer Unterschlagung ist mitunter fließend, wie eine aktuelle Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG, 206 StRR 326/25) zeigt, in der es um die Frage ging, ob das bloße Nichtzurückgeben eines Mietwagens bereits den Tatbestand der Unterschlagung (§ 246 StGB) erfüllt. Das Gericht sprach den Angeklagten frei – mit der Begründung, dass ein bloßer Entzug der Sache nicht ausreicht, wenn der notwendige Aneignungswille fehlt. Man findet hier Orientierungshilfe zu den notwendigen Fragen der Auslegung des Zueignungsbegriffs – mit klarem Rüffel, wie sorgfältig Gerichte zwischen zivilrechtlichen Pflichtverletzungen und strafrechtlicher Verantwortung unterscheiden müssen.

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  • Beweiswürdigung wenn der einzige Belastungszeuge fehlt

    Beweiswürdigung wenn der einzige Belastungszeuge fehlt

    Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG, 206 StRR 227/25) hat in aktueller Entscheidung die hohen Anforderungen an die Beweiswürdigung in Konstellationen präzisiert, in denen der einzige Belastungszeuhe fehlt: Das Urteil hebt das Urteil des Landgerichts München I auf und verweist die Sache zurück, weil die Beweiswürdigung Lücken aufwies, die den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) verletzten.

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  • (Dritte) Bewährung beim Fahren ohne Fahrerlaubnis

    (Dritte) Bewährung beim Fahren ohne Fahrerlaubnis

    Kürzlich war ich mal wieder bei einem Amtsgericht, um gegen den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu verteidigen – der Mandant hatte bereits mehrere laufende Bewährungen und war von der Polizei erneut am Steuer eines Fahrzeugs angetroffen worden, für das man eine Fahrerlaubnis braucht. Entsprechend negativ war die Erwartung, denn die Strafe beim Fahren ohne Fahrerlaubnis ist nach erster laufender Bewährung regelmäßig eine erneute kurze Freiheitsstrafe.

    Die Situation ist nicht neu für mich, ich kämpfe in diesem Szenario immer wieder und bringe regelmäßig auch unerwartete Ergebnisse mit – so hatte ich vor Jahren schon einmal beschrieben, wie ich die dritte Bewährung erkämpft hatte und die StA in der Revision scheiterte. Das ist natürlich ein extremer Sonderfall, den ich aber in dieser Form 2024 in Köln und 2025 in Norddeutschland wiederholt habe. In 2023 habe ich jemanden in Moers, der sogar bereits im Knast saß, bei zwei einschlägigen früheren Verurteilungen zur Bewährung, gleichwohl dann erneut zu einer Bewährung tragen können. Man merkt: In diesen Sachen steckt viel Musik.

    Das nicht ohne Grund, denn: Leider ist es keine Seltenheit, dass diejenigen, die ohne Fahrerlaubnis unterwegs sind, zumindest eine gewisse Zeit Wiederholungstäter werden – aber meistens gibt es einen Anlass, der etwa in den Lebensumständen liegt, der zu den erneuten Taten führt. Die Verteidigungslinie ist dann auch weniger juristisch, als in der Aufarbeitung dieser Umstände begründet.

    Der Widerruf von Bewährungen und der Kampf um Bewährungen gehört zu unserem strafprozessualen Alltag – und wir sind hier sehr erfolgreich, denn: nach unserer Erfahrung steckt hier viel verborgenes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie dazu unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf sowie den Beitrag zur mehrfachen Bewährung. Wenn Sie akuten Beratungsbedarf haben: Mail oder Messenger-Nachricht senden … und zwar sofort!

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  • BVerfG zu DNA-Proben nach §81g StPO

    BVerfG zu DNA-Proben nach §81g StPO

    Kann der Staat vorhersagen, ob jemand künftig Straftaten begehen wird? Und darf er dafür eine DNA-Probe anordnen, nur weil jemand in der Vergangenheit straffällig wurde? Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 530/25) hat in einem Beschluss vom 12. August 2025 klare Grenzen gezogen.

