Schlagwort: Steuerverkürzung

Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung sind zwei Begriffe, die sich häufig überschneiden, aber dennoch Unterschiede aufweisen: Die Steuerverkürzung ist die vorsätzliche Herabsetzung der Steuerschuld durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung oder durch Unterlassen von Angaben, die für die Berechnung der Steuer relevant sind. Dabei kann es sich um Fehler aus Unwissenheit oder Fahrlässigkeit, aber auch um bewusste Falschangaben handeln.

Im Gegensatz dazu bezeichnet Steuerhinterziehung eine vorsätzliche Handlung, bei der der Steuerpflichtige in betrügerischer Absicht seine Steuerschuld vermindert, indem er falsche oder irreführende Angaben macht oder relevante Informationen verschweigt. Im Allgemeinen ist Steuerhinterziehung ein schwerwiegenderes Delikt als Steuerverkürzung und wird daher mit höheren Strafen geahndet.

Ein Beispiel für Steuerverkürzung wäre, wenn ein Steuerzahler vergisst, eine Einkommensquelle in seiner Steuererklärung anzugeben oder versehentlich eine falsche Zahl in seiner Steuererklärung angibt. Ein Beispiel für Steuerhinterziehung wäre, wenn ein Steuerpflichtiger absichtlich falsche Angaben über Einnahmen oder Ausgaben macht, um seine Steuerschuld zu verringern.

In beiden Fällen handelt es sich um Verstöße gegen die Steuergesetze, die mit Geld- oder sogar Freiheitsstrafen geahndet werden können. Wir sind im Steuerstrafrecht tätig, beachten Sie auch unseren Beitrag zur Steuerhinterziehung!

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Steuerhinterziehung 2026: Wann aus einer Zahl im Bescheid ein Strafverfahren wird

    Steuerhinterziehung 2026: Wann aus einer Zahl im Bescheid ein Strafverfahren wird

    Es beginnt selten dramatisch. Ein Schreiben der Steuerfahndung, ein unangekündigter Besuch in den Geschäftsräumen, ein Anruf des Steuerberaters, der nicht mehr nur über Nachzahlungen sprechen will – und plötzlich steht nicht mehr nur Geld im Raum, sondern die Frage nach Vorsatz, Haftstrafe und gepfändetem Vermögen. Wer als Unternehmer, Freiberufler oder Vermögensinhaber in dieses Verfahren gerät, erlebt einen Bruch: Aus dem Verhältnis zwischen Bürger und Finanzamt wird ein Strafverfahren, in dem die Fahndung mit den Befugnissen der Polizei ermittelt.

    Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich seit Jahren in Steuerstrafverfahren – von der Durchsuchung über den Vermögensarrest bis zur Hauptverhandlung und ihren wirtschaftlichen Folgen – und konnte dabei für meine Mandanten regelmäßig Einstellungen, Verfahrensbeendigungen und maßvolle Ergebnisse erreichen. Zugleich bin ich als Autor tätig und habe unter anderem Aufsätze zur Einziehung im Steuerstrafverfahren und zur Frage verfasst, wann die verkürzte Steuer überhaupt als „erlangtes Etwas” abgeschöpft werden kann. Weitere Themen meiner Publikationen sind die strafbare Beihilfe durch neutrale berufstypische Tätigkeiten von Steuerberatern und Buchhaltern sowie die Haftung des Steuerberaters für eine im Rahmen einer Einstellung nach § 153a StPO gezahlte Geldauflage.

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  • Wann die Unterlassungstat im Steuerstrafrecht endet

    Wann die Unterlassungstat im Steuerstrafrecht endet

    Ein Gastwirt, der für zwei Jahre schlicht keine Steuererklärungen abgibt, hat am Ende nicht nur ein Problem mit der verkürzten Steuer, sondern auch mit der Frage, wann seine Taten überhaupt strafrechtlich „fertig“ sind – und diese scheinbar technische Frage kann darüber entscheiden, ob eine Freiheitsstrafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Genau hier liegt der materiell-rechtliche Kern des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 3. März 2026 (1 StR 543/25, vorausgehend LG Aurich). Der 1. Strafsenat präzisiert, wann die Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen vollendet und – als eigenständiger, oft übersehener Zeitpunkt – wann sie beendet ist.

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  • Strafbarkeit von Kindergeldbetrug

    Strafbarkeit von Kindergeldbetrug

    Bezug von Kindergeld kann zu einer Straftat führen. Zu Betrug mit Kindergeld findet sich ein Artikel bei der Aachener Zeitung: In Düren sind im Rahmen des LKA-Projekts „Missimo“ 32 Kinder aus 13 Familien identifiziert worden, für die zu Unrecht Kindergeld bezogen wurde; rund 16.000 Euro wurden zurückgefordert, weitere Auszahlungen im sechsstelligen Bereich verhindert und Strafverfahren eingeleitet.

    Der Befund passt ins bundesweite Bild: Kommunale Taskforces, Familienkassen und Polizei werden zunehmend auf „Sozialleistungsmissbrauch“ getrimmt, Kindergeldbezug rückt dabei in den Fokus. Wer die Schlagworte „Kindergeldbetrug“ und „Schlepperbanden“ liest, übersieht leicht, wie komplex die Rechtslage tatsächlich ist und wie schmal der Grat zwischen strafloser Fehlvorstellung, leichtfertiger Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung sein kann.

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  • Großes Ausmaß einer Steuerhinterziehung

    Großes Ausmaß einer Steuerhinterziehung

    Die Abgrenzung zwischen einfacher Steuerhinterziehung und besonders schweren Fällen ist für die Praxis von zentraler Bedeutung – nicht nur wegen des erhöhten Strafrahmens, sondern auch wegen der längeren Verjährungsfristen. Mit seinem Urteil vom 14. Oktober 2025 (Aktenzeichen 1 StR 445/24) hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Klärung vorgenommen: Wann liegt ein Steuervorteil großen Ausmaßes vor, wenn die Täter unrichtige Angaben in Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften machen?

    Der BGH setzte die Wertgrenze auf 140.000 Euro fest und stellte klar, dass es für die Anwendung des Regelbeispiels nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO nicht auf die tatsächliche Steuerverkürzung ankommt, sondern auf die Höhe der unrichtig festgestellten Einkünfte.

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  • Schadensersatz für Steuerberaterfehler auch nach Verfahrenseinstellung (§ 153a StPO)

    Schadensersatz für Steuerberaterfehler auch nach Verfahrenseinstellung (§ 153a StPO)

    Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 28. März 2025 (Aktenzeichen 5 U 17/24) eine grundsätzliche Frage des Steuerberaterhaftungsrechts entschieden: Kann ein Mandant von seinem Steuerberater die Erstattung einer Zahlung verlangen, die er im Rahmen einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO geleistet hat, um ein Steuerstrafverfahren zu beenden? Das Gericht bejaht dies unter bestimmten Voraussetzungen und setzt damit klare Maßstäbe für die Ersatzfähigkeit von Aufwendungen, die zur Abwendung strafrechtlicher Risiken getätigt werden.

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  • Verjährung von Steuerstraftaten (BGH 2025)

    Verjährung von Steuerstraftaten (BGH 2025)

    Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2025 (1 StR 445/24) klärt zentrale Fragen zur Verjährung von Steuerstraftaten, insbesondere bei unrichtigen Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften. Der 1. Strafsenat setzt dabei neue Maßstäbe für die Bestimmung des „großen Ausmaßes“ eines Steuervorteils und präzisiert den Beginn der Verjährungsfrist. Die Entscheidung zeigt, wie komplex die Abgrenzung zwischen Steueroptimierung und Steuerhinterziehung sein kann – und welche Konsequenzen sich daraus für die strafrechtliche Verfolgung ergeben.

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  • Steuerstrafrecht: Einziehung ersparter Steuern bei Ehegatten

    Steuerstrafrecht: Einziehung ersparter Steuern bei Ehegatten

    Steuerhinterziehung ist ein klassisches Delikt des Wirtschaftsstrafrechts, das nicht nur strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht, sondern auch erhebliche vermögensrechtliche Folgen haben kann. Eine dieser Folgen ist die Einziehung von Taterträgen, die das Gesetz als Abschöpfungsinstrument versteht. Doch wer genau haftet für die ersparten Steuern, wenn Ehegatten gemeinsam handeln, aber nur einer von ihnen formal als Steuerschuldner auftritt?

    Mit dieser Frage setzte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 26. Juni 2025 (1 StR 493/24) auseinander. Die Entscheidung klärt nicht nur die konkurrenzrechtliche Bewertung bei mittelbarer Täterschaft, sondern vor allem die Voraussetzungen der Einziehung ersparter Steuern bei Ehegatten, die gemeinsam ein Unternehmen führen. Besonders relevant ist die Abgrenzung zwischen formeller Steuerschuldnerschaft und tatsächlicher Vermögensbereicherung – ein Thema, das in der Praxis oft zu Unsicherheiten führt.

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  • BGH zur missbräuchlichen Gestaltung mit Scheinsitz und Rückwirkungsfiktion

    BGH zur missbräuchlichen Gestaltung mit Scheinsitz und Rückwirkungsfiktion

    Steuerhinterziehung in der Pandemie: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2025 (1 StR 238/24) nimmt sich auf den ersten Blick wie ein typischer Steuerstrafrechtsfall aus: gewerblicher Erfolg, kreative Gestaltungsmodelle und ein ambitioniertes Maß an Steuervermeidung.

    Doch bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass es dem BGH hier um mehr ging als um die bloße Sanktionierung eines wirtschaftlich lukrativen, aber steuerlich fragwürdigen Geschäftsmodells. Der Beschluss wirft grundlegende Fragen auf – insbesondere zur Rückwirkungsfiktion bei Umwandlungen, zur steuerrechtlichen Einordnung von Betriebsstätten und zur dogmatischen Einhegung steuerlicher Gestaltungsspielräume im Lichte des § 370 AO.

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  • BGH zur Gewerbesteuerverkürzung in der Maskenaffäre

    BGH zur Gewerbesteuerverkürzung in der Maskenaffäre

    Steuertricks, Strippenzieher und Steuerstrafrecht: Die COVID-19-Pandemie war nicht nur eine medizinische und gesellschaftliche Herausforderung, sondern auch ein Katalysator für wirtschaftliche Schattenwirtschaft. Inmitten dieser Umbruchszeit entstand ein besonders lukratives Geschäftsmodell: die Vermittlung von Schutzausrüstung an staatliche Stellen. Dass dabei nicht nur medizinische, sondern auch steuerliche Interessen bedient wurden, zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2025 (1 StR 238/24), der sich mit einem besonders kreativen wie rechtswidrigen Steuersparmodell befasste – und dabei einige klärende Worte zur gewerbesteuerlichen Betriebsstättenfiktion fand.

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  • BGH zur gewerbesteuerlichen Betriebsstätte bei Vermittlungsgeschäften – Strafbarkeit bei Scheinadresse bejaht

    BGH zur gewerbesteuerlichen Betriebsstätte bei Vermittlungsgeschäften – Strafbarkeit bei Scheinadresse bejaht

    Mit Beschluss vom 29. April 2025 (1 StR 238/24) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zentrale Fragen des Steuerstrafrechts im Zusammenhang mit der Nutzung sogenannter „Gewerbesteueroasen“ entschieden.

    Im Fokus stand die Frage, ob die bewusste Angabe eines tatsächlichen Geschäftssitzes in einer Gemeinde mit niedrigem Hebesatz bei tatsächlich in einer anderen Gemeinde ausgeübter Geschäftstätigkeit eine strafbare Steuerhinterziehung darstellt. Die Entscheidung betrifft ein besonders aufsehenerregendes Maskengeschäft aus der Frühphase der COVID-19-Pandemie und beleuchtet neben materiellrechtlichen Fragen auch die Anwendung des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Vorauszahlungsbescheiden.

