Unerlaubte Substanz bei Pferderennen

In diesem Beitrag wird der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 5. Juli 2024 (Aktenzeichen: 5 W 33/24) besprochen. Der Fall betrifft den Entzug einer Besitzertrainerlizenz im Galopprennsport und die daraufhin beantragte einstweilige Verfügung.

Sachverhalt

Der Antragsteller betreibt ein Therapiezentrum für Pferde und verfügt seit dem 3. August 2020 über eine Besitzertrainerlizenz, die ihm das Training und die Teilnahme eigener Pferde an Pferderennen gestattet. Im Jahr 2023 erzielte er mit seinen Pferden Renngewinne in Höhe von insgesamt 45.221 Euro. Am 19. August und 18. September 2023 wurden bei seinen Pferden verbotene Substanzen nachgewiesen, was zu einem Lizenzentzug führte.

Rechtliche Analyse

Das OLG Köln musste prüfen, ob die einstweilige Verfügung zur Wiedererlangung der Lizenz bis zum Abschluss des vereinsinternen Rechtsmittelverfahrens gerechtfertigt ist. Der Antragsteller argumentierte, dass die sofortige Vollziehung des Lizenzentzugs seine berufliche Existenz gefährden würde und die ordentlichen Gerichte daher den Entzug vorübergehend aussetzen sollten.

Vereinsautonomie und gerichtliche Nachprüfung

Das Gericht betonte die grundrechtlich geschützte Vereinsautonomie (Art. 9 GG), stellte jedoch klar, dass Entscheidungen von Vereinen und Verbänden grundsätzlich der Kontrolle durch die ordentlichen Gerichte unterliegen. Diese Kontrolle ist jedoch eingeschränkt, um die Autonomie der Vereine zu wahren.

Anscheinsbeweis und Verschuldensfrage

Das Renngericht hatte bei der Beurteilung des Verschuldens des Besitzertrainers die Grundsätze des Anscheinsbeweises angewandt. Es wurde festgestellt, dass der Nachweis unerlaubter Substanzen in den Pferden auf ein Verschulden des Trainers hindeutet. Diese Anwendung des Anscheinsbeweises war nach Ansicht des OLG Köln nicht zu beanstanden.

Orientierung an strafrechtlichen Vorschriften

Das Renngericht orientierte sich bei der Entscheidung über Beginn und Dauer einer Bewährungszeit an den Vorschriften der §§ 56a Abs. 1 S. 2 und 57 Abs. 1 StGB. Diese Orientierung sei nicht willkürlich und daher rechtlich nicht zu beanstanden .

Entscheidung

Das OLG Köln wies die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln zurück. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt, und der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 30.000 Euro festgesetzt.


Conclusio

Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der Vereinsautonomie und die eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten der ordentlichen Gerichte bei vereinsinternen Entscheidungen. Gleichzeitig bestätigt er die Anwendung des Anscheinsbeweises im Zusammenhang mit Dopingvorwürfen im Sport. Für den Antragsteller bedeutet dies, dass er seine Besitzertrainerlizenz bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zurückerlangen kann, da keine ausreichenden Gründe für eine einstweilige Verfügung vorliegen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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