Schlagwort: Anscheinsbeweis

  • KI und Cybersicherheit

    KI und Cybersicherheit

    Im Frühjahr 2026 hat sich im Verhältnis von Künstlicher Intelligenz und IT-Sicherheit etwas verschoben, das über den üblichen Takt technischer Innovation hinausgeht. Anthropic stellte mit „Claude Mythos Preview“ ein Modell vor, das in OpenBSD eine 27 Jahre alte Schwachstelle aufspürte, in FFmpeg eine seit 16 Jahren schlummernde Lücke fand und insgesamt Tausende Schwachstellen in Betriebssystemen und Browsern identifizierte.

    Das Modell wird nicht öffentlich angeboten, sondern nur rund vierzig Unternehmen – darunter Apple, Amazon, Microsoft, Cisco, Crowdstrike und Palo Alto Networks – im Rahmen von „Project Glasswing“ zugänglich gemacht. US-Finanzminister Scott Bessent und Notenbankchef Jerome Powell beriefen eine Dringlichkeitssitzung mit den Chefs der systemrelevanten Wall-Street-Banken ein, das BSI spricht von einer „Verschiebung der Angriffsvektoren“ und einem „Paradigmenwechsel“ in der Cyberbedrohungslage.

    Der IWF hat wenige Tage später, am 7. Mai 2026, in einem Blogbeitrag festgehalten, dass KI-getriebene Cyberrisiken zu einem makro-finanziellen Schock eskalieren können, wenn Entdeckung und Ausnutzung von Schwachstellen in Maschinentempo parallel in vielen Instituten erfolgen.

    Für den juristischen Beobachter ist das keine schlichte Randnotiz der Technikgeschichte: Der europäische Regulierungsrahmen für KI und Cybersicherheit wird nun an einer Realität gemessen, die schneller ist als der Gesetzgebungsprozess.

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  • Einwurf-Einschreiben als Beweismittel: kein Anscheinsbeweis?

    Einwurf-Einschreiben als Beweismittel: kein Anscheinsbeweis?

    Die Zustellung von Schriftstücken per Einwurf-Einschreiben ist (noch) das in der Praxis beliebte Mittel, um den Zugang von Kündigungen, Mahnungen oder anderen wichtigen Dokumenten nachzuweisen. Doch wie zuverlässig ist dieser Nachweis heute noch? Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat in einem aktuellen Urteil vom 14. Juli 2025 (Aktenzeichen 4 SLa 26/24) klargestellt, dass die Reproduktion eines Zustellbelegs nicht automatisch den Beweis des ersten Anscheins für den Zugang eines Einwurf-Einschreibens erbringt.

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  • LG Frankfurt aM zum Nachweis einer Täuschung in Programmierer-Prüfung

    LG Frankfurt aM zum Nachweis einer Täuschung in Programmierer-Prüfung

    Verdächtiger Programmcode: Die Digitalisierung im Unialltag, speziell bei Prüfungen, ist natürlich eine echte Herausforderungen – gerade wenn es darum geht, faire Prüfungsbedinungen zu schaffen und Täuschungsversuche zu unterbinden. Ein besonders brisanter Fall landete im Jahr 2022 vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-01 S 89/22): Ein Student der Fachrichtung Business Administration hatte eine Online-Klausur im Fach „Introduction to Programming” geschrieben, die von der Hochschule als Täuschungsversuch gewertet und mit null Punkten bewertet wurde.

    Der Grund? Der Student hatte in einer Aufgabe exakt das Ergebnis geliefert, das nur dann korrekt gewesen wäre, wenn er verbotene Hilfsmittel genutzt hätte – konkret eine Python-Programmierumgebung. Zur Überprüfung der Eigenständigkeit der Leistungen hatte die Hochschule unsichtbare Zeichen in den Klausurtext eingebaut. Diese führten bei einem Kopieren in ein externes Programm zu einem anderen Ergebnis als die sichtbare Aufgabenstellung. Der Student bestritt, getäuscht zu haben, und klagte auf Neubewertung. Das Landgericht Frankfurt wies die Klage ab und bestätigte damit die Entscheidung der Hochschule. Die Begründung des Gerichts wirft grundsätzliche Fragen auf: Wie weit reicht der Beurteilungsspielraum von Hochschulen bei Verdacht auf Prüfungsbetrug? Und welche Beweisanforderungen gelten, wenn sich ein Student gegen den Vorwurf der Täuschung wehrt?

    Der Fall illustriert nicht nur die technischen Möglichkeiten der Betrugserkennung in Online-Prüfungen, sondern auch die rechtlichen Maßstäbe, die Zivilgerichte anlegen, wenn es um die Überprüfung von Prüfungsentscheidungen an privaten Hochschulen geht. Während öffentliche Hochschulen in solchen Fällen oft vor den Verwaltungsgerichten landen, müssen Studierende privater Hochschulen den Zivilrechtsweg beschreiten – mit eigenen Regeln und Hürden. Was das konkret bedeutet, zeigt ein Blick auf die aktuelle Rechtsprechung, die sich in den letzten Jahren zu einem klaren System verdichtet hat.

