Schlagwort: bundeszentralregister

Das Bundeszentralregister (BZR) ist ein Register, in das alle in Deutschland ergangenen rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidungen und Verurteilungen natürlicher Personen eingetragen werden. Es wird vom Bundesamt für Justiz geführt und dient in erster Linie dazu, Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Auskunft über Vorstrafen von Personen zu geben.

Das BZR wird durch das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) geregelt, das die Rechtsgrundlagen für die Führung des Registers, die Auskunft über die Daten und den Schutz der personenbezogenen Daten festlegt.

Das Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem BZR, der bestimmte Informationen über die Vorstrafen einer Person enthält. Es dient vor allem dem Nachweis der eigenen Unbescholtenheit und wird häufig bei Bewerbungen, im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeiten oder beim Erwerb bestimmter Berufszulassungen verlangt. Das Führungszeugnis kann auf Antrag beim örtlichen Amtsgericht oder online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden. Wir übernehmen keine Mandate rund um das Bundeszentralregister!

  • Scheck- und Kreditkartenmissbrauch (§ 266b StGB)

    Scheck- und Kreditkartenmissbrauch (§ 266b StGB)

    Rechtsanwalt für Scheck- und Kreditkartenmissbrauch (§ 266b StGB): Der Vorwurf des Scheck- oder Kreditkartenmissbrauchs trifft in der Praxis meist Menschen, die ihre Karte „überzogen“ oder in finanziell angespannter Lage eingesetzt haben und nun mit einem Strafverfahren konfrontiert sind.

    § 266b StGB richtet sich nicht gegen den Diebstahl oder die unbefugte Nutzung fremder Karten, sondern speziell gegen den berechtigten Karteninhaber, der die ihm eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, missbraucht und dadurch das kreditgebende Institut schädigt. Das macht die Vorschrift zu einem echten Sonderdelikt mit deutlicher Nähe zur Untreue – das untreueartige „Schädigen von innen“ steht im Mittelpunkt.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Strafbefehl erhalten? Jetzt in 14 Tagen richtig reagieren!

    Strafbefehl erhalten? Jetzt in 14 Tagen richtig reagieren!

    Ein Strafbefehl wirkt auf den ersten Blick wie ein „einfacher Brief“, ist aber rechtlich ein vollwertiges Strafurteil mit Geldstrafe, Eintrag im Register und möglichen Nebenfolgen wie Fahrverbot oder Einziehung. Viele Betroffene warten zu lange, übersehen die 14‑Tage‑Frist und verschenken damit Verteidigungschancen. Unsere auf Strafverteidigung spezialisierten Fachanwälte für Strafrecht im Raum Aachen beraten Sie kurzfristig dazu, ob ein Einspruch sinnvoll ist und welche Risiken oder Chancen in Ihrem konkreten Strafbefehl stecken.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

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  • Löschung ausländischer Strafurteile im Bundeszentralregister

    Löschung ausländischer Strafurteile im Bundeszentralregister

    Die Behandlung ausländischer Strafurteilungen im deutschen Bundeszentralregister wirft immer wieder komplexe rechtsdogmatische Fragen auf – insbesondere dann, wenn eine betroffene Person die Löschung einer solchen Eintragung begehrt. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 2025 (Az. 5 ARs 1/25) bietet Anlass, die Anforderungen an die Begründung eines solchen Löschungsantrags im Rahmen des EGGVG-Verfahrens eingehend zu analysieren. Die Entscheidung verweist nicht nur auf verfahrensrechtliche Formalien, sondern enthält auch substanzielle Aussagen zur systematischen Behandlung ausländischer Verurteilungen nach deutschem Registerrecht.

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  • Führerschein weg – und betrogen: Gefährliche Geschäfte rund um die MPU

    Führerschein weg – und betrogen: Gefährliche Geschäfte rund um die MPU

    Wer seine Fahrerlaubnis wegen Alkohol, Drogen oder Punkten verliert, muss zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) – im Volksmund oft als „Idiotentest“ bezeichnet. Dabei geht es nicht nur um Wissen oder eine medizinische Prüfung, sondern um die tiefgreifende Frage: Hat der Betroffene aus seinem Fehlverhalten gelernt und ist er wieder zuverlässig im Straßenverkehr?

