BGH zur Verletzung des Dienstgeheimnisses

In einem aktuellen Beschluss (Az. 1 StR 223/23) hat der (BGH) über die Verurteilung eines Polizeibeamten wegen und Verletzung des Dienstgeheimnisses entschieden. Der Fall beleuchtet insbesondere die und die spezifischen Anforderungen des § 353b StGB, der die Verletzung von Dienstgeheimnissen regelt. Diese Entscheidung bietet wichtige Klarstellungen zur Anwendung des Strafrechts auf Beamte und die damit verbundenen Pflichten.

Sachverhalt

Das Landgericht Karlsruhe hatte den Angeklagten wegen Vorteilsgewährung in neun Fällen und wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, die zur ausgesetzt wurde. Zusätzlich wurden zwei Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein.

Der Angeklagte war im September 2016 als Polizeibeamter über Ermittlungen gegen einen Mitarbeiter der Firma M. informiert worden, der verdächtigt wurde, mit zu handeln. Der Angeklagte informierte einen Mitangeklagten über diese Ermittlungen, obwohl er erkennen musste, dass dieser die Informationen nicht vertraulich behandeln würde. Dies führte dazu, dass die Verdächtigen gewarnt wurden und sich ins Ausland absetzten.

Rechtliche Analyse

§ 353b StGB: Verletzung des Dienstgeheimnisses

§ 353b StGB stellt die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung von Dienstgeheimnissen unter Strafe. Dies kann mit bis zu fünf Jahren oder mit geahndet werden. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB drei Jahre, wobei die absolute Verjährungsfrist nach § 78c StGB sechs Jahre beträgt.

  1. Tatbestandsmerkmale: Der BGH stellte fest, dass die Verletzung des Dienstgeheimnisses durch den Angeklagten vollendet war, als er die Informationen an den Mitangeklagten weitergab. Dies führte zur Gefährdung öffentlicher Interessen, da die Verdächtigen vor den Ermittlungsmaßnahmen gewarnt wurden und fliehen konnten.
  2. Verjährung: Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Karlsruhe in Bezug auf die Verletzung des Dienstgeheimnisses auf, da die Tat verjährt war. Die Verjährungsfrist begann mit der Weitergabe der Informationen im September 2016 und war bei Erlass des Urteils im Januar 2023 abgelaufen.

Anwendung des Zweifelsgrundsatzes

Der BGH betonte, dass bei der Anwendung des Zweifelsgrundsatzes im Strafrecht sorgfältig geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen für eine Verurteilung vorliegen. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Verjährung eingetreten war und somit eine Verurteilung nicht mehr möglich war. Diese Anwendung des Zweifelsgrundsatzes stärkt die Rechtssicherheit und stellt sicher, dass keine Verurteilungen auf verjährten Taten beruhen.

Auswirkungen auf den Strafausspruch

Durch den Wegfall der Einsatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten musste die Gesamtstrafe neu bemessen werden. Der BGH verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Baden-Baden – Strafrichter – zurück. Dies ermöglicht eine kohärente und den gesetzlichen Vorgaben entsprechende .


Fazit

Die Entscheidung des BGH unterstreicht die strengen Anforderungen an die Verurteilung wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und die Bedeutung der Verjährung im Strafrecht. Beamte müssen sich ihrer besonderen Verantwortung bewusst sein und dürfen Dienstgeheimnisse nicht unbefugt weitergeben. Gleichzeitig zeigt der Beschluss, wie wichtig es ist, den Zweifelsgrundsatz und die Verjährungsfristen sorgfältig zu beachten, um rechtsstaatliche Prinzipien zu wahren.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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