Wettbewerbsstrafrecht: Zum Anvertraut sein im Sinne des §18 UWG und Offenkundigkeit von Vorlagen

Das Wettbewerbsstrafrecht, speziell die §§17, 18 UWG, fristet immer noch ein gewisses Schattendasein – umso interessanter sind die Entscheidungen zum Thema. So hat sich das LG Frankfurt (2-03 O 269/12) mit dem Begriff des “Anvertraut” im Sinne des §18 UWG beschäftigt und festgestellt, dass dies bei Daten die regelmäßig Kunden in unbestimmter Zahl überlassen werden nicht vorliegen kann:

Jedenfalls ist die Vorlage aber nicht anvertraut. Anvertraut setzt fehlende Offenkundigkeit voraus (Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 18 Rn. 11). Offenkundigkeit liegt vor, wenn es jedermann bekannt wird oder ohne weiteres zugänglich ist (Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 18 Rn. 11 i. V. m. § 17 Rn. 6). Mitwisser dürfen zwar auch Kunden sein, allerdings darf nicht mit der Weitergabe an Dritte gerechnet werden (Köhler/Bornkamm, § 18 Rn. 11 i. V. m. § 17 Rn. 6). Im Parallelverfahren 2-03 O 310/12 hat die Klägerin vorgetragen, ihr Business Pack in der Vergangenheit an Kunden geliefert zu haben. Wenn eine unbestimmte Anzahl an Kunden bereits Zugriff auf die Datei hat, so ist sie offenkundig und damit nicht anvertraut.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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