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Arztstrafrecht: Abrechnung nicht erbrachter Leistungen

Ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Neu-Ulm vom 26. Juni 2024 (Az.: 2 Ls 106 Js 10145/22) behandelt einen Fall von Betrug und Urkundenfälschung durch einen Arzt, der über einen längeren Zeitraum hinweg Leistungen abgerechnet hatte, ohne die erforderlichen medizinischen Dokumentationen ordnungsgemäß zu führen. Es wurden ihm insgesamt sieben Fälle des Betrugs sowie fünf Fälle der Fälschung beweiserheblicher Daten zur Last gelegt.

Sachverhalt

Der Angeklagte war als Facharzt für Allgemeinmedizin tätig und betrieb mehrere Praxen. Zwischen 2019 und 2020 rechnete er in mehreren Quartalsabrechnungen Leistungen gemäß der Gebührenordnung für Psychosomatik (GOP 35100) gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern (KVB) ab. Dabei versicherte er bewusst wahrheitswidrig die ordnungsgemäße Dokumentation der Leistungen, obwohl diese in vielen Fällen nicht vorlag.

Die Untersuchungen ergaben, dass der Angeklagte in insgesamt 7.016 Fällen Leistungen abgerechnet hatte, die nicht durch entsprechende Dokumentationen gestützt waren. Der hierdurch entstandene Schaden für die KVB belief sich auf 96.357,14 Euro.

Rechtslage

Der Angeklagte hat sich wegen Betrugs nach § 263 StGB und Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB strafbar gemacht. Aufgrund des Umfangs der betrügerischen Abrechnungen wurde jeweils ein besonders schwerer Fall des Betrugs angenommen, was zu einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe führte.

Strafzumessung

Das Gericht verhängte gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Strafmildernd wurde sein umfassendes Geständnis und die Wiedergutmachung des Schadens berücksichtigt. Der Angeklagte zeigte sich reuig und hatte den gesamten Schaden bereits durch Verrechnung mit weiteren Abrechnungen beglichen. Strafschärfend wirkte sich jedoch die Dauer der Taten und der hohe Schaden aus.

Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, da der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war und das Gericht davon ausging, dass er keine weiteren Straftaten begehen würde.

Fazit

Das Urteil des AG Neu-Ulm unterstreicht die Bedeutung der ordnungsgemäßen Dokumentation bei ärztlichen Leistungen. Auch vermeintlich kleine Unregelmäßigkeiten in der Abrechnung können schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen haben, insbesondere wenn sie über einen längeren Zeitraum systematisch begangen werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.