Der 5. Senat (5 StR 205/23) beabsichtigt zu entscheiden, dass in allen Fällen, in denen wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG), eine Jugendstrafe zu verhängen ist – und zwar ohne dass es darauf ankommt, ob eine Erziehungsbedürftigkeit oder -fähigkeit festgestellt werden kann. Das ergibt sich für…WeiterlesenJugendstrafe ohne Erziehungsbedarf?
Schlagwort: JGG
Rechtsanwalt für JGG: Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) beinhaltet besondere Regelungen für das Jugendstrafverfahren: Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) ist das deutsche Spezialgesetz für straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende. Es regelt unter anderem die Strafmündigkeit, den Strafrahmen und die Durchführung des Jugendstrafverfahrens.
In unserer Kanzlei wird professionell im JGG bzw. Jugendstrafrecht verteidigt!
In Deutschland stellen sich im Zusammenhang mit dem JGG besonders viele strafrechtliche Fragen. So kann unter anderem die Frage der Strafmündigkeit von Jugendlichen und Heranwachsenden relevant sein. Auch die Frage, ob ein Jugendlicher nach dem JGG oder nach allgemeinem Strafrecht zu verurteilen ist, kann strafrechtliche Konsequenzen haben.
Ein Fachanwalt für Strafrecht verfügt über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Strafrechts und kann bei Fragen zum JGG unterstützend und beratend tätig werden.
Beachten Sie unsere Beiträge zum Jugendstrafrecht. Unsere Strafverteidiger sind im Jugendstrafrecht tätig.
Verhängung von Jugendstrafe
Dass bei einer Verhängung einer Jugendstrafe eine besonders sorgfältige Sanktionsbegründung notwendig ist, sollte nicht überraschen. Insbesondere hat ein Gericht zur Begründung der Verhängung einer Jugendstrafe tragfähig auszuführen, warum unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und des bisherigen Werdegangs des Angeklagten Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zu dessen Erziehung nicht ausreichend sein könnten (§ 17 Abs. 2 Alternative 1 JGG),…WeiterlesenVerhängung von Jugendstrafe
Schwerde der Schuld im JGG (§17 JGG): Bei der Frage, ob im Jugendstrafrecht eine Jugendstrafe zu verhängen ist, spielen zuvorderst die schädlichen Neigungen eine Rolle. Diese sind aber nur einer der beiden vom Gesetz vorgesehenen Anordnungsgründe für eine Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG. Der andere ist die „Schwere der Schuld“.WeiterlesenJugendstrafe und Schwere der Schuld
Im Jugendstrafrecht gibt es besondere „Spielregeln“ bei der Revision, speziell mit Blick auf §55 JGG: Besteht etwa die Möglichkeit, dass sich der Revisionsführer lediglich gegen Auswahl und Umfang von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln wendet, führt dies zur Unzulässigkeit der Revision, wobei Zweifel sogar zulasten des Revisionsführers gehen. Verlangt wird eine eindeutige Angabe des Angriffsziels, womit eine…WeiterlesenUnzulässige Revision im Jugendstrafrecht
Der Bundesgerichtshof (3 StR 245/21) hat in einer Leitsatzentscheidung klargestellt: Erkennt das Tatgericht auf Jugendstrafe, ist es deswegen nicht aus Rechtsgründen gehindert, daneben die Auflage der Schadenswiedergutmachung als selbständiges Zuchtmittel gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG in der Urteilsformel anzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn…WeiterlesenAuflage der Schadenswiedergutmachung als selbständiges Zuchtmittel neben Jugendstrafe
Der Bundesgerichtshof hat sich zur nachträglichen Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht geäußert und teilt mit: Da der Bundesgerichtshof vorliegend erstmals über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 JGG befunden hat, hat der Senat auch geprüft, ob die Vorschrift im Einklang mit der Verfassung steht. Dies hat er bejaht. Die Regelung verstößt weder gegen…WeiterlesenBGH bestätigt nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht
Einziehung im Jugendstrafrecht
