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Schlagwort: Filesharing Abmahnung

  • Hausdurchsuchung wegen Kinderpornographie in Peer-to-Peer-Netzwerken (P2P)

    Hausdurchsuchung wegen Kinderpornographie in Peer-to-Peer-Netzwerken (P2P)

    Kinderpornographie in Peer-to-Peer-Netzwerken (P2P) im Jahr 2026: Es finden aktuell wieder zahlreiche Hausdurchsuchungen wegen des Vorwurfs des Besitzes oder Verbreitens von Kinderpornographie statt. Die Medien haben hiervon bisher keinen Wind bekommen, allerdings merken wir es hier an der stark zugenommenen Anzahl von Anfragen, die alle den gleichen Hintergrund zu haben scheinen.

    Die Dimension des Problems in Zahlen: Laut Bundeskriminalamt stieg die Zahl der Tatverdächtigen im Bereich Pornografie mit Minderjährigen in Deutschland in den vergangenen Jahren kontinuierlich an – die aktuellen BKA-Daten bis 2024 belegen, dass die Ermittlungswellen keineswegs abebben. Hinzu kommt: Im Jahr 2024 wurden in Deutschland insgesamt 131.391 Cybercrime-Straftaten polizeilich erfasst – ein erneuter Anstieg gegenüber dem Vorjahr. P2P-Ermittlungen wegen des Vorwurfs der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte machen dabei einen signifikanten und wachsenden Anteil aus. Wer eine Hausdurchsuchung erlebt, ist damit statistisch gesehen kein Einzelfall, sondern Teil einer bundesweiten, systematisch betriebenen Ermittlungskampagne.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Streaming in der Krise – und die Rückkehr des illegalen Filesharings

    Streaming in der Krise – und die Rückkehr des illegalen Filesharings

    Noch vor wenigen Jahren galt Streaming als Heilsbringer gegen die Online-Piraterie. Dienste wie Netflix, Amazon Prime oder Disney+ versprachen den bequemen, legalen Zugang zu einer kaum überschaubaren Fülle an Filmen und Serien, jederzeit und auf nahezu jedem Gerät verfügbar. Piraterie, so schien es, war ein Relikt der frühen 2000er-Jahre – jener Zeit, in der „Raubkopierer sind Verbrecher“ als eindringliche Warnung auf jeder DVD prangte. Doch die Realität im Jahr 2025 zeigt ein anderes Bild: Streaming steckt in einer tiefen Krise, und Filesharing erlebt eine Renaissance.

    Die Gründe sind vielschichtig und werden bei der FAZ gut auf den Punkt gebracht: Die Fragmentierung des Marktes zwingt Nutzer, gleich mehrere Abonnements parallel zu bezahlen, um die jeweils exklusiven Inhalte sehen zu können. Hinzu kommen steigende Preise, Werbeeinblendungen und die Beschränkungen durch Geoblocking. Das Ergebnis: Wer alle großen Serien verfolgen möchte, landet schnell bei Fixkosten von deutlich über fünfzig Euro im Monat – ohne Sportübertragungen oder Nischenangebote. Für viele Nutzer, vor allem für jüngere Zielgruppen, ist der Klick auf illegale Streaming- oder Filesharing-Angebote daher verlockend geworden. Sie bieten dieselben Inhalte, oft in vergleichbarer Qualität, aber kostenlos und jederzeit verfügbar.

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  • Urheberrechtsverletzung durch Filesharing

    Urheberrechtsverletzung durch Filesharing

    Das Landgericht Köln verhandelte in seinem Urteil (14 O 244/20) vom 24. Mai 2022 den Fall einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing. Dabei ging es um das Computerspiel „Dying Light“, welches unberechtigt über einen Internetanschluss zum Download angeboten wurde.

    Hinweis: Diese Entscheidung habe ich besprochen in jurisPR-ITR 21/2023 Anm. 6

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  • Schadensersatz beim Filesharing: 150 Euro pro Titel?

    Das Amtsgericht Hamburg (36A C 172/10) erkannte in einem aktuelleren Urteil, dass ein Schadensersatz von 150 Euro pro Lied in einem Fall des Filesharing-Uploads angemessen sei. Dabei ging es um ein Album mit insgesamt 15 Lieder, das Ergebnis waren daher letztlich 2250 Euro Schadensersatz. Die Entscheidung passt zu einer Fülle weiterer dieser Art mit ähnlichen Summen, die ich hier sammle.