    Genau hier setzt eine wachsende Grauzone an – ein unregulierter Markt unseriöser Anbieter, die Betroffene mit fragwürdigen Versprechungen ködern. Recherchen und Ermittlungen zeigen nun das wahre Ausmaß eines perfiden Geschäftsmodells – mit drastischen rechtlichen Folgen für die Betroffenen.

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  • Vergessen ist nicht gleich gelöscht: Verwertbarkeit getilgter Vorstrafen in der Gefährlichkeitsprognose

    Vergessen ist nicht gleich gelöscht: Verwertbarkeit getilgter Vorstrafen in der Gefährlichkeitsprognose

    Mit Beschluss vom 3. Dezember 2024 (Az. 5 StR 443/24) hat der Bundesgerichtshof eine bedeutsame Entscheidung zur strafrechtlichen Gefährlichkeitsprognose gefällt, die sich mit dem Spannungsfeld zwischen Persönlichkeitsrecht und öffentlichem Schutzauftrag befasst.

    Der Fall wirft die Frage auf, ob ein früherer, formal getilgter Gewaltdelikt-Vorfall in einem Gutachten zur Schuldfähigkeit und zukünftigen Gefährlichkeit eines Angeklagten verwertet werden darf. Der Senat bejaht dies – unter Rückgriff auf gesetzliche Ausnahmen im Bundeszentralregistergesetz – und positioniert sich damit klar zugunsten einer umfassenden Anamnese bei forensischen Begutachtungen.

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  • BZRG und Verwertungsverbot von Vorstrafen in bestimmten Fällen

    BZRG und Verwertungsverbot von Vorstrafen in bestimmten Fällen

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Urteil vom 25. Juli 2023 (Az. 5 StR 96/24) entschieden, dass die Vorschrift des § 51 Abs. 1 BZRG, die ein Verwertungsverbot von Vorstrafen in bestimmten Fällen vorsieht, auch im Rahmen von Strafverfahren von erheblicher Bedeutung ist.

    Diese Entscheidung betrifft die Frage, ob und in welchem Umfang frühere Verurteilungen, die gemäß dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG) nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen werden dürfen, dennoch in einem neuen Strafverfahren berücksichtigt werden dürfen.

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  • Berichterstattung über getilgte Vorstrafe

    Berichterstattung über getilgte Vorstrafe

    In einem kürzlich ergangenen Beschluss des Kammergerichts Berlin (KG Beschluss vom 11.03.2024 – 10 U 113/23) wurde ein wichtiger Fall in Bezug auf die Spannung zwischen Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz entschieden.

    Der Fall betraf die Berichterstattung über eine längst getilgte Vorstrafe einer Person und beleuchtet die feinen Abwägungen, die das Gericht zwischen dem Recht auf Information der Öffentlichkeit und dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit eines Einzelnen vornimmt.

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  • Erweiterung des Tatbestands der Volksverhetzung 2022

    Bisher unbemerkt steht eine Erweiterung des §130 StGB („Volksverhetzung“) an, es wird ein neuer Absatz 5 eingefügt, die bisherigen Absätze 5ff. rücken eins nach hinten, bleiben aber erhalten. Demnächst wird in §130 Abs.5 StGB zu lesen sein (siehe BT-Drucksache 20/4085, dort Seite 11):

    „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.“

    Hintergrund der Änderung

    Bereits im Dezember 2021 hatte die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen unzureichender Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
    (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55) eingeleitet.

