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Strafbare Markenfälschung: Was Betroffene wissen müssen

  • Beitragsdatum 10. Mai 2025
  • Kategorien In Gewerblicher Rechtsschutz (Strafrecht), Markenrecht, Wirtschaftsstrafrecht

Wer mit dem Vorwurf strafbarer Markenfälschung konfrontiert wird, Marken gefälscht oder gefälschte Produkte gehandelt zu haben, sieht sich schnell in einem undurchsichtigen Dickicht aus zivilrechtlichen, wirtschaftsrechtlichen und strafrechtlichen Risiken wieder. Dabei ist das Markenstrafrecht heute kein exotisches Nebengebiet mehr – sondern ein zentraler Bestandteil der Strafverfolgung bei Produktpiraterie. Die Realität zeigt: Solche Vorwürfe treffen nicht nur organisierte Kriminalität, sondern auch Selbstständige, Online-Händler und Importeure, die sich mit komplexen Regeln und hohen Risiken konfrontiert sehen.

Was ist strafbare Markenverletzung?

Strafrechtlich relevant wird eine Markenverletzung gemäß § 143 MarkenG, wenn ein geschütztes Kennzeichen vorsätzlich und widerrechtlich im geschäftlichen Verkehr verwendet wird. Klassisch ist der Verkauf gefälschter Produkte – etwa Kleidung, Elektronik oder auch Fahrzeuge – unter Nutzung fremder Markenlogos oder -namen. Bereits die Einfuhr solcher Produkte kann genügen, ebenso wie das Bewerben oder das bloße Besitzen mit Verkaufsabsicht.

Gerade beim Internethandel wird regelmäßig ein „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ bejaht – selbst wenn kein Gewerbe angemeldet wurde. Eine private Nutzung hingegen bleibt straffrei. Entscheidend ist oft die Menge der gehandelten Ware, der Preis, die Präsentation – und nicht zuletzt: das Maß an Vorsatz.

Wann wird aus dem Vorwurf ein Offizialdelikt?

In vielen Fällen ist ein Strafantrag des Markeninhabers erforderlich. Doch bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln – also wenn jemand sich gezielt und wiederholt eine Einnahmequelle aus dem Vertrieb markenverletzender Produkte verschafft – handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Dann wird von Amts wegen ermittelt, ganz ohne Strafantrag. Die Praxis zeigt, dass Behörden bereits bei kleineren Online-Shops von einem solchen gewerbsmäßigen Vorgehen ausgehen können – insbesondere, wenn der Verdacht besteht, dass regelmäßig importiert oder mit professionellen Methoden verkauft wurde.

Vorsatz – aber was, wenn ich von der Fälschung nichts wusste?

Der Einwand mangelnden Vorsatzes ist verbreitet – aber schwer durchzusetzen. Bereits bedingter Vorsatz reicht aus. Und die Anforderungen an die Prüfpflichten von Händlern sind hoch: Wer Ware auffallend günstig einkauft oder keine klare Herkunft belegen kann, muss mit Nachfragen der Ermittlungsbehörden rechnen. Auch eine zuvor ausgesprochene Abmahnung durch den Markeninhaber kann den Vorsatz im Nachhinein belegen – wenn man nach Erhalt der Abmahnung dennoch weitermacht.

Welche rechtlichen Folgen drohen?

Neben der Geld- oder Freiheitsstrafe (in schweren Fällen bis zu 5 Jahren) drohen weitere Konsequenzen: die Einziehung der Waren, die öffentliche Bekanntmachung des Urteils, ein Gewerbeuntersagungsverfahren – oder zivilrechtliche Schadensersatzforderungen in beträchtlicher Höhe. Gerade letzteres zeigt sich im aktuellen Urteil des LG Frankfurt a.M. (GRUR-RS 2024, 39550): Dort wurden Importeuren von Replika-Fahrzeugen nicht nur die Markenverletzungen zur Last gelegt, sondern auch Vernichtungsansprüche, Vertragsstrafen, Auskunftsverpflichtungen und die Erstattung von Detektivkosten. Besonders brisant: Das Gericht betonte, dass selbst eine Kennzeichenentfernung am Produkt die Vernichtung nicht per se verhindert – nur eine konkrete Unverhältnismäßigkeit könne im Einzelfall greifen.

