Betäubungsmittelstrafrecht: 2.000 Tabletten Ecstasy sind nicht zwingend eine nicht geringe Menge

Bei Drogen gibt es Mitunter ja eine „geringe Menge“ mit sogar das Absehen von der Verfolgung einher gehen kann – ich hatte das hier schon kurz erläutert.

Vor dem fand sich jemand wieder, der wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 ) angeklagt war und auch schuldig gesprochen wurde. Dabei ging es laut Feststellung des Landgerichts um 2.000 Ecstasy-Tabletten, wobei das Landgericht zwar den Wirkstoffgehalt (2%) feststellte, aber nichts zum Gewicht der einzelnen Tabletten sagte. Das ist, so der BGH (2 StR 296/10) nun, schlicht zu wenig. Zu Recht verweist der BGH darauf, dass das Gewicht bei Ecstasy-Tabletten keinesfalls „normiert“ ist, sondern sogar starken Schwankungen unterliegt. Der rechnet sodann vor:

So errechnet sich ausgehend von 2.000 Tabletten bei einem durchschnittlich vorkommenden Gewicht von etwa 200-250 mg pro Tablette und einem Wirkstoffgehalt von 2% nur ein Gesamtwirkstoffgehalt von acht bis zehn Gramm Base.

Die Grenze zur nicht-geringen Menge bei MDA/MDE/-Base (Name des Wirkstoffs in Ecstasy-Tabletten) liegt aber bei bis zu 30 Gramm (so der BGH nicht nur in der aktuellen Entscheidung, sondern in gängiger Rechtsprechung, etwa BGHSt 42, 255 und BGH in NJW 2011, S.3641). Alleine von der Anzahl der Tabletten lässt sich somit kein Rückschluss ziehen, die Entscheidung des LG Aachen war insofern aufzuheben.

Hinweis: Im Strafmaß hat sich das im Ergebnis nicht ausgewirkt, denn der Betroffene hatte „gewerbsmäßig“ gehandelt, was ein besonders schwerer Fall gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG darstellt. Was bedeutete das im Ergebnis? Gleiches Strafmaß am Ende, es steht nur eine andere Norm drauf.

Übersicht: Beachten Sie auch unsere Übersicht zum Thema „nicht geringe Menge“!

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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