Schlagwort: medizinisch-psychologische untersuchung

MPU und Fahreignungsbegutachtung: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf im Verkehrsrecht zur „medizinisch-psychologischen untersuchung“ („MPU“) und Fahreignungsbegutachtung. Wir helfen Ihnen im gesamten Fahrerlaubnisrecht und insbesondere bei der Auseinandersetzung mit der Fahrerlaubnisbehörde. Dabei geht es oft um die Frage, ob die Anordnung einer MPU rechtmässig war, welche Fragen im Rahmen der MPU zulässig sind und ob ein erstelltes Gutachten nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung angegriffen werden kann.

  • Führerschein weg – und betrogen: Gefährliche Geschäfte rund um die MPU

    Führerschein weg – und betrogen: Gefährliche Geschäfte rund um die MPU

    Wer seine Fahrerlaubnis wegen Alkohol, Drogen oder Punkten verliert, muss zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) – im Volksmund oft als „Idiotentest“ bezeichnet. Dabei geht es nicht nur um Wissen oder eine medizinische Prüfung, sondern um die tiefgreifende Frage: Hat der Betroffene aus seinem Fehlverhalten gelernt und ist er wieder zuverlässig im Straßenverkehr?

    Genau hier setzt eine wachsende Grauzone an – ein unregulierter Markt unseriöser Anbieter, die Betroffene mit fragwürdigen Versprechungen ködern. Recherchen und Ermittlungen zeigen nun das wahre Ausmaß eines perfiden Geschäftsmodells – mit drastischen rechtlichen Folgen für die Betroffenen.

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  • Fahrerlaubnisentzug wegen altem Cannabisrecht

    Fahrerlaubnisentzug wegen altem Cannabisrecht

    VG Ansbach gibt Eilantrag wegen Treu und Glauben statt: Mit Beschluss vom 20. Januar 2025 (Az. AN 10 S 24.2731) hat das Verwaltungsgericht Ansbach einer Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Recht gegeben, der im März 2024 entzogenen Fahrerlaubnis wurde die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wieder zuerkannt.

    Der Fall illustriert die Brisanz von Übergangsfragen im Fahrerlaubnisrecht nach der zum 1. April 2024 erfolgten Neufassung der Anlage 4 zur FeV, insbesondere im Hinblick auf regelmäßigen Cannabiskonsum. Das Gericht wertete die Weiterverfolgung eines nach altem Recht formell rechtmäßigen Fahrerlaubnisentzugs als treuwidrig, da unter der neuen Rechtslage eine sofortige Neuerteilung geboten wäre.

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  • Keine isolierte Anfechtung der MPU-Anordnung: VG Würzburg bekräftigt Grenzen des Rechtsschutzes im Fahrerlaubnisrecht

    Keine isolierte Anfechtung der MPU-Anordnung: VG Würzburg bekräftigt Grenzen des Rechtsschutzes im Fahrerlaubnisrecht

    Mit Beschluss vom 6. März 2025 (Az. W 6 E 25.283) hat das Verwaltungsgericht Würzburg klargestellt, dass die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) grundsätzlich nicht isoliert mit einstweiligem Rechtsschutz angegriffen werden kann. Der Fall betraf eine Fahrerlaubnisinhaberin, die nach einem verwirrten Verhalten bei einem Unfall und einer bekannten psychiatrischen Erkrankung ein ärztliches Gutachten vorlegte. Die Behörde hielt dennoch an der MPU-Anordnung fest. Das Gericht lehnte den Antrag ab – und formulierte zugleich eine klare Absage an die Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten im Vorfeld eines Entziehungsbescheids.

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  • Keine Fahrerlaubnis ohne Eignungsnachweis: VG Bremen zur medizinisch-psychologischen Begutachtung nach Trunkenheitsfahrt

    Keine Fahrerlaubnis ohne Eignungsnachweis: VG Bremen zur medizinisch-psychologischen Begutachtung nach Trunkenheitsfahrt

    Mit Beschluss vom 2. April 2025 (Az. 5 V 245/25) hat das Verwaltungsgericht Bremen einen Eilantrag auf vorläufige Neuerteilung einer Fahrerlaubnis abgelehnt. Der Antragsteller war wegen einer Trunkenheitsfahrt strafrechtlich verurteilt worden, ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Trotz Ablauf der gerichtlichen Sperrfrist verweigerte die Fahrerlaubnisbehörde eine Neuerteilung, solange kein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorliegt.

