Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in einem aktuellen Beschluss (Az.: 1 ORs 18/24) eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen, die die Strafbarkeit der Fälschung von Impfausweisen sowie elektronischen Genesenenbescheinigungen näher beleuchtet. Der Fall betrifft die Anstiftung zur Urkundenfälschung und die Fälschung beweiserheblicher Daten, wobei das OLG erhebliche Mängel in den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils erkannte und dieses daher aufhob. Diese Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen, die an die Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen bei der Urkundenfälschung gestellt werden.
Sachverhalt
Der Angeklagte hatte seine Schwester dazu angestiftet, gefälschte Impfausweise für sich und seine Familie zu beschaffen. Diese enthielten Eintragungen über Covid-19-Impfungen, die in Wahrheit nicht durchgeführt worden waren. Zudem ließ er sich eine gefälschte Genesenenbescheinigung zusenden, die auf einem manipulierten Laborbefund basierte. Das Landgericht Stade hatte ihn daraufhin wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung und zur Fälschung beweiserheblicher Daten verurteilt.
Rechtliche Analyse
Das OLG Celle stellte fest, dass das Landgericht wesentliche Details zur Qualifikation der gefälschten Dokumente als Urkunden bzw. beweiserhebliche Daten nicht hinreichend geklärt hatte. Insbesondere fehlte es an genauen Feststellungen darüber, ob die gefälschten Eintragungen tatsächlich den Eindruck einer echten Urkunde erweckten. Diese Lücken führten zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das Landgericht.
Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
Nach Auffassung des OLG Celle erfordert die Verurteilung wegen Urkundenfälschung eine präzise Feststellung der Eintragungen im Impfausweis, um zu beurteilen, ob diese als verkörperte Gedankenerklärung im Sinne des § 267 StGB qualifiziert werden können. Es reicht nicht aus, lediglich allgemein von gefälschten Einträgen zu sprechen; vielmehr muss der genaue Inhalt, wie z. B. die Chargennummer des Impfstoffes und der Name des ausstellenden Arztes, beschrieben werden. Ohne diese Konkretisierung ist die rechtliche Bewertung als Urkundenfälschung nicht tragfähig.
Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
Auch hinsichtlich der Fälschung beweiserheblicher Daten kritisierte das OLG Celle die Feststellungen des Landgerichts als unzureichend. Entscheidend ist hier, ob die gefälschte Datei selbst im Rechtsverkehr den Eindruck eines echten, vom Labor ausgestellten Befundes erweckte. Falls die Datei lediglich als Kopie oder Reproduktion eines Originals erschien, würde dies nicht ausreichen, um den Tatbestand des § 269 StGB zu erfüllen.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Celle verdeutlicht, dass bei der Bewertung von Urkunden- und Datenfälschungen eine detaillierte Prüfung der konkreten Umstände erforderlich ist. Nur durch eine präzise Feststellung des Sachverhalts können die strafrechtlichen Voraussetzungen sicher beurteilt werden. Für die Praxis bedeutet dies, dass Gerichte bei der Urteilsfindung besonders sorgfältig vorgehen müssen, um eine rechtlich fundierte Entscheidung zu treffen. Die Zurückverweisung des Falles an das Landgericht Stade zeigt, dass eine oberflächliche Betrachtung in solchen Fällen nicht ausreicht und erhebliche rechtliche Konsequenzen haben kann.
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