    Im Mittelpunkt stand ein Mann, dem wegen gefährlicher Körperverletzung eine DNA-Entnahme drohte – nicht zur Aufklärung einer konkreten Tat, sondern als präventive Maßnahme für mögliche künftige Ermittlungen. Die Richter kippten die Entscheidung der Vorinstanzen. Der Fall zeigt, wie schwer es ist, zwischen berechtigter Kriminalprävention und grundrechtlichem Schutz zu balancieren.

    Hinweis: Beachten Sie dazu meinen Beitrag zu den notwendigen Feststellungen im Urteil bei Würdigung von DNA am Tatort, zu finden in Ferner, jurisPR-StrafR 20/2023 Anm. 1

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  • Verteidigung bei Tötungsdelikten

    Verteidigung bei Tötungsdelikten

    Wenn ein Tötungsdelikt vorgeworfen wird, steht die gesamte soziale und wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel – dabei gibt es eine Vielzahl von Szenarien, in denen auch normale Menschen in Ihrem Alltag plötzlich mit der Verantwortlichkeit für den Tod eines Menschen konfrontiert sein können.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Keine Zustellungsvollmacht durch bloße Postweiterleitung

    Keine Zustellungsvollmacht durch bloße Postweiterleitung

    OLG Hamm zu den Grenzen der Ersatzzustellung bei einer Suchtberatungsstelle: Die Wirksamkeit einer Zustellung entscheidet im Strafvollstreckungsverfahren häufig über die Rechtmäßigkeit weitreichender Maßnahmen. Besonders sensibel ist dies, wenn es – wie hier – um den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung geht. Das Oberlandesgericht Hamm (3 Ws 141-142/25) hatte zu klären, ob die Angabe einer Suchtberatungsstelle als postalische Kontaktadresse durch den Verurteilten zugleich eine Zustellungsvollmacht begründet. Das Ergebnis ist eindeutig: Eine bloße Weiterleitungsvereinbarung reicht nicht aus, um den strengen Anforderungen an eine förmliche Zustellung zu genügen.

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  • Bewährungswiderruf trotz unbestimmter Weisung

    Bewährungswiderruf trotz unbestimmter Weisung

    OLG Hamm zu Grenzen und Ausnahmen des Bestimmtheitsgebots: Das Bestimmtheitsgebot gilt im Strafrecht nicht nur für Straftatbestände, sondern auch für Auflagen und Weisungen, die im Rahmen einer Strafaussetzung zur Bewährung erteilt werden. Gerade Weisungen, den Kontakt zu einem Bewährungshelfer zu halten, müssen so präzise gefasst sein, dass für den Verurteilten kein Zweifel am geforderten Verhalten besteht. Der 1. Strafsenat des OLG Hamm (1 Ws 160/25) hatte nun zu entscheiden, ob eine inhaltlich zu unbestimmte Weisung den Widerruf der Strafaussetzung ausschließt – oder ob in Ausnahmefällen gleichwohl widerrufen werden darf.

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  • Einziehung bei Steuerhinterziehung im selbständigen Einziehungsverfahren

    Einziehung bei Steuerhinterziehung im selbständigen Einziehungsverfahren

    OLG Frankfurt zur Einziehung von Taterträgen nach § 423 StPO bei Steuerhinterziehung: Wenn Strafgerichte die Einziehung deliktischer Gewinne von der Hauptverhandlung abtrennen, stellt sich nicht selten die Frage, wie mit dem Zeitverzug bis zur Einziehungsentscheidung umzugehen ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Beschluss (Az. 3 Ws 409/24, vom 4. Februar 2025) genau diesen Punkt mit grundlegender Klarheit beantwortet.

