Schlagwort: JGG

Rechtsanwalt für JGG: Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) beinhaltet besondere Regelungen für das Jugendstrafverfahren: Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) ist das deutsche Spezialgesetz für straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende. Es regelt unter anderem die Strafmündigkeit, den Strafrahmen und die Durchführung des Jugendstrafverfahrens.

In unserer Kanzlei wird professionell im JGG bzw. Jugendstrafrecht verteidigt!

In Deutschland stellen sich im Zusammenhang mit dem JGG besonders viele strafrechtliche Fragen. So kann unter anderem die Frage der Strafmündigkeit von Jugendlichen und Heranwachsenden relevant sein. Auch die Frage, ob ein Jugendlicher nach dem JGG oder nach allgemeinem Strafrecht zu verurteilen ist, kann strafrechtliche Konsequenzen haben.

Ein Fachanwalt für Strafrecht verfügt über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Strafrechts und kann bei Fragen zum JGG unterstützend und beratend tätig werden.

Beachten Sie unsere Beiträge zum Jugendstrafrecht. Unsere Strafverteidiger sind im Jugendstrafrecht tätig.

  • Annahme von schädlichen Neigungen

    Annahme von schädlichen Neigungen

    Schädliche Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG – als Voraussetzung für die Verhängung einer Jugendstrafe – sind dann gegeben, wenn beim Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel vorliegen, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Wenn ein Gericht in einer Jugendstrafsache hiervon ausgehen möchte, muss es feststellen, dass schädliche Neigungen in der Regel nur dann bejaht werden können, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel bereits vor der Tat – wenn auch möglicherweise verdeckt – vorhanden waren, zum Zeitpunkt der Urteilsfindung noch vorhanden sind und weitere Straftaten zu erwarten sind (so nochmals aktuell: Oberlandesgericht Hamm, 4 ORs 107/25).

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  • Jugendstrafe nur als „ultima ratio“?

    Jugendstrafe nur als „ultima ratio“?

    Aktuelle BGH-Entscheidungen im Spiegel des § 17 JGG: Drei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus dem ersten Halbjahr 2025 bieten einen facettenreichen Einblick in die dogmatisch anspruchsvolle und praktisch folgenreiche Anwendung des § 17 Jugendgerichtsgesetz (JGG). Sie zeigen, wie differenziert und zugleich fehleranfällig die Voraussetzungen der Jugendstrafe – insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen schädlicher Neigungen und die Schwere der Schuld – im konkreten Einzelfall zu prüfen sind. Dabei werden zugleich die Anforderungen an die richterliche Begründungspflicht geschärft, was für Tatgerichte wie Verteidigung und Staatsanwaltschaft gleichermaßen von Bedeutung ist.

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  • Vorbehalt der Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht

    Vorbehalt der Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht

    Wie weit reicht das Ermessen des Tatgerichts bei der Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung gegen heranwachsende Straftäter? Diese Frage steht im Zentrum des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2025 (Az. 6 StR 524/24), in dem das höchste deutsche Strafgericht eine Verurteilung wegen schwerster Gewalt- und Sexualdelikte teilweise aufhob. Trotz der Schwere der Tat geht es dabei nicht nur um Prognosen künftiger Gefährlichkeit, sondern vor allem um die methodische Ausübung gerichtlicher Entscheidungsbefugnis im Jugendstrafrecht. Die Entscheidung verdeutlicht, wie eng formelle und materielle Anforderungen bei freiheitsentziehenden Maßregeln miteinander verflochten sind.

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  • Zuständigkeitsbegründung im Jugendstrafverfahren

    Zuständigkeitsbegründung im Jugendstrafverfahren

    Zuständigkeitsfragen sind im Jugendstrafverfahren nicht bloß formaler Natur, sondern berühren zentrale rechtsstaatliche Gewährleistungen – insbesondere das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. In seinem Beschluss vom 5. März 2025 (3 StR 230/24) hatte der Bundesgerichtshof über die revisionsgerichtliche Kontrolle einer Eröffnungsentscheidung zu befinden, bei der eine große Jugendkammer durch analoge Anwendung des § 41 Abs. 1 Nr. 2 JGG ihre Zuständigkeit begründet hatte – obwohl die formellen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.

