Bis zur Einführung des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs in §101 UrhG gab es (zum Schluss) massenhaft Strafverfahren gegen Filesharer, da nur über ein Ermittlungsverfahren die Daten der Anschlussinhaber für die Rechteinhaber zu erreichen waren. In diesem Zuge kam es auch zu vereinzelten Strafbefehlen gegen „normale Filesharer“, die bis heute auch als Drohkulisse noch dienen. Allgemein kann man heute aber wohl sagen, dass die strafrechtliche Relevanz für „normale
Zufällig werde ich gerade auf die Kanzlei Urmann+Collegen aufmerksam, die einen relativ „aktuellen“ Strafbefehl vom September 2011 ins Netz gestellt haben, zu finden hier als PDF, in dem PDF dann am Ende. Auch hier gibt es aber Besonderheiten: Zum einen geht es um pornographische Filme, so dass neben einer urheberrechtlichen Relevanz noch die Strafbarkeit wegen des Verbreitens pornographischer Werke nach §184 StGB in Betracht kommt (hier konkret §184 I Nr.2 StGB). Zudem ging es nicht um die üblichen ein oder zwei Werke, sondern um ganze 24 Fälle, wobei wahrscheinlich auf Grund der vorherigen Einlassung im zivilrechtlichen Verfahren die Täterschaft klar war – sonst müsste der Vorsatz nachgewiesen werden.
Daher sollte dieser Strafbefehl nicht überbewertet werden: Eine strafrechtliche Relevanz des Filesharings lässt sich angesichts §106 UrhG („Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke“) nicht leugnen. Allerdings zeigt die Praxis, dass es bei „normalen Filesharing-Vorfällen“ keine Rolle spielt. Das „Tauschen“ eines Musik-Albums sollte regelmäßig von den Staatsanwaltschaften auch eher zu einer Einstellung als zu einem Strafbefehl geführt werden, hier spielt es sicher eine Rolle, dass gerade nicht ein oder zwei „Tauschobjekte“ in der Diskussion stehen sondern erheblich mehr. Und zudem wird natürlisch schon regelmäßig die Frage sein wird, wie man den Täter ermittelt. Die Verteidigung bzw. das Vorgehen im Rahmen der Abmahnung ist insofern mit eine Weichenstellung. Ergebnis also: Einschüchternde Wirkung hin oder her, Panikanfälle bei Filesharern sind fehl am Platze.
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