Der Bundesgerichtshof (3 StR 245/95 und 3 StR 183/84) hat inzwischen mehrfach entschieden: Enthält ein Cannabisprodukt mindestens 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC), so ist das Tatbestandsmerkmal „nicht geringe Menge“ im Sinne des BtMG erfüllt.
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