    Der BGH weist die Revisionen zurück, grenzt sich aber deutlich vom Vorgehen des Landgerichts Trier ab. Die Entscheidung bietet damit Gelegenheit zur dogmatischen Klärung der Funktion und Reichweite der Zuständigkeitsregelungen des Jugendgerichtsgesetzes und ihrer verfassungsrechtlichen Einbettung.

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  • BGH zum bedingten Tötungsvorsatz und zur Signalwirkung extremistischer Gewalt bei Brandanschlag auf Asylbewerberheim

    BGH zum bedingten Tötungsvorsatz und zur Signalwirkung extremistischer Gewalt bei Brandanschlag auf Asylbewerberheim

    Mit Urteil vom 23. Januar 2025 (Az. 3 StR 149/24) hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs eine Entscheidung von erheblicher dogmatischer wie auch gesellschaftlicher Tragweite getroffen. Im Zentrum steht ein rechtsmotivierter Brandanschlag aus dem Jahr 1991 auf ein bewohntes Asylbewerberheim, bei dem ein Mensch getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. Die juristische Bewertung des Tatgeschehens durch das Oberlandesgericht Koblenz – insbesondere im Hinblick auf den Tötungsvorsatz, die Mordmerkmale sowie die Bemessung einer Jugendstrafe – wurde vom BGH in vollem Umfang bestätigt.

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  • BGH zur Anwendung von Jugendstrafe bei schädlichen Neigungen und schwerer Schuld

    BGH zur Anwendung von Jugendstrafe bei schädlichen Neigungen und schwerer Schuld

    Mit seinem Beschluss vom 25. Februar 2025 (2 StR 21/25) hat der Bundesgerichtshof zentrale Maßstäbe zur Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) bei Heranwachsenden geschärft. Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Jugendstrafe bei einem zur Tatzeit 19-jährigen Täter zulässig ist – insbesondere, ob und wie schädliche Neigungen oder die Schwere der Schuld zu begründen sind. Die Entscheidung bietet nicht nur dogmatische Präzision, sondern demonstriert auch die notwendige Differenzierung zwischen pädagogischer Ausrichtung des Jugendstrafrechts und strafrechtlichem Sanktionsanspruch.

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  • Strafzumessung im Jugendstrafrecht: Wertungen des Erwachsenenstrafrechts

    Strafzumessung im Jugendstrafrecht: Wertungen des Erwachsenenstrafrechts

    Der Bundesgerichtshof äußert sich im Beschluss vom 12. März 2025 (4 StR 523/24) zu einem besonders relevanten Punkt der Strafzumessung im Jugendstrafrecht: dem Verhältnis zwischen den Wertungen des allgemeinen Strafrechts – insbesondere im Hinblick auf minder schwere Fälle und vertypte Milderungsgründe – und der eigenständigen Logik des Jugendstrafrechts.

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  • BGH zur Abgrenzung gerichtlicher Zuständigkeit im OWi-Verfahren gegen Jugendliche

    BGH zur Abgrenzung gerichtlicher Zuständigkeit im OWi-Verfahren gegen Jugendliche

    Mit Beschluss vom 13. Februar 2025 (Az. 2 ARs 13/25) hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs eine Entscheidung getroffen, die auf den ersten Blick rein verfahrensrechtlich erscheint – tatsächlich aber grundsätzliche Weichen für die Praxis der Bußgeldverfahren gegen Jugendliche stellt.

    Es geht um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine gerichtliche Abgabe an ein anderes Amtsgericht gemäß § 42 Abs. 3 JGG zulässig ist, wenn sich das Verfahren gegen einen Jugendlichen richtet und das Ordnungswidrigkeitenrecht Anwendung findet. Im Ergebnis hebt der BGH einen Abgabebeschluss des Amtsgerichts Marl auf und weist dem dortigen Jugendgericht die Zuständigkeit erneut zu – mit überzeugender Begründung, die sich gegen eine opportunistische Verschiebung der gerichtlichen Verantwortung ausspricht.

