Die Frage, wo die nicht geringe Menge Haschisch oder Cannabis anzusetzen ist, ist seit Inkrafttreten des KCanG nicht mehr eindeutig. Wir bieten Ihnen alle Informationen dazu, die Sie benötigen:
Alte Rechtslage nach BtMG
Der Bundesgerichtshof (3 StR 245/95 und 3 StR 183/84) hat inzwischen mehrfach entschieden: Enthält ein Cannabisprodukt mindestens 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC), so ist das Tatbestandsmerkmal „nicht geringe Menge“ im Sinne des BtMG erfüllt.
Neue Rechtslage nach KCanG
Die neue Rechtslage ist bisher nicht ernsthaft einzuschätzen, da die Gerichte sich hier teilweise widersprechen, insbesondere die Obergerichte dem Gesetzgeber widersprechen. Halten Sie dazu unsere Übersicht im Auge:
- Subventionsbetrug: BGH zur Reichweite des Vermögensschadens nach § 264 StGB - 16. Februar 2026
- Reichweite eines Verjährungseinredeverzichts bei Haftung von Geschäftsführern nach § 64 GmbHG a.F. - 16. Februar 2026
- Sexueller Missbrauch an Schulen: Ideen für ein Schutzkonzept aus der Praxis - 15. Februar 2026