    Die Kommission ist der Auffassung, dass die Bundesrepublik Deutschland Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Rahmenbeschlusses nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe. Nach dieser Vorschrift sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, das vorsätzliche „öffentliche Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im Sinne der Artikel 6, 7 und 8 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, das gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe gerichtet ist, die nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definiert werden“, unter Strafe zu stellen, „wenn die Handlung in einer Weise begangen wird, die wahrscheinlich zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied solch einer Gruppe aufstachelt“.

    DIe Ergänzung des § 130 StGB soll klarstellen, dass das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Rahmenbeschlusses beschriebene Verhalten ausdrücklich pönalisiert wird. Wegen des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens soll die Klarstellung zügig im Rahmen des bereits fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes erfolgen, weswegen man die Änderung im Nachhinein eingebastelt hat:

    Der Rahmenbeschluss stellt zur Definition von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen auf die Definitionen in Artikel 6 bis 8 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs ab. Der neue Absatz 5 verweist daher zur Beschreibung der Völkerrechtsverbrechen auf die §§ 6 bis 12 VStGB, in denen die Tatbestände des Völkermordes, des Verbrechens gegen die Menschlichkeit und des Kriegsverbrechens in Anlehnung an die Definitionen des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs im deutschen Recht normiert sind.

    Möglicherweise bestehende Zweifel, ob auch Völkerrechtsverbrechen einbezogen werden, die vor dem Inkrafttreten des VStGB am 30. Juni 2002 begangen worden sind, sollen durch die Formulierung „Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art“ vermieden werden (vergleiche Bundestagsdrucksache 12/8588, S. 8; Kühl, in: Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2018, § 130 Randnummer 8).

    Von der durch Artikel 1 Absatz 4 des Rahmenbeschlusses eröffneten Möglichkeit, die Strafbarkeit auf Äußerungen zu Völkerrechtsverbrechen zu beschränken, die von einem nationalen oder internationalen Gericht endgültig festgestellt wurden, soll kein Gebrauch gemacht werden. Der Rahmenbeschluss lässt eine solche Beschränkung nämlich nur hinsichtlich der Tathandlungen des Leugnens und gröblichen Verharmlosens, nicht jedoch hinsichtlich des Billigens zu. Es wäre nicht zu rechtfertigen, dass ein Völkerrechtsverbrechen im Falle des Leugnens und gröblichen Verharmlosens gerichtlich endgültig festgestellt sein muss, während es bei einem Billigen desselben tatsächlichen Geschehens auf eine solche gerichtliche Feststellung nicht ankommen soll.

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  • Kinderpornografie

    Kinderpornografie

    Kinderpornografie (§184b StGB): Wenn plötzlich die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Türe steht, ist die Panik regelmäßig groß. Dabei gehören Durchsuchungen wegen des Verdachts eines verbotenen Umgangs mit Kinderpornografie inzwischen zum Alltag der Ermittler. Bei uns finden Sie Ihren Rechtsanwalt für Kinderpornografie.

    Aufgrund der exorbitant hohen Strafen, die im Raum stehen, sollte auf keinen Fall ohne Strafverteidiger agiert werden: Der Gesetzgeber hat für die regelmäßig anzutreffenden Verhaltensweisen eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen (§184b Abs.1, 3 StGB).

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Berücksichtigung ausländischer Vorstrafen bei der Strafzumessung

    Bei der Strafzumessung dürfen auch rechtskräftige ausländische Vorstrafen berücksichtigt werden, wenn die Tat nach deutschem Recht strafbar wäre – so wie diese auch bei einem Bewährungswiderruf eine Rolle spielen können.

    Mit der (bisher) gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird dem Nachteil, der durch die fehlende Möglichkeit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit EU-ausländischen Verurteilungen entsteht, im Rahmen der Strafzumessung regelmäßig durch einen im Ermessen des Tatgerichts stehenden – unbezifferten – Härteausgleich Rechnung getragen.

    Der Widerruf von Bewährungen und der Kampf um Bewährungen gehört zu unserem strafprozessualen Alltag – und wir sind hier sehr erfolgreich, denn: nach unserer Erfahrung steckt hier viel verborgenes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie dazu unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf sowie den Beitrag zur mehrfachen Bewährung. Wenn Sie akuten Beratungsbedarf haben: Mail oder Messenger-Nachricht senden … und zwar sofort!