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  • Jugendstrafrecht und die Problematik „schädlicher Neigungen“

    Jugendstrafrecht und die Problematik „schädlicher Neigungen“

    Das Jugendstrafrecht ist geprägt von einem Spannungsfeld zwischen erzieherischen Maßnahmen und der gesellschaftlichen Notwendigkeit, Straftaten angemessen zu ahnden. Mit seinem Beschluss vom 6. November 2024 (Az. 2 StR 290/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Anforderungen an die Begründung und Anwendung des Merkmals „schädliche Neigungen“ im Jugendstrafrecht präzisiert.

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  • Jugendstrafrecht und seine Anwendung

    Jugendstrafrecht und seine Anwendung

    Der Umgang mit jungen Straftätern ist immer wieder eine besondere Herausforderung für die Justiz. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 6. November 2024 (Az. 2 StR 290/24) die rechtlichen und erzieherischen Anforderungen des Jugendstrafrechts erneut präzisiert.

    Gegenstand der Entscheidung war unter anderem die Frage, unter welchen Bedingungen Jugendstrafrecht auf Heranwachsende angewandt werden kann und welche Maßstäbe für die Strafzumessung gelten. Dieses Urteil bietet wichtige Einblicke in die Abgrenzung zwischen jugend- und erwachsenenstrafrechtlicher Bewertung.

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  • OLG Köln: Anforderungen an die Verhängung von Jugendarrest nach § 16a JGG

    OLG Köln: Anforderungen an die Verhängung von Jugendarrest nach § 16a JGG

    Das Oberlandesgericht Köln (III-1 ORs 199/24) hat in einem Beschluss vom 28. November 2024 wichtige Klarstellungen zur Verhängung von Jugendarrest nach § 16a JGG getroffen. Der Fall wurde im Rahmen einer von mir geführten Revision entschieden und verdeutlicht, welche hohen Anforderungen Gerichte an die Begründung des sogenannten „Kopplungsarrests“ stellen müssen.

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  • Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld

    Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld

    Am 4. Juni 2024 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall, der wichtige Grundsätze im Jugendstrafrecht betraf (Aktenzeichen: 5 StR 205/23). Diese Entscheidung beleuchtet insbesondere die Anwendung der Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld gemäß § 17 Abs. 2 JGG und klärt die Voraussetzungen, unter denen eine solche Strafe verhängt werden kann.

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  • Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts bei Straftaten vor und nach Vollendung des 21. Lebensjahres

    Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts bei Straftaten vor und nach Vollendung des 21. Lebensjahres

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 16. Mai 2024 (3 StR 379/23) zur Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts bei Straftaten Stellung genommen, die teilweise vor und teilweise nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurden.

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  • Fehlender wirksamer Eröffnungsbeschluss

    Fehlender wirksamer Eröffnungsbeschluss

    In einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. Mai 2024 (2 StR 528/23) wurde ein Urteil des Landgerichts Hanau wegen eines fehlenden wirksamen Eröffnungsbeschlusses aufgehoben. Dieser Fall wirft wichtige Fragen zur rechtlichen Bedeutung des Eröffnungsbeschlusses und den Anforderungen an dessen Wirksamkeit auf.

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  • Einbeziehung früherer Verurteilungen bei Anwendung des Jugendstrafrechts

    Einbeziehung früherer Verurteilungen bei Anwendung des Jugendstrafrechts

    In einem aktuellen Beschluss (Az. 6 StR 13/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) über die Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) entschieden.

    Der Fall betrifft die Frage, ob eine frühere Verurteilung nach allgemeinem Strafrecht in eine einheitliche Jugendstrafe einbezogen werden kann, wenn die aktuelle Straftat als Jugendlicher begangen wurde. Diese Entscheidung beleuchtet die komplexen Regelungen zur Rechtsfolgenentscheidung bei Straftaten in unterschiedlichen Altersstufen und die strikte Anwendung der gesetzlichen Vorschriften.

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