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Betäubungsmittelstrafrecht: Nicht geringe Menge Haschisch (Cannabis, Marihuana, Tetrahydrocannabinol)

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Die Frage, wo die nicht geringe Menge Haschisch oder Cannabis anzusetzen ist, ist seit Inkrafttreten des KCanG nicht mehr eindeutig. Wir bieten Ihnen alle Informationen dazu, die Sie benötigen:

Alte Rechtslage nach BtMG

Der Bundesgerichtshof (3 StR 245/95 und 3 StR 183/84) hat inzwischen mehrfach entschieden: Enthält ein Cannabisprodukt mindestens 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC), so ist das Tatbestandsmerkmal „nicht geringe Menge“ im Sinne des BtMG erfüllt.

Neue Rechtslage nach KCanG

Die neue Rechtslage ist bisher nicht ernsthaft einzuschätzen, da die Gerichte sich hier teilweise widersprechen, insbesondere die Obergerichte dem Gesetzgeber widersprechen. Halten Sie dazu unsere Übersicht im Auge:

Rechtsanwalt Jens Ferner