Ein Unterlassungstitel verpflichtet den Schuldner, etwaige titelwidrige Cache-Inhalte zu löschen bzw. auf Dritte entsprechend einzuwirken, um sicherzustellen, dass die zu unterlassenden Äußerungen auch über gängige Internetsuchmaschinen – auch im Wege der Cache-Speicherung – nicht mehr erreichbar bzw. abrufbar sind (so OLG München, 29 W 1697/21).
Diese im Bereich von Unterlassungstiteln zu bestimmten Internetinhalten bestehende Verpflichtung, auch Cache-Inhalte zu überprüfen und gegebenenfalls zu löschen oder durch Dritte löschen zu lassen, entspricht, wie das Gericht zutreffend ausführt, ständiger Rechtsprechung. Ein Titelschuldner hat insoweit auch dafür Sorge zu tragen, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Titel vollständig nachkommt. Er hat für Vorsatz und Fahrlässigkeit einzustehen. Auf einen vermeidbaren Verbotsirrtum kann sich der Schuldner nicht berufen.
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