Unter dem Bulletproof-Hosting wird eine Dienstleistung verstanden, die auf den Schutz vor Entdeckung durch Ermittler ausgerichtet ist. Anders als reguläre Hosting-Anbieter will das Bulletproof-Hosting einem Inhaltsanbieter ermöglichen, Gesetze oder vertraglichen Geschäftsbedingungen zu umgehen, die die Nutzung von Internetinhalten und -diensten in seinem eigenen Land regeln. Anbieter eines des Bulletproof-Hostings werben insbesondere damit, dass sie „Nachsicht“…WeiterlesenBulletproof-Hosting
Schlagwort: khat
Khat ist eine Pflanze, die in einigen Ländern als Droge konsumiert wird. Die Blätter der Khatpflanze werden gekaut, um eine stimulierende Wirkung zu erzielen. In Deutschland sind der Konsum und der Handel mit Khat illegal und werden strafrechtlich verfolgt.
Im Strafrecht stellen sich insbesondere die Fragen nach der Strafbarkeit und den Rechtsfolgen bei Handel, Besitz und Konsum von Khat. Die Strafbarkeit richtet sich nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und kann empfindliche Geld- oder Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Ein Fachanwalt für Strafrecht kann helfen, die Rechtsfolgen zu verstehen und gegebenenfalls juristischen Beistand leisten.
Es ist wichtig zu betonen, dass der Konsum von Khat nicht nur strafbar, sondern auch gesundheitsschädlich sein kann. Die regelmäßige Einnahme von Khat kann zu körperlichen und psychischen Schäden führen. Ein auf Strafrecht spezialisierter Anwalt kann auch hier auf die möglichen gesundheitlichen Risiken hinweisen und gegebenenfalls Unterstützungsangebote aufzeigen.
Der Chaos Computer Club hat gestern Abend nachgelegt und seine Kritik am neuen elektronischen Personalausweis bestärkt. Die Kritik richtet sich erneut gegen die Art der Auslesung des Personalausweises, speziell: Dass die Bundesregierung die schon vormals kritisierten unsicheren Lesegeräte der Klasse 1, ohne eigenes Eingabefeld, verteilen lässt. Dass es möglich war, Dokumente mit Javascript-Inhalt (der sich…WeiterlesenCCC legt nach: Schwere Sicherheitsmängel beim neuen Personalausweis
Der Bundesgerichtshof (4 StR 59/04) hatte sich 2004 mit der hier immer noch nicht allzu verbreiteten Droge „Khat“ (Wirkstoff: Cathinon) beschäftigt und entschieden, dass bei Khat-Pflanzen die „nicht geringe Menge“ bei einem Wirkstoffgehalt von 30 g Cathinon beginnt. Hintergrund sind die Besonderheiten des Khat, die der Bundesgerichtshof sehr differenziert betrachtet.WeiterlesenBetäubungsmittelstrafrecht: Nicht geringe Menge Khat (Cathinon)
Khat
Bei Khat-Pflanzen beginnt die „nicht geringe Menge“ bei einem Wirkstoffgehalt von 30 g Cathinon. Unterstützt der Gehilfe durch eine Handlung mehrere je für sich selbständige Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, die sich erst in ihrer Gesamtheit auf eine „nicht geringe Menge“ beziehen, so macht er sich nur wegen einer Beihilfe zu einem Vergehen nach § 29…WeiterlesenKhat
Nicht geringe Menge BTM: Wann liegt eine nicht geringe Menge Drogen vor – etwa eine nicht geringe Menge Amphetamin, Cannabis, Heroin, Kokain? Rechtsanwalt & Strafverteidiger Ferner zur nicht geringen Menge im Betäubungsmittelstrafrecht.WeiterlesenNicht geringe Menge BtMG