    Im Zentrum der Entscheidung steht die Reichweite des § 423 Abs. 2 StPO, insbesondere die Frage, ob die darin genannte Sechsmonatsfrist für die Entscheidung über die Einziehung nach Abtrennung eine zwingende Ausschlussfrist darstellt oder lediglich eine Ordnungsvorgabe ohne Rechtsfolgen bei Fristversäumnis ist. Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung, nicht zuletzt angesichts der zunehmenden Komplexität wirtschaftsstrafrechtlicher Verfahren, in denen Vermögensabschöpfung ein zentrales Element der Strafrechtspflege geworden ist.

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  • LG Hamburg zur strafrechtlichen Grenze dienstlicher Autorität: Ein Kriminalbeamter als Betrüger

    LG Hamburg zur strafrechtlichen Grenze dienstlicher Autorität: Ein Kriminalbeamter als Betrüger

    Was geschieht, wenn ein Kriminalbeamter seine berufliche Vertrauensstellung nutzt, um private Geschäfte voranzutreiben – und dabei übergriffig agiert? Eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Az. 705 NBs 78/23) bietet einen eindrücklichen Einblick in die Konstellation strafrechtlich relevanter Selbstüberschätzung im Beamtenverhältnis.

    Der Fall ist bemerkenswert nicht nur wegen des Umstands, dass sich ein erfahrener Kriminaloberkommissar als Angeklagter verantworten musste, sondern vor allem wegen der präzisen dogmatischen Bewertung des Verhältnisses von Nebentätigkeit, Täuschung und rechtswidriger Bereicherungsabsicht. Zugleich soll es hier Anlass sein, um ein paar Zeilen zu Straftaten von Staatsdienern aus dem Bereich der Strafjustiz und der insoweit fehlerhaften öffentlichen Wahrnehmung zu schreiben.

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  • Begrenzung des Bewährungswiderrufs durch Vertrauensschutz

    Begrenzung des Bewährungswiderrufs durch Vertrauensschutz

    Rückfälligkeit unter Bewährung: Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist eine der sensibelsten Schnittstellen zwischen Strafrecht, Vollstreckungspraxis und Verfassungsrecht. Er betrifft nicht nur die Effektivität gerichtlicher Prognosen, sondern vor allem das staatliche Versprechen auf Rechtsklarheit und Verlässlichkeit.

    Der Beschluss des OLG München vom 20. Mai 2025 (1 Ws 160/25 u.a.) betont mit eindrücklicher Deutlichkeit, dass einmal geprüfte und sanktionierte Pflichtverletzungen nicht beliebig nachträglich als Widerrufsgrund herangezogen werden dürfen. Die Strafvollstreckung ist kein Ort rückwirkender Umdeutung, sondern steht unter dem Primat des Vertrauensschutzes und der Rechtskraft.

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  • Strafzumessung bei Abrechnungsbetrug

    Strafzumessung bei Abrechnungsbetrug

    BGH zum Umgang mit wirtschaftskriminellen Corona-Fällen: Die Corona-Pandemie stellte nicht nur das Gesundheitssystem vor Herausforderungen, sondern öffnete auch Tür und Tor für Missbrauch. Insbesondere die staatlich finanzierten Bürgertestungen gerieten früh in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen, da sich durch unzureichende Kontrollen erhebliche Summen betrügerisch vereinnahmen ließen.

    Der Bundesgerichtshof hatte nun in einem Urteil vom 12. März 2025 (2 StR 100/24) Gelegenheit, sich zur strafrechtlichen Bewertung eines besonders aufwendig betriebenen Abrechnungsbetrugs im Bereich der COVID-19-Testvergütung zu äußern. Die Entscheidung ist nicht nur aus kriminologischer, sondern vor allem aus dogmatischer Sicht bemerkenswert – insbesondere im Hinblick auf den Vermögensschadenbegriff, die formale Struktur des Betrugstatbestands und die Strafzumessung.

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