Das Medizinstrafrecht stand im Jahr 2025 unter dem Eindruck weiterer Verdichtung der Haftungsrisiken für Ärztinnen und Ärzte – bei klassischem Arztstrafrecht ebenso wie im Medizinwirtschaftsstrafrecht. Zugleich schärfen Rechtsprechung und Gesetzgebung den Blick für Patientenautonomie, Sterbehilfe und die Folgewirkungen strafrechtlicher Verurteilungen in Zivil- und Berufsverfahren.
(mehr …)Schlagwort: Garantenpflicht
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Medizinstrafrecht: Fahrlässige Tötung im Arztstrafrecht
Eine Verurteilung zweier Ärzte wegen fahrlässiger Tötung stellt grundsätzliche Fragen zur strafrechtlichen Haftung medizinischer Fachkräfte in den Fokus: Das Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az: 16 Ds 326 Js 130982/23) zeigt, wie eng der Spielraum zwischen leitliniengerechtem Handeln und strafrechtlicher Verantwortung sein kann – insbesondere in akuten Notfallsituationen, in denen Zeitdruck und komplexe Entscheidungsprozesse zusammenfallen. Der Fall illustriert exemplarisch, unter welchen Umständen ein Unterlassen ärztlicher Maßnahmen nicht nur zivilrechtliche, sondern eben auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.
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Strafrechtliche Verantwortung von Eltern für Taten ihrer Kinder
Elterliche Garantenpflicht und psychische Beihilfe: Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 2025 (3 StR 11/25) wirft grundlegende Fragen zur strafrechtlichen Verantwortung von Eltern auf, wenn ihre minderjährigen Kinder schwere Straftaten begehen. Der Fall zeigt, wie komplex die Abgrenzung zwischen elterlicher Sorgfaltspflicht, Unterlassungsstrafbarkeit und aktiver Tatbeteiligung sein kann – und welche Konsequenzen sich daraus für die rechtliche Bewertung ergeben.
Der 3. Strafsenat des BGH hebt ein Urteil des Landgerichts Trier auf und verweist die Sache zurück, weil die Mutter eines 16-jährigen Täters möglicherweise zu Unrecht nur wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt wurde. Stattdessen käme eine Strafbarkeit wegen Beihilfe oder sogar Mittäterschaft an einem Tötungsdelikt in Betracht. Die Entscheidung darf kritisch gesehen werden.
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Vorstandshaftung: Bundesgerichtshof zum Betrug durch Unterlassen
Die Frage, unter welchen Umständen ein Vorstandsmitglied für betrügerische Machenschaften Dritter haftet, wirft komplexe rechtliche Abgrenzungsfragen auf. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 9. September 2025 (5 StR 244/25) klargestellt, dass die bloße Stellung als Organ einer Gesellschaft nicht automatisch eine Garantenpflicht gegenüber getäuschten Anlegern begründet.
Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen zwischen zivilrechtlicher Organverantwortung und strafrechtlicher Haftung für Unterlassen – und wo die Rechtsprechung klare Trennlinien zieht. Besonders relevant wird dies in Konstellationen, in denen Mantelgesellschaften als Vehikel für betrügerische Systeme missbraucht werden.
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Serienmordverdacht gegen Krankenhauspfleger: Strafrechtliche Haftung des Krankenhaus-Managements?
Ein ehemaliger Krankenpfleger steht im Verdacht, über Jahre hinweg auf zwei Palliativ- und Intensivstationen in Nordrhein-Westfalen gezielt Patienten durch Überdosen an Beruhigungs- und Schmerzmitteln getötet zu haben.
Die Ermittler gehen aktuell von weit über 20 weiteren Mordverdachtsfällen aus, zusätzlich zu den bereits vorgeworfenen und gerichtlich bereits verhandelten zehn Morden und zahlreichen Mordversuchen (das Urteil des LG Aachen ist nicht rechtskräftig und es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung!). Da inzwischen auch gegen eine unbestimmte Zahl Dritter ermittelt werden soll, möchte ich mich kurz mit der Frage der Haftung dieser beschäftigen.
