Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Zuständigkeit für die Neufestsetzung einer Strafe im Umfeld des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) befasst. Diese Entscheidung beleuchtet die Zuständigkeitsfrage bei der Anpassung von Strafen an eine geänderte Gesetzeslage und gibt klare Richtlinien, welches Gericht in solchen Fällen zuständig ist.
Sachverhalt
Das Amtsgericht Köln verurteilte den Beschwerdeführer im Januar 2021 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten, die in eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten einbezogen wurde, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Inkrafttreten des KCanG am 1. April 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Köln bei der Strafvollstreckungskammer eine Neufestsetzung der Strafe, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die verhängte Strafe ohne die festgestellten 18,34 g Marihuana geringer ausgefallen wäre. Die Strafvollstreckungskammer erklärte sich jedoch für unzuständig, was zu einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft führte.
Rechtliche Analyse
Entscheidungsgrundlagen und Normen
- Zuständigkeit nach § 462a StPO: Das OLG Köln stellt fest, dass die Anwendbarkeit von § 462a Abs. 1 S. 1 u. 2, Abs. 4 StPO auf Entscheidungen nach Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 5 EGStGB nicht gegeben ist. Diese Normen regeln spezifische Entscheidungen im Strafvollstreckungsverfahren, die hier nicht zutreffen.
- Art. 316p i.V.m. Art. 313 EGStGB: Die Vorschriften enthalten keine ausdrücklichen Regelungen zur Zuständigkeit für die danach zu treffenden richterlichen Entscheidungen. Die Anwendbarkeit von § 462a StPO folgt nicht aus dem Verweis in Art. 313 Abs. 5 EGStGB auf § 458 und § 462 StPO.
- Historische Auslegung und Gesetzestechnik: Ursprünglich bestimmte § 462 StPO, dass Entscheidungen nach § 458 StPO vom Gericht des ersten Rechtszugs getroffen werden. Mit Einführung der Strafvollstreckungskammern wurde diese Zuständigkeit jedoch nicht angepasst.
Kernpunkte der Entscheidung
- Unzureichende gesetzliche Regelung: Da Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 5 EGStGB keine ausdrücklichen Zuständigkeitsregelungen enthält, sieht das OLG Köln eine gesetzliche Lücke, die geschlossen werden muss. Das sachnächste Gericht zur Entscheidung ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
- Strafzumessungsakte: Die Neufestsetzung einer Strafe ist ein Strafzumessungsakt und Teil des Erkenntnisverfahrens, daher dem erkennenden Gericht zugewiesen. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer greift nur bei Entscheidungen, die nach Einleitung der Strafvollstreckung notwendig werden.
- Gericht des ersten Rechtszugs: Für die Neufestsetzung der Strafe ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig, da es um die Anpassung einer bereits erfolgten Strafzumessung an eine geänderte Gesetzeslage geht. Dies wird auch durch § 462a Abs. 3 S. 1 StPO unterstützt, der nachträgliche Gesamtstrafenbildung dem Gericht des ersten Rechtszugs zuweist.
Fazit und Auswirkungen
Die Entscheidung des OLG Köln klärt die Zuständigkeitsfrage bei der Neufestsetzung von Strafen im Umfeld des KCanG. Das Gericht des ersten Rechtszugs ist für die Anpassung der Strafe zuständig, da es sich um eine strafzumessungsrechtliche Entscheidung handelt, die dem Erkenntnisverfahren zugeordnet ist. Diese Entscheidung sorgt für Klarheit in der Praxis und betont die Notwendigkeit einer einheitlichen Zuständigkeit bei der Anpassung von Strafen an geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen.