Da es sich bei der FRAND-Einrede um eine Einrede des Beklagten handelt, trägt grundsätzlich der beklagte Patentnutzer nach den üblichen zivilprozessualen Maßstäben die Darlegungs- und Beweislast für die Berechtigung seiner Einrede. Dies gilt auch für den Einwand des Patentnutzers, die ihm angebotenen Vertragsbedingungen diskriminierten ihn gegenüber anderen Lizenznehmern. Zur Darlegung gehört zumindest, dass er plausible Anhaltspunkte dafür vorträgt. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann dies dazu führen, dass der Lizenzgeber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast seinerseits hierzu näher vortragen muss, so LG München I (21 O 4140/21).
Verlangt ein Patentbenutzer dabei vom Patentinhaber ständig weitere Informationen, ohne dass die ihm erteilten Auskünfte zu einem Verhandlungsfortschritt führen, so kann dieses Verhalten auf eine mangelnde Lizenzbereitschaft des Patentbenutzers hindeuten. Zwar kann ein Patentbenutzer grundsätzlich so viel Auskunft verlangen und prozessual – in den Grenzen des Prozessrechts – mit Nichtwissen bestreiten, wie er will. Nach mehrjährigen Verhandlungen und nach mehrmaliger Wiederholung dieses Verhaltens ist dies aber jedenfalls nicht mehr förderlich und konstruktiv.
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