Das Amtsgericht Aachen entschied, dass bei einem nicht vorbelasteten Angeklagten, der in zwei Fahrten insgesamt ca. 2,3kg Haschisch über die Deutsch-Niederländische Grenze einfuhr, eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten angezeigt ist. Vorliegend wurden zuerst ca. 400 Gramm Brutto, später ca. 1900 Gramm Brutto eingeführt, insgesamt ging es um gut 200 Gramm Wirkstoffgehalt. Gefasst wurde der Angeklagte bei der zweiten Fahrt, wo er gegenüber der Polizei von sich aus umfassend die Tatvorwürfe einräumte, insbesondere die erste Fahrt zugab, die ohne sein zutun niemals aufgedeckt worden wäre.
Entsprechend §30 I Nr.4 BtmG steht hier eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren an – wenn nicht ein minder schwerer Fall erkannt wird. Nicht zuletzt auf Grund des von Anfang an kooperativen Verhaltens des nicht vorbelasteten Angeklagten sahen sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung jeweils minder schwere Fälle, weswegen von beiden eine Bewährungsstrafe beantragt wurde – das Amtsgericht Aachen sah das offenkundig anders.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es wurde bereits Berufung eingelegt, so dass eine Entscheidung des Landgerichts Aachen folgen wird. Es wird berichtet.
Gleichwohl der Hinweis: Es muss gesehen werden, dass das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren bei Einfuhr einer nicht-geringen Menge vorsieht, die mit ständiger BGH-Rechtssprechung bei 7,5g Wirkstoffgehalt liegt. Insofern ist die Einfuhr grösserer Mengen immer mit einer besonderen Gefahr belegt.
- Porsche zu Recht von Polizei sichergestellt - 29. November 2023
- Klammerwirkung bei Delikten - 28. November 2023
- Schätzung des Betrages bei Umsatzsteuerhinterziehung - 28. November 2023