Zu meinem Hintergrund: Neben meiner originären Tätigkeit als Strafverteidiger verteidige und berate ich in der IT- und Criminal-Compliance; ich bin zertifiziert in Compliance (Fernuni Hagen) und Krisenkommunikation (SRH) – zudem habe ich alleine in diesem Jahr in mehreren Fällen Ärzte hinsichtlich des Vorwurfs versuchter Körperverletzungs- und Tötungsdelikte verteidigt.
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Tötungsdelikt im Straßenverkehr durch Unfallflucht?
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. August 2025 (4 StR 476/24) eine grundsätzliche Frage des Straßenverkehrsstrafrechts entschieden: Kann ein Fahrer, der durch rücksichtsloses Fahren einen tödlichen Unfall verursacht und anschließend keine Hilfe leistet, sich nicht nur wegen fahrlässiger Tötung, sondern auch wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen strafbar machen?
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Verfassungsfeindliche Sabotage: Nord-Stream-Ermittlungen
Die Ostsee als Tatort, die „Andromeda“ als Vehikel, Fingerabdrücke und DNA als leise, aber beharrliche Erzähler einer Operation, die Europa im Herbst 2022 den Atem anhalten ließ: Die Ermittlungen zum Anschlag auf die Pipelines Nord Stream 1 und 2 sind im Sommer 2025 sichtbar in eine neue Phase getreten. Nach koordinierten Recherchen von ARD, Süddeutscher Zeitung und Zeit liegen mittlerweile Haftbefehle gegen sechs Ukrainer vor; einer der Beschuldigten, SK, wurde in Italien festgenommen.
Die Ermittler stützen sich laut den Medienberichten auf ein dichtes Netz aus Spuren an Bord der gecharterten Segeljacht „Andromeda“, darunter Sprengstoffrückstände, Beschädigungen, Fingerabdrücke und DNA. Zugleich deuten Indizien auf Bezüge einzelner Beschuldigter zu ukrainischen Behörden; die Unschuldsvermutung gilt jedoch fort, und die Frage möglicher staatlicher Beteiligung bleibt umstritten. Stand Ende August 2025 ist keine Anklage erhoben; es handelt sich weiterhin um ein Ermittlungsverfahren.
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Business Continuity Management (BCM)
Unternehmen sind mit zunehmender Unsicherheit konfrontiert, wobei Cyberkrisen wie Hackerangriffe, Ransomware-Attacken und IT-Ausfälle durch technische oder externe Umstände einen erheblichen Anteil ausmachen. Hierbei wird das Business Continuity Management (BCM) zu einer unverzichtbaren Aufgabe für Unternehmensleitungen. BCM ist ein strategischer Ansatz, der darauf abzielt, die Geschäftskontinuität in Ausnahmesituationen sicherzustellen und schwerwiegende Folgen zu minimieren – und geht mit rechtlichen Implikationen einher.
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Fahrlässige Tötung durch Ärzte: Überblick über Risiken und rechtliche Fallstricke
Die fahrlässige Tötung ist ein schwerwiegender Vorwurf, der nicht nur das Leben eines Patienten, sondern auch die berufliche und persönliche Existenz eines Arztes massiv beeinträchtigen kann. Im medizinischen Kontext bezieht sich dieser Vorwurf auf Situationen, in denen ein Patient infolge eines Behandlungsfehlers verstirbt und dem behandelnden Arzt eine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last gelegt wird. Dieser Beitrag beleuchtet – in aller Kürze – die juristischen Grundlagen und zeigt anhand von Beispielen, wie Ärzte sowohl durch aktives Handeln als auch durch Unterlassen in die Haftung geraten können.
(mehr …)Verstoß gegen § 15 Abs. 1 KraftStDV führt nicht zur Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO
Völlig überraschend hat der Bundesgerichtshof (1 StR 295/22) klargestellt, dass ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 KraftStDV nicht zur Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO führt – denn die Regelung der Steuererklärungspflicht allein in § 15 Abs. 1 KraftStDV genügt nicht den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG!
(mehr …)Kirchenasyl: Strafbarkeit wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt?
Zum Kirchenasyl und eventuellen strafrechtlichen Folgen konnte sich das BayObLG München mit Urteil vom 25.02.2022 (201 StRR 95/21) äußern. Im Kern wurde eine Strafbarkeit bei weiterer Gewährung von Kirchenasyl über eine Ausreisepflicht hinaus abgelehnt.