Hier ist eine kompakte Rechtsprechungsübersicht zum Markenstrafrecht, basierend auf dem Kommentar, deiner Blogbeiträge und dem aktuellen Urteil des LG Frankfurt am Main:

Rechtsprechungsübersicht zum Markenstrafrecht (Stand 2025)

1. LG Frankfurt a. M., Urt. v. 19.12.2024 – 2-03 O 578/23

Markenverletzung durch Replika-Fahrzeuge: Die Verwendung geschützter Markenkennzeichen („Porsche“, „Spyder“, Porsche-Wappen) an importierten Nachbauten historischer Fahrzeuge stellt eine doppeltidentische Markenverletzung dar.
Kernaussagen:

  • Der Vernichtungsanspruch (§ 18 MarkenG) hat grundsätzlich Vorrang; bloße Kennzeichenentfernung genügt nur bei Unverhältnismäßigkeit.
  • Wiederholte, vorsätzliche Verstöße führen zu Vertragsstrafen und umfassenden Auskunfts- und Schadenersatzpflichten.
  • Auch Schmutzabdrücke (z. B. durch entfernte Aufkleber) können markenrechtlich relevant sein.

2. BGH, GRUR 2004, 421 – „Gelbe Wörterbücher“

Verhältnismäßigkeit bei Vernichtungsansprüchen: Die Prüfung der Unverhältnismäßigkeit ist streng: Der Anspruch auf Vernichtung kann nur bei besonderen Einzelfällen versagt werden.

3. EuGH, GRUR 2020, 744 – „L’Oréal/Ebay“

Handeln im geschäftlichen Verkehr: Auch private Verkäufer auf Plattformen wie eBay handeln geschäftlich, wenn Häufigkeit und Auftreten einen professionellen Eindruck erwecken. Entscheidend ist die wirtschaftliche Zielrichtung – nicht die Gewerbeanmeldung.

4. OLG Hamburg, GRUR 2023, 491

Benutzung als Herkunftshinweis: Selbst die Verwendung von Logos auf Spielzeug oder Modellfahrzeugen kann eine markenmäßige Benutzung darstellen – je nach Präsentation und Kontext.

5. LG Meiningen, NStZ 2003, 41

Parallelimporte: Importe von Originalwaren außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums sind markenrechtlich nicht von der Erschöpfung gedeckt – auch bei echten Produkten kann eine strafbare Handlung vorliegen, wenn keine Zustimmung des Rechteinhabers besteht.


Wie reagieren – und wie verteidigen?

Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ist frühes Handeln entscheidend. Wichtig ist die anwaltliche Prüfung, ob überhaupt ein strafrechtlich relevanter Verstoß vorliegt – insbesondere im Hinblick auf die markenrechtliche Erschöpfung, das Handeln im geschäftlichen Verkehr, die Schutzschranken und die konkrete Verwendung des Zeichens. Nicht selten ist bereits die rechtliche Einordnung eines Logos oder einer Bezeichnung umstritten. Auch technologische Aspekte – etwa die Herkunft aus dem 3D-Druck – werfen neue Abgrenzungsfragen auf.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Die Verteidigung beginnt häufig mit einer nüchternen Analyse: Wurde die Marke im markenrechtlichen Sinn überhaupt benutzt? Lag ein Vorsatz vor? Und: Welche Schritte wurden unternommen, um einen Verstoß zu vermeiden?

Fazit

Markenstrafrecht ist längst ein Feld, das auch Kleingewerbetreibende, Onlinehändler und Importeure betrifft. Die Schwelle zur Strafbarkeit ist nicht hoch – umso wichtiger ist es, sich frühzeitig über Risiken zu informieren und gegebenenfalls professionellen Rat einzuholen. Wer im falschen Moment das falsche Produkt verkauft oder einführt, riskiert nicht nur ein Ermittlungsverfahren – sondern empfindliche wirtschaftliche und strafrechtliche Konsequenzen.

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybersecurity & Softwarerecht. Ich bin zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft.Als Softwareentwickler bin ich in Python zertifiziert und habe IT-Handbücher geschrieben.

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  • Schlagwörter Abmahnung, eBay, eCommerce & Online-Shops, Einziehung, Ermittlungsverfahren, Erschöpfung, Freiheitsstrafe, Logo, Marke, markenmäßige Benutzung, Markenstrafrecht, Organisierte Kriminalität, Parallelimport, produktpiraterie, Spielzeug, Strafantrag, Vertragsstrafe, Zeuge

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybersecurity & Softwarerecht. Ich bin zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft.Als Softwareentwickler bin ich in Python zertifiziert und habe IT-Handbücher geschrieben.

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