    Kurz: Der Antrag wurde abgelehnt. Ohne Vorlage eines MPU-Gutachtens ist der Antragsteller nicht berechtigt, die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis zu verlangen. Eine rechtlich zulässige und formal ordnungsgemäß begründete MPU-Anordnung steht einer vorläufigen Fahrerlaubniserteilung entgegen. Die Entscheidung betont die Eigenständigkeit verwaltungsrechtlicher Eignungsprüfungen und die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Anordnung einer MPU bei wiederholten Verkehrsverstößen.

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  • Fahrerlaubnisentzug trotz beruflicher Härte: VGH München bestätigt Punktesystem und Sofortvollzug

    Fahrerlaubnisentzug trotz beruflicher Härte: VGH München bestätigt Punktesystem und Sofortvollzug

    Mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 (Az. 11 CS 24.1933) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH München) eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg bestätigt, die den sofortigen Vollzug der Entziehung einer Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zum Gegenstand hatte. Der Antragsteller, ein beruflich stark auf das Autofahren angewiesener Pharmareferent, hatte sich im Eilverfahren gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis nach Erreichen von acht Punkten zur Wehr gesetzt. Der VGH betonte die gesetzliche Zwangslage bei diesem Punktestand und wies auf die Grenzen der gerichtlichen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz hin.

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  • MPU droht auch bei einmaliger Trunkenheitsfahrt

    Hohe BAK und fehlende Ausfallerscheinungen können auch bei erstmaliger Trunkenheitsfahrt zu einer MPU führen: Zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ist auch dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.

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  • MPU auch nach einmaliger Trunkenheitsfahrt mit hoher BAK

    Zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ist auch dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.

    In einem solchen Fall begründen, wie § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) voraussetzt, sonst Tatsachen die Annahme von (künftigem) Alkoholmissbrauch. Die dadurch hervorgerufenen Zweifel an der Fahreignung hat die Fahrerlaubnisbehörde nach dieser Vorschrift durch die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu klären. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

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  • MPU verweigert? Fahrradverbot!

    Das Verwaltungsgericht Neustadt (1 K 48/20.NW) an der Weinstraße hat klargestellt: Bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille ist Radfahren nicht mehr möglich. Weigert sich der Radfahrer, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zu seiner Fahrtauglichkeit und einer möglichen Alkoholproblematik zu unterziehen, kann er mit einem generellen Fahrrad-Fahrverbot belegt werden.

    Dazu auch bei uns: Das Fahrradfahrverbot bei alkoholisierter Fahrradfahrt

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  • Anordnung einer MPU

    Anordnung der MPU: Die medizinisch-psychologische Untersuchung („MPU“) ist Hintergrund einer Fahrerlaubnisentziehung. Rechtsgrundlage der Fahrerlaubnisentziehung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. §§ 46 Abs. 1, Abs. 3, 11 Abs. 8 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

    Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder er das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV). Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung übrigens die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 46 Abs. 5 FeV).

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  • Erstmalig mit Cannabis im Strassenverkehr: Cannabisabstinenz nicht maßgeblich

    Auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 L 338/20, hat hervorgehoben, dass es bei einem Cannabiskonsumenten auf die Frage einer Cannabisabstinenz nicht zwingend ankommt: Wer erstmalig gegen das Trennungsgebot verstoßen hat, bei dem soll ein Gutachten lediglich klären, ob er auch künftig gegen das Trennungsgebot verstößt. Die Behörde muß den Abschluß eines Drogenabstinenzprogramms daher nicht abwarten:

    Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass die Anordnung als verhältnismäßig erscheint, da nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Fahrungeeignetheit des Antragstellers aufgrund des gelegentlichen Cannabiskonsums und des einmaligen Verstoßes gegen das Trennungsgebot nicht feststand. Auch ist der Erlass der Gutachtenanordnung ohne Ermessensfehler erfolgt. Denn in der Regel ist die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich, wenn ein gelegentlicher Cannnabiskonsum feststeht und einmalig gegen das Trennungsgebot verstoßen wurde (…)

    Danach hat der Antragsgegner das Ermessen, ob er die medizinisch-psychologische Untersuchung anordnet, fehlerfrei betätigt, indem er das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs mit der Belastung des Antragstellers mit der Gutachtenerstellung abgewogen hat und richtigerweise zu dem Ergebnis gelangt ist, dass nur durch die Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens festgestellt werden kann, ob der Antragsteller auch zukünftig ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis führen wird. Auch ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Antragsgegner vor Erlass der Ordnungsverfügung hätte verpflichtet sein sollen, dem Antragsteller die Gelegenheit zum Erbringen von Abstinenznachweisen einzuräumen (…)