    Aber auch an anderer Stelle ist es interessant zu lesen: Das Gericht prüft nämlich, ob der Kläger wirklich die angeführten Rechte geltend machen kann. Dabei wird recht einfach verfahren: Ein Blick in das CD-Cover sowie eine ausgedruckte Webseite reichen schon:

    Ausweislich der als Anlage K 9 Ablichtung des CD-Covers des Musikalbum „D…“ des Künstlers S… mit 15 Musikaufnahmen, das am 28.08.2009 veröffentlicht wurde, heißt es in dem auf diesem aufgedruckten P-Vermerk „2009 M… / S… GMBH“ und C-Vermerk „2009 K… A DIVISION OF U…. ….“.

    In einem Auszug aus dem Phononet eMedia-Catalog betreffend das Musikalbum „D…“ des Künstlers S… werden die „K…“ als Label und „U… – A Division of U…“ als Lieferant des bezeichneten Musikalbums benannt (Anlage K 13).

    Als Anlage K 12 legt die Klägerin einen Ausdruck von der Website „www.schlagerhits.de“ vor, der die „K…“ als „a division of U…“ bezeichnet.

    Vor dem Hintergrund ist die relativ verbreitete Taktik, die geltend gemachten Rechte in Frage zu stellen, recht leicht zu gefährden. Jedenfalls sollte man wohl zumindest einmal in das entsprechende CD-Booklet bzw. auf das Cover gucken, inwiefern man damit schon seine Position in Frage stellen kann.

  • Schadensersatz beim Filesharing – Übersicht

    Das Landgericht Hamburg (308 O 710/09) hat sich mit dem Thema Filesharing beschäftigt und angeblich – man muss ja vorsichtig sein mit Pressemeldungen der Gerichte – zwei Feststellungen getroffen, die durchaus sehr interessant klingen:

    1. Es ging um zwei Lieder, bei denen ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 15 Euro pro Lied festgestellt wurde
    2. Hinsichtlich der Haftungsfrage von Eltern müssen wohl auch Ausführungen erfolgt sein

    Bzgl. Punkt 1 muss ich feststellen, dass mir die bisherigen Ausführungen zur Höhe des Schadensersatzes bzgl. der Lizenzanalogie deswegen gefallen, weil hier endlich einmal überhaupt etwas gesagt wird. Allzu gerne wird in Entscheidungen zum Thema schlicht die Summe „150 Euro“ genutzt, ohne dass nähere Begründungen/Überlegungen erfolgen. Wenn es in Hamburg nun so gelaufen ist, dass man auf den Einzelfall blickte und hier abwog, wäre das ein überzeugender Schritt. Zugleich bedeutet das aber im Umkehrschluss: Diese Zahlen sind nicht verallgemeinerungsfähig. Wer dem LG Hamburg folgen möchte, der muss auf jede einzelne getauschte Datei blicken und mit den Kriterien Alter, Nachfrage und Zahl der Downloads eine Abstufung vornehmen. Und so überrascht es dann nicht, dass das AG Hamburg (36A C 172/10, Juni 2011) diese Urteilsgründe nicht verallgemeinerte und letztlich auf 150 Euro Schadensersatz pro Lied im konkreten Fall erkannte.

    Warum ich auch sonst eher zurückhaltend bin bei der Bewertung dieser Entscheidung, soll ein Blick auf andere Entscheidungen verdeutlichen. Ich habe einfach einmal willkürlich ein paar Entscheidungen der Vergangenheit herausgegriffen, um zu verbildlichen, dass es sich hier um eine unter vielen Entscheidungen handelt:

    Das LG Frankfurt a.M. (2/3 O 19/07) findet 150 Euro passend für ein Lied. Auch das Amtsgericht Frankfurt a.M. (29 C 549/08, 31 C 1684/09) hatte mit 150 Euro pro Lied kein Problem – allerdings werden da bei Filmen dann 250 Euro draus (AG Frankfurt a.M., 32 C 1539/08). Beim LG Düsseldorf (12 O 521/09, 12 O 68/10) findet man bei aktuellen Liedern 300 Euro pro Lied angebracht, beim Landgericht Hamburg (308 O 710/09) dagegen 15 Euro pro Lied, das LG Köln (28 O 594/10, 28 O 585/10) findet 200 Euro pro Lied passend, ebenso das OLG Köln (6 U 67/11). Das LG Düsseldorf (12 O 256/10) kommt auf 3.000 Euro Schadensersatz bei einem Upload von 10 Liedern.