    Dabei wird es im Ergebnis als ausreichend angesehen, dass das Tatgericht die fehlende Möglichkeit einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung –neben anderen einzustellenden Strafzumessungsfaktoren – als Gesichtspunkt zugunsten des Angeklagten bei der Bemessung der neuen Strafe berücksichtigt. Davon möchte 1. Senat aber nun abrücken (siehe am Ende, „Anfrage beim EUGH“).

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  • Eintrag im Führungszeugnis: Strafe unter 90 Tagessätzen kann im Führungszeugnis erscheinen

    Eintrag im Führungszeugnis: Es ist ein verbreiteter Irrglaube, im Bundeszentralregister würden Strafen erst bei einem Urteil mit mehr als 90 Tagessätzen bzw. 3 Monaten Freiheitsstrafe eingetragen.

    Tatsächlich unterscheidet das Gesetz (Bundeszentralregistergesetz) zwischen dem Register auf der einen Seite (§§3ff. BZRG) und der späteren Auskunft aus diesem Register, etwa in Form des bekannten Führungszeugnisses (§§30ff. BZRG). Für Laien gilt die Faustformel: Es kommt faktisch alles an Strafe in das Bundeszentralregister, bis es irgendwann einmal getilgt wird (§§45ff. BZRG). Daher kommen bei Gericht problemlos Urteile zur Sprache, die schon länger her sind und gerne verdrängt sind. Was aber etwa im Führungszeugnis steht, ist eine ganz andere Frage – und im Führungszeugnis sind Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen nicht aufzunehmen (§32 Nr.5a BZRG). Aber es gibt hier eine Ausnahme: Dies gilt nur, „wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist“ (§32 Nr.5 BZRG, am Ende).

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  • Arbeitsrecht: Keine Frage nach eingestellten Ermittlungsverfahren

    Der Arbeitgeber darf den Stellenbewerber grundsätzlich nicht nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren fragen. Eine solche unspezifizierte Frage verstößt gegen Datenschutzrecht und die Wertentscheidungen des § 53 Bundeszentralregistergesetz (BZRG).

    Probleme am Arbeitsplatz? Unsere Experten für (IT-)Arbeitsrecht und Kündigungsschutz helfen Ihnen weiter!

    In unserer renommierten Kanzlei bieten wir umfassende Beratung im Arbeitsrecht mit besonderem Fokus auf IT-Arbeitsrecht für Unternehmen und Geschäftsführer. Unser erfahrenes Team von Rechtsanwälten steht Ihnen zur Seite, um Ihre arbeitsrechtlichen Probleme zu lösen. Mit unserer spezialisierten Expertise im IT-Arbeitsrecht sind wir in der Lage, komplexe rechtliche Herausforderungen im Zusammenhang mit Managerhaftung, Technologie und Arbeitsverhältnissen zu bewältigen.

    Stellt der Arbeitgeber die Frage dennoch und verneint der Bewerber in Wahrnehmung seines informationellen Selbstbestimmungsrechts wahrheitswidrig, dass gegen ihn Ermittlungsverfahren anhängig waren, darf der Arbeitgeber das zwischenzeitlich begründete Arbeitsverhältnis nicht wegen dieser wahrheitswidrig erteilten Auskunft kündigen. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2012 – 6 AZR 339/11; Quelle: Pressemitteilung des BAG)

  • Würdigung von Vorstrafen in den Urteilsfeststellungen

    Ich bin immer wieder überrascht, wie viel Gerichte im Strafprozess verlesen möchten, in der Hoffnung, Vorstrafen ordnungsgemäß festzustellen. Wenn ich dann mal nachfrage, warum konkret gerade aus einer Vorstrafenakte von vor 10 Jahren verlesen wird, wird regelmässig überrascht reagiert und allenfalls ein „Weil das OLG das so will“ erwidert. Dass das falsch ist, sollte sich dabei schon aufdrängen, weil der BGH ja gerade zu umfangreiche Feststellungen gerne rügt und dazu zwingt, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren.

