Betäubungsmittelstrafrecht: 2.000 Tabletten Ecstasy sind nicht zwingend eine nicht geringe Menge

Bei Drogen gibt es Mitunter ja eine „geringe Menge“ mit sogar das Absehen von der Verfolgung einher gehen kann – ich hatte das hier schon kurz erläutert.

Vor dem Landgericht Aachen fand sich jemand wieder, der wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) angeklagt war und auch schuldig gesprochen wurde. Dabei ging es laut Feststellung des Landgerichts um 2.000 Ecstasy-Tabletten, wobei das Landgericht zwar den Wirkstoffgehalt (2%) feststellte, aber nichts zum Gewicht der einzelnen Tabletten sagte. Das ist, so der BGH (2 StR 296/10) nun, schlicht zu wenig. Zu Recht verweist der BGH darauf, dass das Gewicht bei Ecstasy-Tabletten keinesfalls „normiert“ ist, sondern sogar starken Schwankungen unterliegt. Der Bundesgerichtshof rechnet sodann vor:

So errechnet sich ausgehend von 2.000 Tabletten bei einem durchschnittlich vorkommenden Gewicht von etwa 200-250 mg pro Tablette und einem Wirkstoffgehalt von 2% nur ein Gesamtwirkstoffgehalt von acht bis zehn Gramm Base.

Die Grenze zur nicht-geringen Menge bei MDA/MDE/MDMA-Base (Name des Wirkstoffs in Ecstasy-Tabletten) liegt aber bei bis zu 30 Gramm (so der BGH nicht nur in der aktuellen Entscheidung, sondern in gängiger Rechtsprechung, etwa BGHSt 42, 255 und BGH in NJW 2011, S.3641). Alleine von der Anzahl der Tabletten lässt sich somit kein Rückschluss ziehen, die Entscheidung des LG Aachen war insofern aufzuheben.

Hinweis: Im Strafmaß hat sich das im Ergebnis nicht ausgewirkt, denn der Betroffene hatte „gewerbsmäßig“ gehandelt, was ein besonders schwerer Fall gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG darstellt. Was bedeutete das im Ergebnis? Gleiches Strafmaß am Ende, es steht nur eine andere Norm drauf.

Übersicht: Beachten Sie auch unsere Übersicht zum Thema „nicht geringe Menge“!

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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