    Beim OLG Köln (6 U 31/10) waren mehr als 5.000 Euro bzgl. eines „KFZ-Diganose-Programms“ kein Problem und 200 Euro bei einem Computerspiel sind auch keines (so lese ich zumindest OLG Köln, 6 W 20/09). Das LG Köln (28 O 482/10) hatte mit einem Schadensersatz in Höhe von 510 Euro bei einem Computerspiel kein Problem, ebenso wohl bei 600 Euro (28 O 421/10) und zuletzt in LG Köln, 14 S 94/15:

    Beim AG Halle (95 C 3258/09) war man dagegen mit 100 Euro bei einem Film bereits zufrieden, während das LG Hamburg (310 O 367/10) 1.000 Euro Schadensersatz bei einem pornographischen Film angemessen fand. Aktuell geht das AG Hamburg (35a C 154/11) bei einem Film allerdings von 250 Euro aus.

    An dieser Stelle verdeutlicht sich: Man kann sich – auch erfolgreich – über die Höhe des Schadensersatzes streiten. Was am Ende dabei raus kommt, ist aber unkalkulierbar, das Risiko für Abgemahnte (wenn es sich nicht um sehr alte Lieder handelt) doch enorm. Zumindest 150 Euro pro Lied erscheint derzeit ein zu erwartender Maßstab zu sein.

  • Deckelung von Kosten einer Abmahnung im Urheberrecht nach §97a UrhG (Gesetzesfassung 2010)

    An dieser Stelle im Folgenden ohne jegliche Kommentierung die Begründungen bzw. Ausführungen zur Einführung des §97a UrhG. Da zur Zeit zunehmend über die Deckelung des Ersatzanspruches im Rahmen des §97a II UrhG diskutiert wird – und dies mit Veröffentlichung des Urteils des BGH in Sachen WLAN./.Störerhaftung sicherlich weiter ansteigen wird – wird die Begründung hier schlicht zum Nachlesen eingestellt, auch damit bei Artikeln auf dieser Seite direkt (bei Bedarf) auf die Begründung verwiesen werden kann.

    Hinweis: Dieser Beitrag ist veraltet und wird nur aus Recherchegründen weiter vorgehalten!
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  • Filesharing-Abmahnung: Abmahnung des Falschen ist unschädlich

    Das Landgericht Köln (28 O 611/10) hat sich wieder einmal mit einer Filesharing-Abmahnung beschäftigt und dabei den „falschen Vertragspartner“ als Argument abgelehnt, oder genauer, sich damit gar nicht erst beschäftigt. Hintergrund war eine fehlerhafte Auskunft des Providers, der hat zu der ermittelten IP-Adresse nämlich die Anschrift des später abgemahnten benannt, allerdings eine falsche Person (Frau X anstelle Herrn Y). Auf die Abmahnung reagierte der Abgemahnte gar nicht, da er sich gar nicht erst abgemahnt fühlte.

    In der später erhobenen Klage führten die „Abmahner“ u.a. an, dass es sich um einen Fall der „falsa demonstratio non nocet“ handelt, will heißen: Wenn zwei Parteien etwas falsches sagen, aber übereinstimmend das richtige meinen, dann schadet die falsche Bezeichnung nicht. Beispiel: A verkauft dem B ein Auto, beide nennen aber das Auto die ganze Zeit „Hühnerei“ – am Ende zählt das gewollte, nämlich „Auto“.

    Als Argument wurde von den klagenden „Abmahnern“ angeführt, dass es verschiedenste Gründe haben kann, warum die dort nicht wohnende Frau X beim Provider benannt war, allem voran ist daran zu denken, dass der tatsächliche Nutzer des Vertrages böswillig falsche Daten beim Vertragsschluss angegeben hat.

    Der „Abgemahnte“ wehrte sich mit zwei Argumenten: Zum einen wurde er noch nicht ordnungsgemäß abgemahnt, da er nun einmal nicht angeschrieben wurde. Zum anderen verwies er darauf, dass unter seiner Anschrift auch seine Lebensgefährtin lebte, somit auch diese gemeint sein könnte – wobei die dort nicht wohnende Frau X keine Anhaltspunkte bietet, wer nun letztlich gemeint sein könne.