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  • Ausländische Vorstrafen in der Strafzumessung

    Grundsätzlich dürfen bei der Strafzumessung auch rechtskräftige ausländische Vorstrafen berücksichtigt werden, selbst wenn sie nicht in das Bundeszentralregister eingetragen worden sind. Hier behelfen sich die Gerichte, in dem die ausländischen Register beigezogen werden – eine Verwertung ist allerdings nur dann denkbar, wenn die Tat nach deutschem Recht strafbar wäre und nach deutschem Recht nicht tilgungsreif wäre, was im Urteil festzustellen ist:

    Zwar dürfen bei der Strafzumessung auch rechtskräftige ausländische Vorstrafen berücksichtigt werden, selbst wenn sie nicht in das Bundeszentralregister eingetragen worden sind (vgl. 54 BZRG). Sie sind zur Bewertung des Vorlebens des Täters i. S. d. § 46 Abs. 2 StGB relevant (BGH NStZ-RR 2012, 305 = StV 2012, 149; BGH NStZ-RR 2007, 368 = StV 2007, 632 = StraFo 2007, 422; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, StGB, 29. Auflage 2014, § 46 Rz. 32; LK-StGB-Theune, 12. Auflage 2006, § 46 Rz. 174). In einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ergangene Verurteilungen müssen grundsätzlich sogar „mit gleichwertigen tatsächlichen bzw. verfahrens- und materiellrechtlichen Wirkungen versehen werden … wie denjenigen, die das innerstaatliche Recht den im Inland ergangenen Verurteilungen zuerkennt” (vgl. Art. 3 I i.V.m.Nr. 5 der Erwägungsgründe des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates der Europäischen Union vom 24. 7. 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren und hierzu BGH NStZ 2012, 305; Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, § 46 Rz. 38a).

    Voraussetzung der Verwertung ist allerdings, dass die Tat nach deutschem Recht strafbar und, würde es sich um eine Verurteilung nach deutschem Recht handeln, nicht tilgungsreif wäre. Die bloße Tatbezeichnung der lettischen Verurteilung in englischer Sprache mit „Illegal Activities with Financial Instruments and Means of Payment“ erlaubt mangels näherer Feststellungen zum abgeurteilten Tatgeschehen nicht die sichere Beurteilung, dass die Tat auch nach deutschem Strafrecht strafbar wäre.

    Oberlandesgericht Köln, 1 RVs 205/15
  • Kurze Freiheitsstrafe bei geringfügigen Straftaten oder Bagatelldelikten

    Im Zuge einer von mir geführten, aktuellen Sprungrevision hat sich das Oberlandesgericht Köln (1 RVs 58/21) nochmals deutlich zur kurzen Freiheitsstrafe bei Bagatelldelikten geäußert und – unter Berücksichtigung der seit Jahrzehnten gefestigten Rechtsprechungerneut klar gestellt, dass die Frage, ob aufgrund von Vorstrafen die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach Maßgabe des §47 Abs. 1 StGB unerlässlich ist, von den Gegebenheiten des Einzelfalles abhängt.

    Insbesondere sind ins Auge zu fassen:

    • Anzahl, Gewicht und dem zeitlicher Abstand der Vorstrafen;
    • Umstände und Schuldgehalt der vorliegenden Tat;
    • Lebensverhältnisse des Täters;
    • Das bedeutet für das Urteil, so das OLG ausdrücklich: „Neben dem Zeitpunkt der Verurteilung und der Art und der Höhe der Strafen sind daher in der Regel die den als belastend eingestuften Vorverurteilungen zugrundeliegenden Sachverhalte zwar knapp, aber doch in einer aussagekräftigen Form zu umreißen“;
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