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Haftung der Geschäftsführung für IT-Sicherheitslücken
Wie stellt sich die Haftungssituation im Themenkomplex der IT-Sicherheit, insbesondere für Geschäftsleitung (Geschäftsführer und Vorstand), dar? In meinem Vortrag zur Haftung bei IT-Sicherheitslücken, zugeschnitten auf Geschäftsführung und Vorstände, gehe ich auf die relevanten Umstände ein: Nach einer Darstellung allgemeiner Haftungsfragen werden, hierauf aufbauend, konkrete Haftungsfragen für Arbeitnehmer & Vorstand aufgezeigt sowie abschließend, in aller Kürze, Wege der Haftungsbegrenzung dargestellt – bis hin zur Frage, ob es nicht ein Haftungsgrund ist, wenn man als Unternehmen nicht vorsorglich Bitcoin kauft. Im Folgenden stelle ich wesentliche Teile des Vortrags zur Haftung des Vorstands bei IT-Sicherheitslücken vor.
Die IT-Sicherheit ist das Kernthema moderner Informationstechnologie und zunehmend im Fokus auch politischer Entwicklungen – gleichwohl fehlt es bis heute an einem differenzierten verbindlichen Regelwerk; zwar gibt es auf EU-Ebene Vorgaben und erste gesetzliche Regelungen auf nationaler Ebene. Doch gerade im Bereich originärer Probleme, speziell bei der Entwicklung und dem Einsatz von Software oder der Haftung eines Unternehmensvorstands, ergeben sich sofort unklare Haftungssituationen. In der rechtlichen Praxis scheint die IT-Sicherheit als solche zu verkümmern und auf die praktische Anwendung von Teilbereichen der DSGVO hinauszulaufen – tatsächlich aber gibt es unmittelbare Haftungs-Szenarien.
(mehr …)Betrug: Tod nicht gemeldet und Rente weiter kassiert
Das OLG Düsseldorf (III-3 RVs 31/12) sieht in dem Fall, dass jemand stirbt und dessen Tod nicht entsprechend §60 I SGB I umgehend gemeldet wird um weiter die Rente zu erhalten (und zu verbrauchen) einen Betrug durch Unterlassen. Die Sache ist insgesamt umstritten, das OLG Hamburg (in WISTRA 2004, S.151) sieht das anders – wohl aber eine Strafbarkeit erkennt das OLG München, 4 StRR 159/07. Während das OLG Düsseldorf mit kurzen Sätzen feststellt
Tatsächlich ist der Sozialversicherungsträger zwar gehalten, den leistungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 20 Abs. 1 SGB X). Die Mitteilungspflichten des Empfängers sind aber gerade dazu da, dem Träger die Aufklärung zu erleichtern, wenn nicht gar erst zu ermöglichen. Er soll über leistungsrelevante Umstände informiert werden, ohne selbst umfängliche Nachforschungen betreiben zu müssen
und damit eine Garantenpflicht hinsichtlich der Mitteilung des Todes erkennt, findet man beim OLG Köln (83 Ss 54/09) noch etwas mehr zum Thema, wobei es hier um das Arbeitslosengeld ging:
Gemäß § 60 Abs. 1 Ziff. 2 SGB I hat der Empfänger von Sozialleistungen, zu denen auch das Arbeitslosengeld II zählt, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht ist Teil einer effektiven Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers, auf deren Erfüllung die ARGE im Rahmen der sie treffenden umfassenden Aufklärungspflicht angewiesen ist. Die Vorschrift begründet eine Garantenpflicht kraft Gesetzes. Es ist daher in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass die Verletzung der Pflicht aus § 60 Abs. 1 SGB I eine Täuschungshandlung darstellen kann (SenE v. 23.09.2005 – 81 Ss 52/05 -; SenE v. 17.12.2002 – Ss 470/02 – = NStZ 2003, 374 = StraFo 2003, 144; SenE v. 07.02.1984 – 1 Ss 876/83 – = NJW 1984, 1979; OLG Hamburg, wistra 2004, 151 [152]; OLG Stuttgart, NJW 1986, 1767 [1768]; Cramer/Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 263 Rz. 21; Fischer, StGB, 56. Aufl. 2009, § 263 Rz. 23; Tiedemann, in: Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl. 2005, § 263 Rz. 57). Auch das Landgericht geht zutreffend von diesem Ansatz aus.