    Das Landgericht wollte dem nicht folgen, wobei es gar nicht viel dazu schreibt, sondern nur kurz meint:

    Der Beklagte ist Passivlegitimiert. Unstreitig ist er Inhaber des Internetanschlusses […]

    Sprich: Es lief über den betroffenen Internetanschluss, er ist Inhaber und dass beim Provider eine andere Person gemeldet ist, schadet nicht. Im Kern wird damit dem falsa demonstratio-Grundsatz gefolgt. Im übrigen musste der Anschlussinhaber – trotz Bestreitens der Täterschaft – auch Schadensersatz zahlen, denn das LG Köln vertritt weiterhin die Ansicht, dass entsprechend der BGH-Entscheidung („Sommer unseres Lebens“) eine Vermutung für die Täterschaft beim Anschlussinhaber besteht, die er substantiiert zu widerlegen hat.

  • Filesharing: Strafbefehl nach Abmahnung

    Bis zur Einführung des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs in §101 UrhG gab es (zum Schluss) massenhaft Strafverfahren gegen Filesharer, da nur über ein Ermittlungsverfahren die Daten der Anschlussinhaber für die Rechteinhaber zu erreichen waren. In diesem Zuge kam es auch zu vereinzelten Strafbefehlen gegen „normale Filesharer“, die bis heute auch als Drohkulisse noch dienen. Allgemein kann man heute aber wohl sagen, dass die strafrechtliche Relevanz für „normale

    Zufällig werde ich gerade auf die Kanzlei Urmann+Collegen aufmerksam, die einen relativ „aktuellen“ Strafbefehl vom September 2011 ins Netz gestellt haben, zu finden hier als PDF, in dem PDF dann am Ende. Auch hier gibt es aber Besonderheiten: Zum einen geht es um pornographische Filme, so dass neben einer urheberrechtlichen Relevanz noch die Strafbarkeit wegen des Verbreitens pornographischer Werke nach §184 StGB in Betracht kommt (hier konkret §184 I Nr.2 StGB). Zudem ging es nicht um die üblichen ein oder zwei Werke, sondern um ganze 24 Fälle, wobei wahrscheinlich auf Grund der vorherigen Einlassung im zivilrechtlichen Verfahren die Täterschaft klar war – sonst müsste der Vorsatz nachgewiesen werden.

    Daher sollte dieser Strafbefehl nicht überbewertet werden: Eine strafrechtliche Relevanz des Filesharings lässt sich angesichts §106 UrhG („Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke“) nicht leugnen. Allerdings zeigt die Praxis, dass es bei „normalen Filesharing-Vorfällen“ keine Rolle spielt. Das „Tauschen“ eines Musik-Albums sollte regelmäßig von den Staatsanwaltschaften auch eher zu einer Einstellung als zu einem Strafbefehl geführt werden, hier spielt es sicher eine Rolle, dass gerade nicht ein oder zwei „Tauschobjekte“ in der Diskussion stehen sondern erheblich mehr. Und zudem wird natürlisch schon regelmäßig die Frage sein wird, wie man den Täter ermittelt. Die Verteidigung bzw. das Vorgehen im Rahmen der Abmahnung ist insofern mit eine Weichenstellung. Ergebnis also: Einschüchternde Wirkung hin oder her, Panikanfälle bei Filesharern sind fehl am Platze.

  • Störerhaftung: Störerhaftung wenn Hotels oder Internet-Cafes WLAN anbieten?

    Nachdem der Bundesgerichtshof im Mai 2010 (I ZR 121/08, „Sommer unseres Lebens“, hier bei uns) im Kern die Störerhaftung für Internet-Anschlüsse und insbesondere (freie) WLAN bestätigt hat, wurde schon gefragt: Was bedeutet das für (Internet-)Cafes?

    Die Folge war absehbar und ist nun im grösseren Stil aufgetreten: RP-Online berichtete früher, dass eine Café-Kette mehrfach abgemahnt wurde und nun ihr WLAN abgeschaltet hat, bis man eine „technische Lösung“ findet. Ärgerlich dabei: Man sollte lieber die juristische Lösung suchen.

