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Betäubungsmittelstrafrecht: Nicht geringe Menge Haschisch (Cannabis, Marihuana, Tetrahydrocannabinol)

Die Frage, wo die nicht geringe Menge Haschisch oder Cannabis anzusetzen ist, ist seit Inkrafttreten des KCanG nicht mehr eindeutig. Wir bieten Ihnen alle Informationen dazu, die Sie benötigen:

Alte Rechtslage nach BtMG

Der Bundesgerichtshof (3 StR 245/95 und 3 StR 183/84) hat inzwischen mehrfach entschieden: Enthält ein Cannabisprodukt mindestens 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC), so ist das Tatbestandsmerkmal „nicht geringe Menge“ im Sinne des BtMG erfüllt.

Neue Rechtslage nach KCanG

Die neue Rechtslage ist bisher nicht ernsthaft einzuschätzen, da die Gerichte sich hier teilweise widersprechen, insbesondere die Obergerichte dem Gesetzgeber widersprechen. Halten Sie dazu unsere Übersicht im Auge:

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.