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BayObLG zur nicht geringen Menge im KCanG

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) vom 11. Juni 2024 (Aktenzeichen: 206 StRR 191/24) behandelt die Bestimmung des Grenzwerts für die nicht geringe Menge Cannabis unter dem neuen KonsumCannabisgesetz (KCanG). Die Entscheidung klärt die Bedeutung der Überschreitung dieses Grenzwerts und die Anwendung der Begriffe „Erwerb“ und „Sich-Verschaffen“ im Zusammenhang mit Cannabis.

Sachverhalt

Der Angeklagte wurde ursprünglich vom Landgericht München I am 5. März 2024 wegen unerlaubten Besitzes und Erwerbs von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein, insbesondere mit der Begründung, dass das neue KonsumCannabisgesetz Anwendung finden müsse.

Rechtliche Analyse

Grenzwert für die nicht geringe Menge Cannabis

Gemäß dem neuen KonsumCannabisgesetz (KCanG) beträgt der Grenzwert für eine nicht geringe Menge Cannabis weiterhin 7,5 Gramm THC. Dies entspricht der bisherigen Regelung unter dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Entscheidend ist jedoch, dass die Überschreitung dieses Grenzwerts nicht automatisch einen besonders schweren Fall gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG darstellt. Vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Strafzumessungstatsachen vorzunehmen, wobei dem Grad der Überschreitung des Grenzwerts erhebliche Bedeutung zukommt.

Begriffe „Erwerb“ und „Sich-Verschaffen“

Das KCanG übernimmt die Terminologie des BtMG. Der „Erwerb“ liegt vor, wenn der Täter die tatsächliche Verfügungsgewalt über Cannabis durch ein einverständliches Rechtsgeschäft erlangt, während das „Sich-Verschaffen“ durch andere Methoden wie Diebstahl oder Erpressung erfolgt. Der Erwerb von bis zu 25 Gramm Cannabis pro Tag ist straffrei, während das Sich-Verschaffen nicht privilegiert ist.

Entscheidung des BayObLG

Das BayObLG hob das Urteil des Landgerichts München I teilweise auf und änderte den Schuldspruch. Hinsichtlich der Tat vom 6. Oktober 2021 wurde der Angeklagte des Besitzes von Cannabis in einer Menge von mehr als 60 Gramm in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Der Schuldspruch bezüglich der Tat vom 10. Januar 2022 wurde aufgehoben, da die festgestellte Erwerbsmenge von 24,99 Gramm Cannabis nicht strafbar ist.

Gründe für die Entscheidung

  1. Tat vom 6. Oktober 2021: Die Verurteilung wegen Besitzes von Cannabis in nicht geringer Menge wurde bestätigt, da die festgestellte Menge von 72,17 Gramm Marihuana (11,4 Gramm THC) den Grenzwert von 60 Gramm überschritt. Die Anwendung des neuen KonsumCannabisgesetzes führte zu einer Anpassung des Schuldspruchs, jedoch nicht zu einer grundsätzlichen Änderung der Strafbarkeit.
  2. Tat vom 10. Januar 2022: Die Revision führte zur Aufhebung des Schuldspruchs, da der Erwerb von 24,99 Gramm Cannabis nicht strafbar ist. Das Landgericht muss in einer neuen Verhandlung klären, ob zusätzliche Feststellungen zu einer strafbaren Erwerbsmenge von mehr als 25 Gramm führen können.

Fazit

Der Beschluss des BayObLG stellt klar, dass die Bestimmung der nicht geringen Menge Cannabis und die daraus resultierende Strafbarkeit eine differenzierte Betrachtung erfordern. Die Überschreitung des Grenzwerts muss im Kontext aller relevanten Umstände bewertet werden. Zudem betont die Entscheidung die straffreie Grenze für den Erwerb von bis zu 25 Gramm Cannabis pro Tag und die unterschiedlichen rechtlichen Implikationen des Erwerbs und des Sich-Verschaffens.

Für Angeklagte bedeutet diese Entscheidung, dass die konkrete Menge des besessenen oder erworbenen Cannabis und die Art der Erlangung der Verfügungsgewalt entscheidend für die Strafbarkeit sind. Gerichte müssen bei der Strafzumessung alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und können sich nicht allein auf die Überschreitung des Grenzwerts stützen. Für Rechtsanwälte und Strafverteidiger ist die genaue Kenntnis der neuen Regelungen des KCanG und der damit verbundenen Rechtsprechung unerlässlich, um Mandanten effektiv vertreten zu können.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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