Verklammerung von Betrugstaten

Der (BGH) hat im Beschluss (2 StR 340/23) wieder einmal zur Verklammerung mehrerer Betrugstaten ausgeführt, dass bei der konkurrenzrechtlichen Bewertung mehrerer Straftaten bestimmte Grundsätze zu beachten sind. Hier die wesentlichen Punkte, verständlich zusammengefasst:

  1. Natürliche Handlungseinheit: Mehrere betrügerische Handlungen können als eine einheitliche Tat bewertet werden, wenn sie in engem zeitlichen Zusammenhang stehen. Beispiel: Wenn mehrere Betrugstaten an einem Tag oder aufeinanderfolgenden Tagen begangen werden, könnten sie Teil einer natürlichen Handlungseinheit sein.
  2. Verwendung falscher Identitäten: Wenn ein Täter für mehrere Betrugstaten ein Kundenkonto mit falschen Personalien anlegt und dieses Konto regelmäßig für die Taten verwendet, könnte dies ebenfalls als eine einheitliche Tat gewertet werden. Allerdings setzt dies voraus, dass durch die falschen Angaben eine unechte Datenurkunde im Sinne von § 269 StGB erstellt wird. Das ist z. B. bei Plattformen wie Kleinanzeigen nicht automatisch gegeben, da dort nur eine E-Mail-Adresse für die Registrierung benötigt wird.
  3. Fehlende konkrete Feststellungen: Das Landgericht hatte in diesem Fall nicht ausreichend geprüft, ob die 111 Betrugstaten des Angeklagten miteinander verklammert werden könnten. Es fehlten detaillierte Feststellungen dazu, ob die einzelnen Taten in einem engen zeitlichen Zusammenhang standen oder ob durch die Nutzung falscher Daten eine einheitliche Tat begründet werden könnte.
  4. Auswirkung auf die Strafen: Aufgrund der fehlenden Feststellungen hob der BGH das Urteil insgesamt auf, um dem neuen Gericht die Möglichkeit zu geben, die konkurrierenden Taten korrekt zu würdigen und ggf. eine einheitliche Tat anzunehmen.

Mit der Rechtsprechung des BGH gilt also, dass die Betrachtung des Konkurrenzverhältnisses nicht nur formal erfolgen darf, sondern auch die konkreten Umstände der Taten – wie zeitlicher Zusammenhang und Verwendung falscher Identitäten – umfassend berücksichtigt werden müssen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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