Wettbewerbsstrafrecht: Zum Anvertraut sein im Sinne des §18 UWG und Offenkundigkeit von Vorlagen

Das Wettbewerbsstrafrecht, speziell die §§17, 18 UWG, fristet immer noch ein gewisses Schattendasein – umso interessanter sind die Entscheidungen zum Thema. So hat sich das LG Frankfurt (2-03 O 269/12) mit dem Begriff des „Anvertraut“ im Sinne des §18 UWG beschäftigt und festgestellt, dass dies bei Daten die regelmäßig Kunden in unbestimmter Zahl überlassen werden nicht vorliegen kann:

Jedenfalls ist die Vorlage aber nicht anvertraut. Anvertraut setzt fehlende Offenkundigkeit voraus (Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 18 Rn. 11). Offenkundigkeit liegt vor, wenn es jedermann bekannt wird oder ohne weiteres zugänglich ist (Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 18 Rn. 11 i. V. m. § 17 Rn. 6). Mitwisser dürfen zwar auch Kunden sein, allerdings darf nicht mit der Weitergabe an Dritte gerechnet werden (Köhler/Bornkamm, § 18 Rn. 11 i. V. m. § 17 Rn. 6). Im Parallelverfahren 2-03 O 310/12 hat die Klägerin vorgetragen, ihr Business Pack in der Vergangenheit an Kunden geliefert zu haben. Wenn eine unbestimmte Anzahl an Kunden bereits Zugriff auf die Datei hat, so ist sie offenkundig und damit nicht anvertraut.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.