    Allerdings zeigt sich spätestens seit 2016 ab, dass durch eine angestrebte Gesetzesänderung eine Verbesserung der Lage eintreten kann.

    Beachten Sie dazu bei uns: Übersicht zur Störerhaftung bei Betrieb von WLAN

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  • Filesharing-Abmahnung: „Ich wars nicht“ reicht nicht

    Beim Amtsgericht Hamburg (36a C 71/11) findet sich ein Absatz zu der immer wieder vorgebrachten Verteidigung „Ich war es aber nicht, das müssen die mir beweisen“:

    Unter Berücksichtigung des substantiierten Klagevortrages hat die Beklagte mit dem Vortrag, sie verfüge über keine Software zur Teilnahme an Tauschbörsen, verbunden mit dem Verweis auf einen unbekannten Dritten, der die Urheberrechtsverletzung über ihren, der Beklagten, WLAN-Anschluss begangen habe, ihrer sekundären Dariegungslast nicht genügt.

    Sprich: Wenn die Gegenseite mit den Auskunftsprotokollen kommt, ist das für das Gericht derart untermauert („substantiiert“), dass der Betroffene gehalten ist, das brauchbar zu erschüttern. Es reicht dabei nicht aus, einfach nur vorzutragen, dass man es nicht war, sondern irgendein Dritter – vielmehr wird man seinerseits dann handfest nachweisen müssen, warum es ein Dritter gewesen sein könnte oder gar sollte. (Gängige Rechtsprechung jedenfalls in Hamburg, München und Köln – anders wohl jedenfalls Frankfurt).

  • Schadensersatz beim Filesharing: 300 Euro pro Titel

    Das LG Düsseldorf (12 O 521/09) hat festgestellt, dass beim Filesharing aktueller Musiktitel ein Schadensersatz von 300 Euro pro Titel fällig sein soll. Das mag mit Blick auf die Entscheidung des Landgerichts Hamburg (308 O 710/09), das 15 Euro pro Titel annahm, vielleicht überraschen, aber ich hatte zu dieser Entscheidung bereits ausgeführt, dass sie m.E. mit Vorsicht zu geniessen ist. Auch die jetzige Entscheidung aus Düsseldorf habe ich eher kritisch im Blick, letztlich verbleibe ich bei meiner Einschätzung dass bei aktuellen Titeln ein Schadensersatz von 150 Euro ausreichend sein sollte. Es zeigt sich aber letztlich vor allem eines sehr deutlich: Das Risiko für den Filesharer vor einem deutschen Gericht ist und bleibt unkalkulierbar.

    Dazu:

  • LG Köln zur Filesharing-Abmahnung: Portsperrung reicht doch nicht

    Das LG Köln (28 O 421/10) hat sich wieder einmal mit einem Streit um eine Filesharing-Abmahnung beschäftigt. Und wieder einmal ging es für den Abgemahnten ganz Übel aus. Das übliche in Kürze: Der Anschlussinhaber – es wurde nicht geklärt, wer Täter war – wurde zur Übernahme der Anwaltskosten verurteilt. Im Kern ging es um über 600 Euro, getauscht wurde ein Software-Spiel. Und die Deckelung auf 100 Euro greift ohnehin nicht, kennt man ja auch. Das LG Köln dazu:

    Bei der Einstellung eines Computerspiels kann angesichts des erheblichen Aufwandes, der bei der Programmierung und Vermarktung eines Computerspiels betrieben wird und der Gefahr der Nachahmung […] nicht von einer qualitativen Unerheblichkeit gesprochen werden.

    Beeindruckend, dass jetzt schon nicht mehr auf die (un)erheblichkeit der handlung des Filesharers, sondern verklausuliert auf das (vom §101 UrhG bekannte) gewerbliche Ausmaß abgestellt wird.

    Interessant ist die Entscheidung für mich aber unter einem anderen Blickwinkel. Das Landgericht beackert natürlich, aus Köln gewohnt, warum der Anschlussinhaber voll für den Rechtsbruch einsteht. Die Frage ist hier, welche Prüfpflichten der Anschlussinhaber hat – insoweit ja nichts neues. Gerichte, speziell im Raum Köln, verlangen dabei immer eine „Firewall“ und verweisen auf „Portsperren“. Nun lag beim LG Köln die Besonderheit vor, dass eine Portsperre eingerichtet war, lediglich Port 80 war nutzbar. Dazu meint das LG Köln nun:

    Der Vortrag des Beklagten, es sei lediglich Port 80 des Modems freigegeben gewesen, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, da der Beklagte nicht hinreichend dargelegt hat, dass diese Freigabe lediglich durch ihn zu ändern gewesen wäre.