    Dabei ist die Gutachtenfrage nur auf die Feststellung gerichtet, ob der Antragsteller künftig gegen das Trennungsgebot verstoßen wird. Der gelegentliche Cannabiskonsum ist fahrerlaubnisrechtlich unbedenklich, solange er vom Führen eines Kraftfahrzeuges getrennt wird, so dass die Cannabisabstinenz allein nicht zwingend nötig ist, um ein positives Gutachten erhalten zu können (…) Hat der Antragsteller indes ein negatives Gutachten vorgelegt, das – wie hier – schlüssig seine Fahrungeeignetheit belegt, so ist ein Zuwarten mit ordnungsbehördlichen Maßnahmen bis zum Abschluss eines Drogenabstinenzprogramms regelmäßig aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr untunlich, da ein derartiges Vorgehen regelmäßig nicht mit dem übergeordneten Interesse des Schutzes der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern zu vereinbaren ist,

    Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 L 338/20
  • MPU-Gutachten bei Cannabis-Konsum: Fragestellung

    Nachdem das BVerwG klargestellt hat, dass die einmalige Fahrt nach Cannabiskonsum nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis reicht, wenn keine MPU angeordnet wurde, stellen sich zunehmend Fragen der Praxis. Insbesondere hochgradig kritisch ist bei Anordnung eines MPU-Gutachtens die maßgebliche Gutachtenfrage bei (nur) gelegentlichem Cannabis-Konsum. Das VG Oldenburg (7 B 392/20) hat sich in einem stilblütenreichen Beschluss recht genervt zur Frage geäußert.

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  • Medizinisch-psychologisches Gutachten bei Medizinalcannabis

    Kein Entzug der Fahrerlaubnis bei Einnahme von Medizinalcannabis: Wenn die Einnahme von Medizinalcannabis ärztlich verordnet wurde, kommt es auf die Frage, ob der Betroffene den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann nicht an, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 4574/18, klargestellt hat.

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  • MPU-Vorlagefrist muss kein Drogenabstizenzprogramm ermöglichen

    Auch wenn bei erstmalig aufgefallenem Cannabis-Konsum im Strassenverkehr erst eine MPU einzuholen ist, so muss die Vorlagefrist grundsätzlich von der Fahrerlaubnisbehörde nicht so bemessen sein, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, innerhalb dieser Frist ein Drogenabstinenzprogramm zu absolvieren, um seine Fahreignung wiederzuerlangen.

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  • MPU und weniger als 1.6 Promille

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheit im Verkehr: Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde ihre Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

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  • Anordnung einer MPU auf Grund von Indizien ohne gefahren zu sein

    Das Oberverwaltungsgericht NRW (16 B 358/14) macht deutlich, dass bereits Indizien genügen, um eine MPU anzuordnen, selbst wenn man nicht alkoholisiert am Steuer aufgegriffen wurde, wobei es fraglos klüger gewesen wäre, hier zu überlegen wann man sich und wie einlässt:

    Der Antragsgegner hat insofern darauf abgestellt, dass beim Antragsteller am 6. Juli 2012 eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 2,56 Promille festgestellt worden sei, der Antragsteller selbst im Strafverfahren nicht ausgeschlossen habe, vielleicht doch das Fahrzeug an dem Abend geführt zu haben, und die Polizei vor Ort festgestellt habe, dass die Motorhaube noch warm gewesen sei. Diese Umstände lassen den Schluss zu, dass der Antragsteller am 6. Juli 2012 unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führte. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass der Antragsteller nunmehr behauptet, er habe die Erklärung im Strafverfahren nur aus rein prozesstaktischen Erwägungen abgegeben, um einer weiteren Konfrontation mit den mutmaßlich die Unwahrheit sagenden, mit dem Antragsteller verfeindeten Nachbarn zu entgehen. Dieser Vortrag ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Nachbarn in der Verhandlung am 23. April 2013 bereits als Zeugen vernommen worden waren, bevor der Antragsteller in derselben Verhandlung nach Inaugenscheinnahme eines Videos auf dem Smart-Phone eines Zeugen erklärte: „Es kann sein, dass ich doch gefahren bin“.

    Auch das beliebte Argument, man sei ja sonst nie auffällig geworden wischt das Gericht – wie gewohnt – kurzerhand zur Seite:

    Allein der Umstand, dass der Antragsteller stets beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat, lässt die Eignungszweifel nicht entfallen. Auch die Interessenabwägung hat deshalb nicht zu Gunsten des Antragstellers auszufallen. Denn nicht nur bei erwiesener Ungeeignetheit, sondern auch schon bei nicht hinreichend ausgeräumten – wie hier deutlichen ‑ Anhaltspunkten für eine Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen überwiegt angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben das öffentliche Interesse am Rechtsgüterschutz der anderen Verkehrsteilnehmer das private Interesse an der vorläufigen weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr.

    Letzlich nur wiedermals ein Beispiel dafür, wie man es nicht machen sollte wenn man sich verteidigen möchte.