Internationales Strafrecht

Rechtsanwalt für internationales Strafrecht

Unsere Kanzlei liegt im Grenzgebiet einer Region, die von Drogengeschäften gekennzeichnet ist – entsprechend sind Rechtsfragen der Auslieferung und internationaler Haftbefehle bei uns alltäglicher Arbeitsalltag. Bei uns finden Sie Ihren Rechtsanwalt für internationales Strafrecht.

Hinzu kommt die Spezialisierung auf Cybercrime von Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht Jens Ferner. Im Cybercrime stellen sich regelmäßig Fragen internationaler Bedeutung, sowohl prozessrechtlich bei grenzüberschreitenden Ermittlungen und Zuständigkeiten wie materiell-rechtlich bei der Anwendung des deutschen Strafrechts.


Häufige Fragen zur Auslieferung

Auf der Flucht

Auf der Flucht, was tun? Internationaler Haftbefehl, europäischer Haftbefehl, Auslieferung, Interpol, Red Notice – das sind die Stichworte, die Ihnen durch den Kopf gehen, wenn Sie im Ausland festsitzen und eine deutsche Staatsanwaltschaft nach Ihnen auf der Suche ist. Zumindest förmlich sind Sie in diesem Moment „auf der Flucht“, wobei wir wissen, dass sich diese Situation auch ergeben kann, ohne von Ihnen bewusst herbeigeführt worden zu sein. Es wird dann viele Nächte im Internet gesucht und lange im Ungewissen gelebt; teilweise unter schlimmsten Bedingungen – denn die Länder, die nicht ausliefern, haben selten angenehme Lebensbedingungen. Hier lesen Sie mehr dazu.

Spezialitätsgrundsatz

Spezialitätsgrundsatz bei Gesamtstrafe: Der Spezialitätsgrundsatz (Art. 14 EurAuslÜbk, § 83h Abs. 1 IRG) spielt im Rahmen des Europäischen Haftbefehls eine erhebliche Rolle. Denn ein Europäischer Haftbefehl erfasst lediglich die im jeweiligen Verfahren gegenständlichen Straftaten. Lesen Sie hier mehr dazu.

Voraussetzungen für Auslieferungshaft

Seit dem Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG – vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1721) am 2. August 2006 richtet sich die Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß § 1 Abs. 4, 78 IRG nach den §§ 80 ff. IRG, mit denen der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABlEG Nr. L 190 v. 18. Juli 2002 S. I – RbEuHb) umgesetzt worden ist.

Die Auslieferung darf dabei nicht von vornherein unzulässig sein (§ 15 Abs. 2 IRG), als Checkliste kann man mit dem OLG Brandenburg (2 AR 38/21) heranziehen:

  • Die Fahndungsausschreibung im Schengener Informationssystem muss den Anforderungen des § 83 a Abs. 1 IRG genügen; wenn dies der Fall ist gilt die Ausschreibung als Europäischer Haftbefehl (§ 83a Abs. 2 IRG).
  • Die Ausschreibung muss die Identität des Verfolgten angeben, die Bezeichnung und Anschrift der ausstellenden Justizbehörde benennen sowie die Art und die rechtliche Würdigung der Straftaten einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen; weiterhin muss sie die Umstände beschreiben, unter denen die Taten begangen sein soll, mit Angabe der Tatzeit, des Tatorts und der Tatbeteiligung des Verfolgten
  • Es dürfen keine Umstände vorliegen, die entsprechend § 81 IRG einer Zulässigkeit der Auslieferung entgegenstehen könnten;
  • Die dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftaten müssen auch nach deutschem Recht strafbar sein.
  • Die zu vollstreckende Freiheitsstrafe muss mehr als vier Monate betragen (§ 3 Abs. 3, § 81 Nrn. 1, 2 IRG).
  • Es muss ein Haftgrund nach §15 IRG vorliegen

Wo können wir helfen?

Teamwork

Sie haben schon ein Verteidigungsteam? Dann passt unsere spezifische Expertise, wir unterstützen beratend und verteidigend die schon vorhandenen Verteidiger – nahtlos und ohne Verdrängungstendenzen.

Auslieferung aus Deutschland

Die Auslieferung aus Deutschland ist besonders heikel und an strenge Formalien gebunden. Lassen Sie sich von uns beim zuständigen Oberlandesgericht verteidigen.

Auf der Flucht?

Wenn Sie auf der Flucht sind, bieten wir erfahrene, trittsichere Hilfe im Umgang mit den Behörden: von einer geordneten Rückkehr nach Deutschland bis zur Verhinderung von Auslieferungshaft.

Internationales Cybercrime

Sie stecken in einem Cybercrime-Verfahren und möchten professionell verteidigt werden? Wir bieten nicht nur einen Cybercrime-Profi im materiellen Recht, sondern einen, der auch das Verfahrensrecht sauber beherrscht – bis hin zu internationalen Rechtsfragen der Zuständigkeit.


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