Einige Zeit herrschte Streit unter den BGH-Senaten bei der Frage, ob die Einziehung im Jugendstrafrecht zwingend Anwendung findet, inzwischen hat sich der grosse Senat postiert. Im Kern geht es darum, ob schon im Erkenntnisverfahren aus erzieherischen Gründen abgesehen werden kann oder erst im Vollstreckungsverfahren. Die Senate haben sich bisher wie Folgt postiert: 1. Senat: Der…WeiterlesenEinziehung im Jugendstrafrecht
Das Landgericht Köln, 322 Ns 17/20, hat hervorgehoben, dass es keinen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot darstellt, wenn die Jugendberufungskammer eine Jugendstrafe an Stelle einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) verhängt. Dies jedenfalls dann, wenn die erstinstanzliche Anordnung einer solchen Unterbringung durch das Berufungsurteil aufgehoben wird, weil sich im Berufungsverfahren die Schuldfähigkeit des…WeiterlesenJugendstrafe statt Unterbringung nach §63 StGB in Berufung
Anwendung von Jugendstrafrecht
Anwendung von Jugendstrafrecht: Erhebliche Auswirkung im Jugendstrafrecht hat natürlich die Frage, ob überhaupt Jugendstrafrecht oder vielmehr allgemeines Strafrecht zur Anwendung gelangt, speziell bei Heranwachsenden: Eben diese Frage, ob ein Heranwachsender zum Tatzeitpunkt noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im Wesentlichen allerdings „Tatfrage“, wobei dem Jugendgericht bei der Beurteilung der Reife des Heranwachsenden grundsätzlich ein erheblicher Ermessensspielraum…WeiterlesenAnwendung von Jugendstrafrecht
Wenn eine Jugendstrafe ausgesetzt wurde, kann diese widerrufen werden – wenn einer der Widerrufsgründe des § 26 Abs. 1 JGG vor liegt. Mit dieser Vorschrift widerruft das Gericht die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dassWeiterlesenWiderruf der Aussetzung der Jugendstrafe
In Jugendstrafsachen muss bei der Zuständigkeitsprüfung der Gerichte genau hingesehen werden: Bei einer Zuständigkeitsprüfung ist maßgeblich, ob die Anwendung des Jugendstrafrechts oder des allgemeinen Strafrechts zu erwarten ist, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 Ws 239/20, hervorgehoben hat. Bleibt das Ergebnis der Prognose offen, so ist die Zuständigkeit in beide Richtungen zu prüfen: Ergibt sich danach…WeiterlesenZuständigkeitsprüfung im Jugendstrafrecht
Das Oberlandesgericht Hamm (4 RVs 131/20) konnte im Jugendstrafrecht hervorheben, dass Weisungen – selbstverständlich – hinreichend bestimmt sein müssen, die schlichte Ansage mit der Drogenbearbeitung zusammen zu arbeiten reicht da nicht: Weisungen müssen allerdings hinreichend bestimmt sein. Die Grundzüge der Ausgestaltung müssen vom Gericht vorgenommen werden. Dem Weisungsunterworfenen muss das ihm abverlangte Verhalten deutlich werden,…WeiterlesenBestimmtheit von Weisungen im Jugendstrafrecht
Strafrahmen des § 105 Abs. 3 JGG
Im Jugendstrafrecht gilt entsprechend §105 Abs.3 JGG, dass das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende zwar zehn Jahre beträgt – wenn es um einen vorgeworfenen Mord geht, reicht das Höchstmaß aber bis zu 15 Jahre. Die Anwendung des Strafrahmens gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG setzt dabei kein vollendetes Delikt voraus, sondern schließt den Mordversuch…WeiterlesenStrafrahmen des § 105 Abs. 3 JGG
Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf zur Reform des Sexualstrafrechts im Bereich der §§176ff. StGB vorgelegt, mit dem dieser Teilbereich des Sexualstrafrechts modernisiert werden soll. Im Raum stehen erheblich angehobene Strafrahmen, sprachliche Modifikationen und auch erweiterte Ermittlungsbefugnisse. Ein Anlass, auf den derzeitigen Entwurf zu blicken. Update: Im Oktober 2020 wurde die Entwurfsfassung der Bundesregierung veröffentlicht, heu…WeiterlesenGesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (2020)
Vorbewährung und Unterbringung in Entziehungsanstalt im Jugendstrafrecht: Der Bundesgerichtshof (1 StR 569/19) konnte sich zur Anwendung des § 61 Abs. 1 JGG beim Zusammentreffen von Jugendstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB äussern. Hier hat der BGH nun klargestellt, dass der Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung nach § 109 Abs.…WeiterlesenJugendstrafe: Vorbewährung und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt