Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Schlagwort: khat

Khat ist eine Pflanze, die in einigen Ländern als Droge konsumiert wird. Die Blätter der Khatpflanze werden gekaut, um eine stimulierende Wirkung zu erzielen. In Deutschland sind der Konsum und der Handel mit Khat illegal und werden strafrechtlich verfolgt.

Im Strafrecht stellen sich insbesondere die Fragen nach der Strafbarkeit und den Rechtsfolgen bei Handel, Besitz und Konsum von Khat. Die Strafbarkeit richtet sich nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und kann empfindliche Geld- oder Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Ein Fachanwalt für Strafrecht kann helfen, die Rechtsfolgen zu verstehen und gegebenenfalls juristischen Beistand leisten.

Es ist wichtig zu betonen, dass der Konsum von Khat nicht nur strafbar, sondern auch gesundheitsschädlich sein kann. Die regelmäßige Einnahme von Khat kann zu körperlichen und psychischen Schäden führen. Ein auf Strafrecht spezialisierter Anwalt kann auch hier auf die möglichen gesundheitlichen Risiken hinweisen und gegebenenfalls Unterstützungsangebote aufzeigen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Bedrohung durch Malla-Dienste wie WormGPT: Automatisierung von Cyberkriminalität durch Generative KI

    Bedrohung durch Malla-Dienste wie WormGPT: Automatisierung von Cyberkriminalität durch Generative KI

    Die Geschwindigkeit, mit der sich KI-Lösungen – speziell bei den großangelegten Sprachmodellen – entwickeln, hat natürlich auch die Einsatzmöglichkeiten für Cyberkriminalität drastisch erweitert. Ein Beispiel hierfür ist „WormGPT“, ein KI-Tool, das speziell auf die Anforderungen der kriminellen Nutzung zugeschnitten ist und in einschlägigen Foren auf großes Interesse stößt. WormGPT hat sich insbesondere in der Unterstützung von „Business Email Compromise“ (BEC)-Angriffen und Phishing-Attacken bewährt, indem es täuschend echte und überzeugende E-Mails erzeugt, die häufig sogar erfahrene Nutzer täuschen können.

    WormGPT ist dabei nur ein Beispiel für die neuesten Erkenntnisse zur Nutzung von Large Language Models (LLMs) im Bereich der Cyberkriminalität. Insbesondere die Rolle der sogenannten „Malla“-Dienste (Malicious LLM Applications) wirft Fragen auf: Eine aktuelle Untersuchung zeigt, dass Cyberkriminelle vermehrt auf „unzensierte“ und frei zugängliche Sprachmodelle zurückgreifen, um diese für bösartige Dienste zu missbrauchen. Die beliebtesten Systeme im Untergrund sind dabei unter anderem OpenAI-Modelle wie GPT-3.5-turbo sowie Open-Source-Modelle wie Luna AI Llama2 Uncensored und Pygmalion-13B

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  • Bulletproof-Hosting

    Bulletproof-Hosting

    Unter dem Bulletproof-Hosting wird eine Dienstleistung verstanden, die auf den Schutz vor Entdeckung durch Ermittler ausgerichtet ist. Anders als reguläre Hosting-Anbieter will das Bulletproof-Hosting einem Inhaltsanbieter ermöglichen, Gesetze oder vertraglichen Geschäftsbedingungen zu umgehen, die die Nutzung von Internetinhalten und -diensten in seinem eigenen Land regeln.

    Anbieter eines des Bulletproof-Hostings werben insbesondere damit, dass

    • sie „Nachsicht“ bei der Art des Materials einräumen, das hochgeladen bzw. verbreitet werden darf;
    • eigentlich unerwünschte Aktivitäten durchgeführt werden können, ohne aufgrund von Beschwerden und (formellen) Missbrauchsmeldungen vom Netz genommen zu werden;
    • Daten nur erhoben werden, soweit nötig und Ermittler hierauf selbst bei einem physischen Zugriff, etwa im Rahmen einer Hausdurchsuchung, keinen tatsächlichen Zugriff erhalten;
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  • CCC legt nach: Schwere Sicherheitsmängel beim neuen Personalausweis

    Der Chaos Computer Club hat gestern Abend nachgelegt und seine Kritik am neuen elektronischen Personalausweis bestärkt. Die Kritik richtet sich erneut gegen die Art der Auslesung des Personalausweises, speziell:

    1. Dass die Bundesregierung die schon vormals kritisierten unsicheren Lesegeräte der Klasse 1, ohne eigenes Eingabefeld, verteilen lässt.
    2. Dass es möglich war, Dokumente mit Javascript-Inhalt (der sich ändern kann und nicht statisch ist!) zu signieren wobei die spätere Signatur weiter als Intakt/Qualifiziert gekennzeichnet ist. Das heisst, zwischen dem ursprünglich signierten und später angezeigtem Inhalt kann ohne Signaturverlust ein Unterschied bestehen.
    3. Es wird nicht berücksichtigt, dass Schadsoftware (so genannter „Man in the Browser“ – nicht das gleiche wie der „Man in the Middle“ – Angriff, aber artgleich) den Inhalt laufender Transaktionen beeinflussen kann, ohne das der Nutzer es merkt.
    4. Der CCC verweist auf die Blackhat 2010, auf der das erfolgreiche Klonen von Identitäten demonstriert wurde, das von mir schon vor langem prognostizierte Skimming mit Personalausweisen ist damit schon nachgewiesen, noch bevor die Ausweise überhaupt auf dem Markt sind.

