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OLG Frankfurt zur Domainnutzung nach Geschäftsführerwechsel

  • Beitragsdatum 8. Mai 2025
  • Kategorien In IT-Prozess

Mit Beschluss vom 8. Januar 2025 (Az. 3 U 121/24) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem komplexen Eilverfahren klargestellt, dass ein ausgeschiedener Geschäftsführer, der Domainnamen im eigenen Namen registriert hat, zur Unterlassung ihrer Nutzung und zur Herausgabe von Zugangsdaten verpflichtet sein kann. Die Entscheidung ist wirtschaftsrechtlich bedeutsam, weil sie die Treuepflichten im Nachgang eines Geschäftsführeramts konkretisiert und zugleich Fragen der Ersatzzustellung im einstweiligen Rechtsschutz adressiert.

Sachverhalt

Die Verfügungsklägerin, eine GmbH im Bereich häuslicher Betreuungsdienstleistungen, war bis Mitte 2024 von dem Beklagten als Geschäftsführer geleitet worden. Dieser hatte während seiner Amtszeit zwei zentrale Domains im eigenen Namen registriert, die ausschließlich zur Geschäftstätigkeit der GmbH genutzt wurden. Nach seiner Abberufung entzog er dem Unternehmen den Zugang zu diesen Domains sowie zu einem damit verbundenen Kundenkonto bei einem Internet-Service-Provider. In der Folge wurde die Website unter fremdem Namen weiterbetrieben – teilweise noch unter Nutzung des Logos und geschützter Kennzeichen der Klägerin.

Das Landgericht Frankfurt hatte dem Beklagten per einstweiliger Verfügung untersagt, über die Domains zu verfügen und ihn verpflichtet, der Klägerin Zugang zum Kundenkonto zu verschaffen. Der Beklagte legte hiergegen Berufung ein – ohne Erfolg.

Rechtliche Analyse

1. Treuhandverhältnis kraft Geschäftsführervertrag

Das OLG schloss sich der erstinstanzlichen Bewertung an, wonach der Beklagte die Domains und das Konto nicht zu eigenen, sondern zu fremden – nämlich gesellschaftlichen – Zwecken registriert habe. Auch ohne ausdrückliche Treuhandvereinbarung sei aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag in Verbindung mit der Nutzung im Geschäftsinteresse ein konkludentes Treuhandverhältnis abzuleiten. Daraus folge eine Herausgabepflicht nach §§ 675, 667 BGB.

2. Unterlassung statt Übertragung im einstweiligen Rechtsschutz

Da im Eilverfahren keine endgültige Übertragung verlangt werden kann, beschränkte sich der Antrag auf Unterlassung und Zugangseinräumung – ein zulässiges Minus zum Herausgabeanspruch. Der Beklagte wurde damit verpflichtet, keine weiteren Verfügungen über die Domains vorzunehmen und der Klägerin die Nutzung faktisch zu ermöglichen.

3. Verfügungsgewalt über das Kundenkonto

Trotz gegenteiliger Behauptungen des Beklagten sah das Gericht ihn weiterhin als faktisch verfügungsberechtigt über das Kundenkonto an. E-Mails, in denen er selbst Änderungen an Konten und Weiterleitungen ankündigte, belegten seine tatsächliche Kontrolle.

4. Wirksamkeit der Zustellung trotz Formmängeln

Ein zentraler Verfahrensstreitpunkt war die Einhaltung der Vollziehungsfrist. Der Beklagte rügte formale Mängel bei der Ersatzzustellung gemäß § 178 ZPO. Das OLG stellte jedoch klar: Die Zustellung an den Mitgeschäftsführer in den Geschäftsräumen sei auch bei erklärter Annahmeverweigerung wirksam, da § 179 ZPO entsprechend anwendbar sei. Die Formalia der Zustellungsurkunde seien nicht konstitutiv, sondern nur Beweismittel.

5. Prozessfähigkeit der Gesellschaft trotz interner Streitigkeiten

Der Beklagte argumentierte zudem, die Klägerin sei wegen eines angeblich unwirksamen Geschäftsführerwechsels nicht prozessfähig. Das OLG widersprach: Selbst wenn Ladungsfehler bei der Gesellschafterversammlung vorgelegen hätten, führten diese allenfalls zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit der Geschäftsführerbestellung. Bis zu einer gegenteiligen rechtskräftigen Entscheidung sei die Prozessfähigkeit der Gesellschaft zu bejahen.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Wer als Geschäftsführer Domains und digitale Schlüsselressourcen im eigenen Namen, aber im fremden Interesse verwaltet, muss diese nach seinem Ausscheiden zurückgeben – auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung. Der Zugriff auf solche Infrastrukturen unterliegt nachvertraglichen Pflichten, deren Missachtung auch im einstweiligen Rechtsschutz wirksam sanktioniert werden kann.

Schlussfolgerung

Das OLG Frankfurt hat die Anforderungen an die Treuepflichten ausgeschiedener Geschäftsführer und die zivilprozessuale Praxis im einstweiligen Rechtsschutz praxisnah und differenziert herausgearbeitet. Es betont die Verbindlichkeit konkludenter Treuhandverhältnisse bei registrierten Domains und schützt Unternehmen vor missbräuchlicher Blockade digitaler Ressourcen durch ehemalige Führungskräfte. Zudem wird die Rechtsprechung zur Ersatzzustellung im Geschäftsraum konsequent weiterentwickelt.

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybersecurity & Softwarerecht. Ich bin zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft.Als Softwareentwickler bin ich in Python zertifiziert und habe IT-Handbücher geschrieben.

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  • Schlagwörter Domainrecht, geschäftsführer, GmbH, Logo, Marke, Sustainability, Urkunde, ZPO

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybersecurity & Softwarerecht. Ich bin zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft.Als Softwareentwickler bin ich in Python zertifiziert und habe IT-Handbücher geschrieben.

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