    Nachdem man also über Jahre hinweg von Portsperren fabuliert hat und nun jemanden vor sich sitzen hat, der eine solche Portsperre eingerichtet hat, soll das dann auch nicht mehr reichen. Am Rande sei bemerkt, dass kurz vorher wieder etwas von „Firewalls“ zu lesen ist. Ich bin gespannt, wann die Richter in Köln endlich einmal erklärt bekommen, dass Firewalls, bei denen man Tauschbörsenprogramme „sperrt“ (viele Produkte habe hier entsprechende Auswahlflächen) im Regelfall auch nur bestimmte Ports sperren. Man landet also wieder bei obiger Argumentation. Und letztlich ist der gesamte Ansatz nonsens, da man bei P2P-Software problemlos auswählen kann, welcher Port genutzt wird – und den Port 80 (den nutzt man übrigens für das HTT-Protokoll, also zum Abrufen von Webseiten) kann man da problemlos auswählen.

    Das LG Köln hat nun endgültig klar gemacht: Es gibt, zumindest innerhalb von Familien, keinen Schutz der gerichtlich anerkannt wird. Natürlich, die Argumentation des LG Köln ist noch nicht ausgeschöpft: Man könnte noch vortragen, dass die Konfiguration (etwa des Routers) mit einem individuellen Passwort gesichert war, dass nur einer Person bekannt war. Ich wette aber, man wird im Zuge der sekundären Darlegungslast verlangen, dass diese Person vor Gericht darlegt, dass das Passwort sicher ausgewählt und aufbewahrt. Und selbst wenn das eintritt, wird spätestens dann dem LG Köln einfallen, dass eine Portsperre ohnehin nutzlos ist. So oder so: Nach einer Filesharing-Abmahnung trifft es den Anschlussinhaber vor dem LG Köln hart.

  • Unsicherheiten beim Personalausweis?

    Man muss wohl schon ein wenig kritisch sein, wenn zur Zeit beispielsweise zu lesen ist:

    „ARD-Sendung „Plusminus“ deckt Sicherheitslücken beim neuen Personalausweis auf – Minister de Maizière sieht keinen Handlungsbedarf“

    Ein Sicherheitsdefizit beim Personalausweis? Wer die Hintergründe kennt, dürfte verwundert sein und Heise.de berichtet zu Recht von „Sicherheitsdefiziten bei Lesegeräten“, was keine Wortklauberei sondern eine Richtigstellung ist – zumal noch die Einschränkung vorgenommen wird, dass sich die Kritik bisher wohl alleine in Richtung der Lesegeräte der Klasse 1 richtet.

    Das Problem ist dabei nicht neu und kein spezifisches: Wer den Personalausweis mit den digitalen Funktionen in einer technischen Umgebung nutzt, ist immer nur so „sicher“, wie auch die technische Umgebung „sicher“ ist. Und wenn man beispielsweise den Personalausweis in ein Peripheriegerät (Leser) steckt und über ein anderes Peripheriegerät (Tastatur) einen Pin-Code eingibt, wobei die Daten in einem zentralen Gerät (Computer) verarbeitet werden, bieten sich viele Kommunikationswege, die abgegriffen werden können. Beispielsweise mit einem „Keyboard-Sniffer“, der schlicht sämtliche Tastatur-Eingaben abfängt.

    Für den Anwender bedeutet das, dass dieser immer vorsichtig sein muss – sowohl in „fremden Umgebungen“ (Internetcafe) als auch in der häuslichen Infrastruktur. Nicht ohne Grund schreibt das neue Personalausweisgesetz zwingend vor, dass man den heimischen Rechner „sichern“ muss, sprich: Zumindest aktuelle Virenscanner und eine Software-Firewall im Einsatz haben muss (Ich hatte hier berichtet).