Im Ergebnis ist mit der OLG-Rechtsprechung festzuhalten, dass die sozialrechtlichen Auskunftspflichten nach §60 SGB I eine strafrechtlich relevante Garantenstellung begründen können – wer dem nicht nachkommt, setzt sich dem Risiko der Strafbarkeit wegen Betruges durch Unterlassen aus.
Filesharing: Strafbarkeit des Anschlussinhabers nur wenn Täterschaft zweifelsfrei nachgewiesen
Durch Zufall bin ich nochmals über die ältere Entscheidung des AG Mainz (2050 Js 16878/07) gestolpert, die in der Quintessenz nichts überraschendes feststellt, aber gleichwohl einigen gut tun wird: Eine Strafbarkeit des Anschlussinhabers ist nicht zwingend. Vielmehr ist der Anschlussinhaber freizusprechen, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass er Täter der Urheberrechtsverletzung ist.
Hintergrund ist der Zweifelsgrundsatz im Strafrecht, der im Zweifelsfall für den Angeklagten spricht, während im Zivilrecht das Gericht sehr frei ist in seiner Beweiswürdigung. Da zudem das Bereithalten eines Internetanschlusses für sich noch keine Straftat begründet, stellt sich die Situation im Gerichtssaal recht schwierig dar aus Sicht der Anklage: Für eine unmittelbare Rechtsverletzung muss man nachweisen, dass der Anschlussinhaber der Täter war, was recht schwierig werden wird, da heute neben der Familie auch häufig Freunden der Zugriff auf das Netzwerk gewährt wird. Für alle anderen „aktiven“ Tatmodelle hinsichtlich des Anschlussinhabers, wie etwa Beihilfe oder Anstiftung müsste man gleichwohl des Haupttäters habhaft geworden sein (dies schon aus Beweisgründen), der ja gerade fehlt. Und eine Unterlassungsstrafbarkeit? Die würde eine Garantenpflicht gegenüber dem Geschädigten voraussetzen, die weiter geht als der einfache Vorwurf im Zivilrecht, seinen Prüf- und Belehrungspflichten nicht genügt zu haben. Da es eine fahrlässige Strafbarkeit in dem Bereich nicht gibt, verbleibt nur eines: Freispruch. Oder schlicht das Absehen von der Anklage.
Hinweis: Rechtsanwalt Jens Ferner ist als Strafverteidiger und IT-Rechtler im Bereich des Urheberstrafrechts aktiv, dabei auch im Bereich der gewerbsmäßigen Verletzung von Urheberrechten auch im Rahmen von durch die GVU angestrengten Strafverfahren.
Abmahnung: Rechtsanwalt haftet für unberechtigte Schutzrechtsverwarnung
Der Bundesgerichtshof (X ZR 170/12) hat in einer beachtenswerten Entscheidung die Haftung des Rechtsanwalts bei Abmahnungen im Bereich gewerblicher Schutzrechte erheblich ausgebaut. Dabei ist es erst einmal nichts Neues, dass ein Rechtsanwalt bei unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen im Markenrecht und Patentrecht haftet. Mit der nun vorliegenden Entscheidung geht der BGH aber einen neuen Weg, wenn er feststellt:
Den vom Schutzrechtsinhaber im Hinblick auf eine Schutzrechtsverwarnung eingeschalteten Rechtsanwalt trifft gegenüber dem später Verwarnten eine Garantenpflicht dahin, den Schutzrechtsinhaber nicht in einer die Rechtslage unzutreffend einschätzenden Weise über die Berechtigung der Schutzrechtsverwarnung zu beraten.
Das bedeutet, es entsteht eine Haftung des die Abmahnung aussprechenden Rechtsanwalts auch durch ein Unterlassen: Nämlich durch das Unterlassen einer ordnungsgemäßen Beratung seines eigenen Mandanten.
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