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  • LG Nürnberg-Fürth zur Bestimmtheit von Durchsuchungsbeschlüssen bei Steuerstrafverfahren

    LG Nürnberg-Fürth zur Bestimmtheit von Durchsuchungsbeschlüssen bei Steuerstrafverfahren

    Verfassungsrechtliche Präzision verlangt: Im Ermittlungsverfahren ist der Durchsuchungsbeschluss ein zentrales Zwangsmittel, das in erheblichem Maße in Grundrechte eingreift. Die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Dezember 2023 (Az. 12 Qs 54/23) verdeutlicht, dass an die inhaltliche Ausgestaltung eines solchen Beschlusses besonders hohe Anforderungen zu stellen sind – insbesondere, wenn es um den Vorwurf der Steuerhinterziehung geht. Dabei hat das Gericht nicht nur einfachrechtlich, sondern vor allem verfassungsrechtlich Maß genommen: Der Beschluss muss den Anforderungen des Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG genügen.

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  • Steuerhinterziehung im Restaurant: Anforderungen an das Urteil

    Steuerhinterziehung im Restaurant: Anforderungen an das Urteil

    Mit seinem Beschluss vom 1. April 2025 (1 StR 489/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung des Landgerichts Dresden teilweise aufgehoben. Das Urteil hatte den Angeklagten unter anderem wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen sowie wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen verurteilt. Während Letzteres rechtsfehlerfrei festgestellt wurde, beanstandete der BGH im Bereich der Steuerhinterziehung erhebliche formelle und inhaltliche Mängel. Die Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf die prozessualen Anforderungen an die Abfassung von Urteilsgründen im Steuerstrafrecht und auf den fehleranfälligen Umgang mit komplexen steuerlichen Zurechnungsfragen bei gewerblichem Zusammenwirken.

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  • BGH zur Steuerhinterziehung durch Umsatzsteuerbetrugsketten

    BGH zur Steuerhinterziehung durch Umsatzsteuerbetrugsketten

    Mit Beschluss vom 19. Februar 2025 (1 StR 482/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil des Landgerichts Bochum teilweise aufgehoben, das sich mit der strafrechtlichen Aufarbeitung von Umsatzsteuerhinterziehung im Zusammenhang mit sogenannten Umsatzsteuerbetrugsketten befasste. Die Entscheidung bietet aufschlussreiche Einblicke in die Anforderungen, die an die Feststellungen des Tatgerichts in Fällen der Steuerhinterziehung gestellt werden. Zugleich rückt sie ein strafrechtsdogmatisch und wirtschaftlich relevantes Phänomen in den Fokus: den organisierten Umsatzsteuerbetrug mittels Briefkastenfirmen.

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  • BGH zur Einziehung von Erträgen aus Schwarzarbeit durch juristische Personen

    BGH zur Einziehung von Erträgen aus Schwarzarbeit durch juristische Personen

    Grenzen der Vermögensabschöpfungim Arbeitsstrafrecht: Mit Beschluss vom 22. Januar 2025 (Az. 1 StR 512/24) hat der Bundesgerichtshof erneut klargestellt, dass die strafrechtliche Einziehung von Vermögensvorteilen nach § 73 StGB bei Verstößen gegen sozialversicherungs- und steuerrechtliche Pflichten nicht automatisch auf den Geschäftsführer als Angeklagten durchgreifen darf, wenn die Vorteile – typischerweise in Gestalt ersparter Sozialabgaben und Steuern – allein bei der juristischen Person, also dem Arbeitgeberunternehmen, verbleiben. Die Entscheidung konkretisiert die dogmatischen Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen und zieht eine deutliche Trennlinie zwischen persönlicher strafrechtlicher Verantwortlichkeit und der ökonomischen Realität arbeitsteilig organisierter Kriminalität im Bereich der Schwarzarbeit.

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  • Notwendige Feststellungen in Steuerstrafverfahren

    Notwendige Feststellungen in Steuerstrafverfahren

    Im Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. Oktober 2024 (1 StR 170/24) konkretisiert der 1. Strafsenat die Anforderungen an die Feststellungen in Steuerstrafverfahren. Der Beschluss hebt die Bedeutung detaillierter Tatsachenfeststellungen hervor, um eine rechtsfehlerfreie Prüfung der Steuerverkürzung und der strafrechtlichen Bewertung zu gewährleisten.

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