Nicht geringe Menge neuer psychoaktiven Stoffe X-Fluormetamfetamin

Der (3 StR 372/21) hat die nicht geringe Menge folgender „neuer psychoaktiven Stoffe“ bestimmt:

  • 2-Fluormetamfetamin (2-FMA): 10 Gramm 2-FMA-Base
  • 4-Fluormetamfetamin (4-FMA): 10 Gramm 4-FMA-Base
  • 3-Methylmethcathinon (3-MMC): 25 Gramm 3-MMC-Base
  • 4-Chlormethcathinon (4-CMC): 25 Gramm 4-CMC-Base

Hierzu wird ausgeführt:

Auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. ist bei den Stoffen 2-FMA und 4-FMA eine Vergleichbarkeit in der Wirkung mit Amfetamin gegeben, für das der Grenzwert der nicht geringen Menge mit 10 g -Base festgelegt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1985 – 1 StR 507/84, BGHSt 33, 169, 170). Wie bereits das Land- gericht ausgeführt hat, fehlt den Stoffen 2-FMA und 4-FMA hinsichtlich der molekularen Struktur im Vergleich zum Amfetamin eine Methylgruppe CH3. Das Fluratom, welches klein ist, behindert das Andocken des Phenethylamin am Rezeptor der Nervenzelle, so dass die behindernde Wirkung jeweils nicht groß ist. Vor diesem Hintergrund ist der Grenzwert für 2-FMA und 4-FMA wie bei Amfetamin jeweils mit 10 g Base festzusetzen. Der Sachverständige hat in dem im Revisionsverfahren ergänzend eingeholten Gutachten diese auch für den Stoff 4-FMA – insoweit abweichend von einer früheren Veröffentlichung – mit aktuellen wissenschaftlichen Studien zu Wirkungsmechanismus, Nebenwirkungen und neueren Erkenntnissen zum Toxizitätspotenzial und unter Berücksichtigung von Informationen einschlägiger Internetplattformen, insbesondere Warnungen in Internet-Userforen, weiter begründet.

Den Grenzwert der nicht geringen Menge für den Stoff 3-MMC hat der Sachverständige Dr. D. aufbauend auf der Grenzwertfestsetzung für das synthetische Cathinon-Derivat Pentedron von 15 g Base (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 1 StR 366/16, BGHR § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 23) mit 25 g 3-MMC-Base angegeben. Wie bereits das Landgericht dargelegt hat, weist der Stoff 3-MMC eine ähnliche molekulare Struktur wie Pentedron auf, wobei sie sich durch den Substituenten Chlor und eine Methylgruppe am Benzolring der Phenethylaminstruktur unterscheiden, welche das Andocken des Phenethylamins am Rezeptor der Nervenzelle behindert. 3-MMC-Moleküle verfügen zudem über eine Sauerstoffverbindung, die bewirkt, dass diese Moleküle weniger in der Lage sind, die Blut-Hirn-Schranke zu überwinden. Infolgedessen muss mehr Wirkstoff eingenommen werden, um dieselbe psychotrope Wirkung auszulösen, so dass im Vergleich zu Pentedron eine geringere Wirkungsstärke und Gefährlichkeit gegeben ist. Dies rechtfertigt den gegenüber Pentedron höheren Grenzwert.

Der Grenzwert der nicht geringen Menge für das Betäubungsmittel 4-CMC (4-Chlormethcathinon) liegt – wie das Landgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat – bei 25 g Base (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2022 – 3 StR 136/21, juris Rn. 22).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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