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  • Anscheinsbeweis für Zugang bei Einwurf-Einschreiben

    Anscheinsbeweis für Zugang bei Einwurf-Einschreiben

    In dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (2 AZR 213/23) ging es um die Frage, wann ein Kündigungsschreiben dem Empfänger, in diesem Fall der Klägerin, zugegangen ist.

    Der Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis mit einem Schreiben vom 28. September 2021 zum 31. Dezember 2021 gekündigt. Die Klägerin behauptete jedoch, dass das Kündigungsschreiben erst am 1. Oktober 2021 in ihren Hausbriefkasten gelangt sei und das Arbeitsverhältnis daher erst zum 31. März 2022 beendet worden sei.

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  • Unerlaubte Substanz bei Pferderennen

    Unerlaubte Substanz bei Pferderennen

    In diesem Beitrag wird der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 5. Juli 2024 (Aktenzeichen: 5 W 33/24) besprochen. Der Fall betrifft den Entzug einer Besitzertrainerlizenz im Galopprennsport und die daraufhin beantragte einstweilige Verfügung.

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  • Erschütterung des Beweiswerts einer AU, die mit Kündigungsfrist übereinstimmt

    Erschütterung des Beweiswerts einer AU, die mit Kündigungsfrist übereinstimmt

    Am 7. Mai 2024 hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern (Aktenzeichen: 5 Sa 98/23) ein wegweisendes Urteil zur Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) gefällt. Diese Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Umständen der Beweiswert einer AU in Frage gestellt werden kann, insbesondere wenn die AU zeitlich genau mit der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers übereinstimmt.

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  • Zugang einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben

    Zugang einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben

    In einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (15 Sa 20/23) wurde die Frage des Zugangs einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben, die damit verbundenen Beweisanforderungen und der Anscheinsbeweis intensiv beleuchtet. Diese Themen sind insbesondere für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von großer Bedeutung, da der Zugang einer Kündigung entscheidend für die Einhaltung gesetzlicher Fristen und die Wirksamkeit der Kündigung ist.

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  • Nachweis des Zugangs einer E-Mail

    Nachweis des Zugangs einer E-Mail

    In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock vom 3. April 2024 (Aktenzeichen 7 U 2/24) geht es um den Nachweis des Zugangs einer E-Mail, speziell darum, ob für eine solche der Anscheinsbeweis anerkannt werden kann.

    Das Gericht bestätigt, dass die Beweislast für den Zugang einer E-Mail bei der absendenden Partei liegt. Es wird weiterhin klargestellt, dass der bloße Versand der E-Mail ohne Empfangs- oder Lesebestätigung keinen Anscheinsbeweis für den Zugang begründet. Auch der Umstand, dass keine Unzustellbarkeitsnachricht beim Absender eingegangen ist, führt nicht zur Annahme eines Zugangs .

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  • Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG bei einem Fahrzeugbrand

    Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG bei einem Fahrzeugbrand

    In dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, VI ZR 76/23) ging es um die Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG bei einem Fahrzeugbrand.

    Der Fall betrifft einen Fahrzeugbrand, der sich am 13. Oktober 2019 ereignete und bei dem das Fahrzeug des Klägers durch brennendes Benzin aus einem hinter ihm geparkten Renault beschädigt wurde. Der Kläger verlangte Schadensersatz, wobei strittig war, ob der Brand im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG „bei dem Betrieb“ des Renaults entstanden war und ob die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Renaults haftet.

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  • OLG Karlsruhe setzt Maßstäbe für Sicherheitsvorkehrungen beim E-Mail-Versand

    OLG Karlsruhe setzt Maßstäbe für Sicherheitsvorkehrungen beim E-Mail-Versand

    Das OLG Karlsruhe hat am 27. Juli 2023 eine richtungsweisende Entscheidung (Az. 19 U 83/22) getroffen, die die Pflichten im Zusammenhang mit dem Versand geschäftlicher E-Mails und die Haftung bei Cyberangriffen in den Fokus rückt. Dieses Urteil hat weitreichende Implikationen für den Geschäftsverkehr und die IT-Sicherheit.

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  • Unfallmanipulation

    Unfallmanipulation

    Beim Oberlandesgericht Hamm, 7 U 18/22, finden sich einige Ausführungen zum vorgetäuschten bzw. gestellten Unfall. Hier wird davon ausgegangen, dass in einem Fall, in dem von einem manipulierten Unfall ausgegangen wird, eine Einwilligung in das Unfallgeschehen vorliegt, die einen Zahlungsanspruch ausschließen würde.

