In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. Dezember 2023, Aktenzeichen 2 StR 452/23, wird die Strafzumessung im Kontext der Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln behandelt. Der BGH präzisiert die Bewertung der Strafzumessung, insbesondere wie der Wirkstoffgehalt, der die gesetzliche Grenze zur nicht geringen Menge überschreitet, zu berücksichtigen ist.
Wesentliche Punkte zur Strafzumessung
- Berechnung der Wirkstoffmenge: Der BGH bestätigt, dass die gesamte Wirkstoffmenge der Betäubungsmittel, die den gesetzlichen Grenzwert für eine nicht geringe Menge überschreitet, korrekt berechnet wurde. Dies umfasst die Summierung aller relevanten Wirkstoffmengen, um festzustellen, ob der Grenzwert überschritten ist.
- Bewertung der Grenzwertüberschreitung: Es wird klargestellt, dass nicht jede Überschreitung des Grenzwerts automatisch als strafschärfender Umstand zu werten ist. Insbesondere wird betont, dass der Grad der Überschreitung eine Rolle spielt:
- Geringe Überschreitung: Kann ein Kriterium für die Annahme eines minder schweren Falles sein.
- Erhebliche Überschreitung: Spricht gegen die Annahme eines minder schweren Falles und kann strafschärfend wirken.
- Rechtsfehler bei der Strafzumessung: Der BGH hebt hervor, dass es rechtsfehlerhaft ist, wenn das Gericht bei der Strafrahmenwahl automatisch jede Überschreitung des Grenzwerts als strafschärfend wertet, ohne zu berücksichtigen, wie signifikant diese Überschreitung ist. Im konkreten Fall wurde die Strafzumessung für bestimmte Taten aufgrund eines möglichen Fehlers bei der Annahme, dass der Wirkstoffgehalt den Grenzwert jeweils um das Mehrfache überschreitet, aufgehoben.
- Konsequenzen des Rechtsfehlers: Der BGH konnte nicht ausschließen, dass die Strafzumessung auf dem besagten Rechtsfehler beruht. Daher wurde die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zur Neubeurteilung zurückverwiesen.
Fazit
Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung der Menge der Betäubungsmittel bei der Strafzumessung, besonders in Bezug auf die Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge. Der BGH mahnt zur Vorsicht bei der automatischen Annahme von Strafschärfungsgründen aufgrund einer quantitativen Überschreitung und fordert eine präzise und individuell begründete Bewertung im Rahmen der Strafzumessung.
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