Darlegungs- und Beweislast bei FRAND-Einwand

Da es sich bei der FRAND-Einrede um eine Einrede des Beklagten handelt, trägt grundsätzlich der beklagte Patentnutzer nach den üblichen zivilprozessualen Maßstäben die Darlegungs- und Beweislast für die Berechtigung seiner Einrede. Dies gilt auch für den Einwand des Patentnutzers, die ihm angebotenen Vertragsbedingungen diskriminierten ihn gegenüber anderen Lizenznehmern. Zur Darlegung gehört zumindest, dass er plausible Anhaltspunkte dafür vorträgt. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann dies dazu führen, dass der Lizenzgeber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast seinerseits hierzu näher vortragen muss, so LG München I (21 O 4140/21).

Verlangt ein Patentbenutzer dabei vom Patentinhaber ständig weitere Informationen, ohne dass die ihm erteilten Auskünfte zu einem Verhandlungsfortschritt führen, so kann dieses Verhalten auf eine mangelnde Lizenzbereitschaft des Patentbenutzers hindeuten. Zwar kann ein Patentbenutzer grundsätzlich so viel Auskunft verlangen und prozessual – in den Grenzen des Prozessrechts – mit Nichtwissen bestreiten, wie er will. Nach mehrjährigen Verhandlungen und nach mehrmaliger Wiederholung dieses Verhaltens ist dies aber jedenfalls nicht mehr förderlich und konstruktiv.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.