    Was heißt das nun: Panik? Nein, keinesfalls. Aber das Risiko ist zumindest bei unerfahrenen bzw. allzu blauäugigen Nutzern schon sehr groß. So wie heute allzu viele unwissende Eltern Filesharing-Abmahnungen für die Dummheiten der Kinder erhalten und man plötzlich lernt, dass auch ein DSL-Anschluss eine gewisse digitale Bildung benötigt, so wird auch die digitale Funktion im Personalausweis zwingend verlangen, dass man sich mit grundlegenden digitalen Fragen einfach auskennen muss. Andernfalls sollte man von Anfang an die digitale Funktion nicht freischalten.

    Anmerkung: Ich sehe hier schon einige erhebliche (soziale) Probleme, zumal mit der digitalen Funktion ja zukünftig unmittelbare Vertragsschlüsse möglich sein sollen. Die „Oma“, die ihren Pin auf dem Ausweis kopiert habe ich da genauso vor Augen, wie den übermütigen Teenie, der im Internetcafe allzu leichtfertig seinen Ausweis in fremde Lesegeräte steckt. Wahrscheinlich wird hier, so wie aktuell beim Filesharing, erst einmal sehr viel Lehrgeld fliessen müssen. Wobei ich mich auch frage, wo die staatlichen Informationsbroschüren zum Thema „sichere Umgebung“ bleiben – der Hinweis auf das BSI alleine ist m.E. nicht ausreichend.

    Link zum Thema:

  • Filesharing: Auskunftspflicht für Sharehoster (?)

    Während das OLG Düsseldorf (I-20 U 59/10) letztes Jahr noch eine (Störer-)Haftung von Sharehostern wie z.B. Rapidshare im Kern verneint hat, wurde dieses Jahr vor dem OLG Köln (6 U 87/10) ein neuer Weg eingeschlagen: Das OLG Köln stellt fest, dass ein Sharehoster – auch wenn er in der Schweiz ansässig ist – nach deutschen Recht (hier: §101 UrhG) verpflichtet ist, Daten über seine Nutzer heraus zu geben. Dabei darf insbesondere die EMail-Adresse herausgegeben werden und es stellen sich hierbei keine Probleme wegen des schweizerischen Datenschutzrechts.

    Was das für die Zukunft bedeutet ist noch offen. Jedenfalls zeigt sich, wie schon länger erwartet, dass zunehmend die Sharehoster und deren User in den Fokus der Rechteinhaber gelangen. Wer dann noch dort Uploads vornimmt und dabei eine zurückverfolgbare EMail-Adresse nutzt (zB eine T-Online-Adresse) könnte zunehmend in den Griff der Rechteinhaber gelangen. Im Ergebnis ist es auf jeden Fall nur Konsequent, dass die Rechteinhaber zunehmend auch diese Plattformen in die Verantwortung ziehen.

  • BGH zur Störerhaftung bei WLAN-Betrieb („Sommer unseres Lebens“, 2010)

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 121/08, „Sommer unseres Lebens“) hat sich im Jahr 2010 in Sachen Störerhaftung bei Betrieb eines WLAN geäußert. Die Entscheidung kann mit Fug und Recht als Grundlagen-Entscheidung zur Störerhaftung beim Betrieb von WLAN bzw. Netzwerken bezeichnet werden und hatte schon mit der Pressemitteilung für viel Aufsehen gesorgt. Im Kern hatte der BGH  eine sehr umfassende Haftung im Zuge einer Verkehrssicherungs- und Kontrollpflicht für Betreiber von WLAN konstatiert.

    In den vergangenen Jahren hat der BGH die Rechtsprechung dann weiter modifiziert und aufgeweicht, zuerst in der Entscheidung „Bearshare“ im Jahr 2012, später „Morpheus“ und dann im Jahr 2016 mit der Entscheidung I ZR 86/15. In diesem Beitrag wird nur die Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ besprochen. Hinweis dazu: Die angeführten Randnummern in diesem Beitrag beziehen sich auf die Darstellung bei Openjur, zu finden hier – nicht auf die Randnummern des originalen Urteils.

    Wichtiges Update 2017: Die Entscheidung des BGH ist inzwischen älter, wurde bis 2017 aber durchweg von der Rechtsprechung angewendet. Seit dem 13. Oktober 2017 aber gilt eine gesetzliche Einschränkung der Störerhaftung beim Betrieb von WLAN dahingehend, dass Betreiber gar nicht mehr haften sollen.  Vor diesem Hintergrund sollte die Entwicklung ab Oktober 2017 im Blick gehalten werden.

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