Das Wettbewerbsstrafrecht, speziell die §§17, 18 UWG, fristet immer noch ein gewisses Schattendasein – umso interessanter sind die Entscheidungen zum Thema. So hat sich das LG Frankfurt (2-03 O 269/12) mit dem Begriff des „Anvertraut“ im Sinne des §18 UWG beschäftigt und festgestellt, dass dies bei Daten die regelmäßig Kunden in unbestimmter Zahl überlassen werden nicht vorliegen kann:
Jedenfalls ist die Vorlage aber nicht anvertraut. Anvertraut setzt fehlende Offenkundigkeit voraus (Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 18 Rn. 11). Offenkundigkeit liegt vor, wenn es jedermann bekannt wird oder ohne weiteres zugänglich ist (Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 18 Rn. 11 i. V. m. § 17 Rn. 6). Mitwisser dürfen zwar auch Kunden sein, allerdings darf nicht mit der Weitergabe an Dritte gerechnet werden (Köhler/Bornkamm, § 18 Rn. 11 i. V. m. § 17 Rn. 6). Im Parallelverfahren 2-03 O 310/12 hat die Klägerin vorgetragen, ihr Business Pack in der Vergangenheit an Kunden geliefert zu haben. Wenn eine unbestimmte Anzahl an Kunden bereits Zugriff auf die Datei hat, so ist sie offenkundig und damit nicht anvertraut.
- D&O-Versicherung und das automatische Vertragsende bei Insolvenz - 23. Januar 2025
- Sozialversicherungsbeiträge im Wirtschaftsstrafrecht - 23. Januar 2025
- Jugendstrafrecht und seine Anwendung - 23. Januar 2025