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  • LG Heilbronn: Angebot von Banken-App und Zugangs-App auf gleichem Smartphone ist unsicher

    LG Heilbronn: Angebot von Banken-App und Zugangs-App auf gleichem Smartphone ist unsicher

    Das Landgericht Heilbronn (Bm 6 O 10/23) hat entschieden, dass das sog. pushTAN-Verfahren, bei dem die TAN auf dem Mobiltelefon in einem anderen Programm (App) angezeigt wird, als demjenigen, das auch den Zugang zur Bank über die auf demselben Smartphone installierte Bank-App (SecureGo-App) vermittelt, ein erhöhtes Gefährdungspotential aufweist, da statt der Nutzung getrennter Kommunikationswege nur noch zwei Apps auf einem Gerät verwendet werden.

    Konsequenz: Nach Auffassung des Landgerichts liegt damit keine Authentifizierung aus mindestens zwei voneinander unabhängigen Elementen im Sinne des § 1 Abs. 24 ZAG vor, weshalb die für die Annahme eines Anscheinsbeweises für die Autorisierung eines Zahlungsauftrags im Sinne des § 675w BGB erforderliche sehr hohe Sicherheit nicht bejaht werden kann.

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  • Beweislast bei streitigem Zugang einer Mail

    Beweislast bei streitigem Zugang einer Mail

    Das Landgericht Hagen (10 O 328/22) hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass der Zugang einer E-Mail nicht ohne weiteres als gegeben anzusehen ist und dass die Beweislast für den Zugang beim Versender liegt.

    Es wurde darauf hingewiesen, dass es für den Empfänger der E-Mail möglich sein muss, von der E-Mail tatsächlich Kenntnis zu nehmen, damit von einem Zugang ausgegangen werden kann:

    Zur Darlegungs- und Beweislast des Zugangs einer E-Mail wird einerseits vertreten, dass dem Absender einer E-Mail der Beweis des ersten Anscheins dahingehend zur Seite stehe, dass die von ihm versandte E-Mail beim Empfänger eingegangen ist, wenn nicht eine Rücksendung als unzustellbar eingegangen ist. Dies gelte auch dann, wenn die Nachricht möglicherweise in einen Spamfilter gelangt ist. Eingegangen sei eine E-Mail beim Empfänger einer Willenserklärung, wenn sie auf dem Server des Empfängers oder seines Providers abrufbar gespeichert ist (AG Frankfurt, Urteil vom 23.10.2008 – 30 C 730/08-25 – MMR 2009, 507, 507).

    Andererseits wird vertreten, dass der Zugang der E-Mail gemäß § 130 BGB vom Versender darzulegen und zu beweisen sei. Die Absendung der E-Mail begründe keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. August 2018 – 2 Sa 403/18 – Rn.39, juris; Arnold in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 130 BGB, Rn.33). Dies gelte auch für ein Sendeprotokoll (MüKoBGB/Einsele, 9. Aufl. 2021, BGB § 130 Rn.47).

    Die Kammer schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Ausgehend vom Gesetzeswortlaut des § 130 BGB muss die abgegebene Willenserklärung unter Abwesenden dem Empfänger zugehen. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn die Willenserklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gerät, dass dieser nach allgemeinen Umständen von ihr Kenntnis erlangen kann. Nach dem Versenden einer E-Mail wird die Nachricht auf einem Server eingehen. Dies ist jedoch nicht gewiss. Wie auch bei einfacher Post ist es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankommt. Das Risiko kann nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Der Versender wählt die Art der Übermittlung der Willenserklärung und damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Zudem hat der Versender die Möglichkeit, vorzubeugen. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, hat der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 – I ZR 64/13 – Rn.11, juris) (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11. Januar 2022 – 4 Sa 315/21 –, Rn. 60, juris).

    Diese Entscheidung spiegelt die Auffassung wider, dass der Versender einer E-Mail verpflichtet ist, den Zugang nachzuweisen und nicht davon ausgehen kann, dass eine abgesendete E-Mail automatisch als zugegangen gilt. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass selbst wenn keine Rücksendung der E-Mail als unzustellbar erfolgt, dies nicht als Anscheinsbeweis für den Zugang ausreicht .

  • Beweislast bei grober Fahrlässigkeit des Karteninhabers

    Nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler den Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer oder mehrerer Pflichten nach § 675l Abs. 1 oder einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments herbeigeführt hat.

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  • Phishing Angriff führt unbemerkt zu Apple Pay: Bank muss zahlen

    Phishing Angriff führt unbemerkt zu Apple Pay: Bank muss zahlen

    Vor dem Landgericht Köln, 15 O 267/22, wurde ein spannender Fall verhandelt, der ein weiteres Angriffsszenario aufzeigt: Bei einem Kunden erfolgten innerhalb von gut zwei Wochen 115 Einzelzahlungen in Höhe von 44.248,37 Euro per Apple Pay zu Lasten des Kontos des Klägers – wobei der Kunde (Kläger) bestritt, Apple Pay jemals genutzt zu haben.

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