    Was heisst das für den Anwender? Vielleicht nicht unbedingt zu den Ersten gehören, die sich so einen Ausweis holen. Dabei denke ich, darf man den Anwendern auch nicht erzählen, eine absolute Sicherheit wäre möglich, ein solcher Zustand wäre Utopisch. Allerdings gibt es immer ein Maximum an Sicherheit, das man erreichen kann und das man bei einem derart sensiblen Dokument auch anstreben muss. Dabei darf man sich auch nichts vormachen: Wer den neuen Personalausweis nutzt, von dem werden grundlegende technische Kenntnisse abverlangt, etwa was den Betrieb einer üblichen Sicherheitsumgebung in dem Umfeld angeht, in dem man den Personalausweis einsetzt. Damit gehen auch erhebliche soziale Probleme einher, da in gewissem Maße Spezialkenntnisse bei einem (verpflichtend zu besitzenden) Alltagswerkzeug vorausgesetzt werden.

    Die Maßnahmen der Bundesregierung, sicherlich auch geprägt von einem akuten Erfolgsdruck bei diesem Projekt, lassen letzten Endes den Anspruch des Strebens nach maximaler Sicherheit vermissen. Die Wortwahl des CCC, der von „Augenwischerei“ spricht und zwischen den Zeilen schon andeutet, dass hier eine Realitätsferne Staatspropaganda betrieben wird, finde ich keinesfalls abwegig. Nicht nur als Jurist, sondern gerade als jemand, der lange Zeit seine Brötchen mit der Prüfung von IT-Sicherheitskonzepten verdient hat, kann ich unter den aktuellen Vorzeichen dem CCC nur beipflichten und sagen: Finger weg, jedenfalls bis zur zweiten Generation des elektronischen Personalausweises. Kommen wird die nämlich in jedem Fall.

    Hinweis: Wer, vielleicht auch aus technischem Unverständnis heraus, die Kritik nicht versteht, dem sei der Hinweis gegeben, dass erst kürzlich eine 9. Klasse aus Grevenbroich im Physik-Unterricht das geschafft hat, was laut BSI unmöglich sein sollte – sie deaktivierten/zerstörten den Chip des Ausweises mit einfachsten Mitteln. Nachzulesen hier.

    Zum Thema:

  • Betäubungsmittelstrafrecht: Nicht geringe Menge Khat (Cathinon)

    Der Bundesgerichtshof (4 StR 59/04) hatte sich 2004 mit der hier immer noch nicht allzu verbreiteten Droge „Khat“ (Wirkstoff: Cathinon) beschäftigt und entschieden, dass bei Khat-Pflanzen die „nicht geringe Menge“ bei einem Wirkstoffgehalt von 30 g Cathinon beginnt. Hintergrund sind die Besonderheiten des Khat, die der Bundesgerichtshof sehr differenziert betrachtet.
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  • Khat

    • Bei Khat-Pflanzen beginnt die „nicht geringe Menge“ bei einem Wirkstoffgehalt von 30 g Cathinon.
    • Unterstützt der Gehilfe durch eine Handlung mehrere je für sich selbständige Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, die sich erst in ihrer Gesamtheit auf eine „nicht geringe Menge“ beziehen, so macht er sich nur wegen einer Beihilfe zu einem Vergehen nach § 29 Abs.
      1 Nr. 1 BtMG
      strafbar.

    BGH, Urteil vom 28.10.2004, Az: 4 StR 59/04

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  • Nicht geringe Menge BtMG

    Nicht geringe Menge BtMG

    Nicht geringe Menge BtMG (Betäubungsmittel): Wo liegt der Grenzwert zur nicht geringen Menge im Betäubungsmittelstrafrecht? Nach der in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof angewandten Methode zur Bestimmung des Grenzwertes eines Betäubungsmittels ist dieser stets in Abhängigkeit von der konkreten Wirkungsweise und Wirkungsintensität des Betäubungsmittels festzulegen (so etwa BGH, 2 StR 311/20).

    Im Folgenden werden häufige Grenzwerte zur „nicht geringen Menge“ aufgelistet, weiter unten finden Sie fachliche Ausführungen zur nicht geringen Menge sowie eine detaillierte Darstellung einzelner Betäubungsmittel mit Rechtsprechung-Hinweisen.

    Kurzübersicht nicht geringe Menge BtMG (Wirkstoffgehalt!)

    • Nicht geringe Menge Cannabis (Marihuana oder Haschisch): Nach alter Rechtslage (BtMG) 7,5 Gramm, nach neuer Rechtslage (KCanG) derzeit unklar
    • Nicht geringe Menge Amphetamin: 10 Gramm
    • Nicht geringe Menge Methamphetamin: 5 Gramm
    • Nicht geringe Menge MDMA: 30 Gramm
    • Nicht geringe Menge Kokain: 5 Gramm
    • Nicht geringe Menge Heroin: 1,5 Gramm
    • Nicht geringe Menge GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure): 200g
    • Nicht geringe Menge Opium: Abhängig von Konsumart und noch nicht abschliessend geklärt!

    Dabei gilt es zugleich, einen juristischen Mythos zur nicht geringen Menge aufzugreifen: Die angebliche Straflosigkeit des Besitzes geringer Mengen von Drogen, zusammengefasst häufig unter dem Schlagwort „Eigenverbrauch“ oder auch „Eigenbedarf“. Gerade in unserer grenznahen Region muss man leider häufig feststellen, dass besonders junge Menschen glauben, es wäre uneingeschränkt straflos, wenn man geringe Mengen von Drogen (etwa „eine Tüte“) in den Niederlanden kauft und dann mit nach Deutschland bringt.

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