Schlagwort: Cannabis-Plantage

Cannabis-Plantage: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf zur Cannabis-Plantage im BTM-Strafrecht. In unserer Kanzlei wird jahrzehntelange Erfahrung im Betäubungsmittelstrafrecht geboten, Informationen zur Strafbarkeit beim Betrieb einer Plantage.

Hinweis: Wir sind als Strafverteidiger im gesamten Betäubungsmittelstrafrecht für Sie tätig!

Der Strafrahmen bei Betrieb einer Cannabis-Plantage ist hoch, nicht nur weil automatisch die Grenzwerte zur nicht geringen Menge erreicht werden, sondern auch weil die Zahl der Ernten und Mengen hochgerechnet wird.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Organisierte Infrastruktur für illegalen Cannabis-Handel

    Organisierte Infrastruktur für illegalen Cannabis-Handel

    BGH zur Reichweite des § 129 StGB: Mit Beschluss vom 18. März 2025 (3 StR 452/24) hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an eine strafbare mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB konkretisiert und zugleich wichtige Aussagen zur tateinheitlichen Verknüpfung mit Beihilfehandlungen getroffen. Die Entscheidung setzt ein deutliches Signal zur kriminalpolitischen Reichweite dieses Tatbestands im Kontext organisierter Wirtschaftskriminalität – hier konkret im Bereich des gewerbsmäßigen Betriebs von Ausrüstungszentren für illegale Cannabisplantagen.

    (mehr …)
  • Einziehung im Kontext des Cannabis-Anbaus

    Einziehung im Kontext des Cannabis-Anbaus

    In der neuesten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. März 2024, Aktenzeichen 3 StR 389/23, ging es um eine signifikante rechtliche Auseinandersetzung, die die Einziehung von Vermögenswerten betrifft, die im Zusammenhang mit der Beihilfe zum Handel von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge standen.

    Die Revision betraf speziell die Einziehung der Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums eines umfangreich genutzten Grundstücks, welches für den Betrieb einer Cannabis-Plantage verwendet wurde.

    (mehr …)
  • Anbau von Betäubungsmitteln in Form der Aufzucht

    Anbau von Betäubungsmitteln in Form der Aufzucht

    Der Anbau von Betäubungsmitteln in Form der Aufzucht umfasst alle gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Bemühungen, die auf das Wachstum der in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes genannten Pflanzen gerichtet sind. Dazu gehören nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch Bewässerung, Düngung und Belichtung.

    Insbesondere bei einer längerfristigen (hier: zweimonatigen) Bewirtschaftung einer Plantage – insbesondere durch regelmäßiges Gießen und Düngen der Cannabispflanzen sowie die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Funktion der technischen Anlagen – liegt diese Begehungsvariante vor (BGH, 6 StR 107/23).

  • Konkurrenzen bei Aufzucht von Marihuanapflanzen zum Zwecke des späteren gewinnbringenden Absatzes der geernteten Pflanzen

    Konkurrenzen bei Aufzucht von Marihuanapflanzen zum Zwecke des späteren gewinnbringenden Absatzes der geernteten Pflanzen

    Erfolgt der Anbau von Marihuanapflanzen zu dem Zweck, die geernteten Pflanzen später gewinnbringend zu veräußern, geht der Anbau als unselbständiger Teilakt in die Bewertungseinheit des Handeltreibens ein (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. August 2011 – 2 StR 228/11, NStZ 2012, 43; vom 9. Oktober 2018 – 4 StR 318/18, NStZ 2019, 82 jeweils mwN). Gesonderte Anbauvorgänge sind dann grundsätzlich als selbständige, in Tatmehrheit zueinander stehende Taten des Handeltreibens zu bewerten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 407/12, NStZ 2013, 546, 548).

    (mehr …)
  • Handeltreiben durch Aufzucht von Cannabispflanzen

    Wann ist der Anbau von Cannabispflanzen Handeltreiben? Grundsätzlich ist nach dem weiten Begriff des Handeltreibens im BtMG Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Davon abzugrenzen sind jedoch solche Handlungen, die lediglich typische Vorbereitungshandlungen darstellen, weil sie weit im Vorfeld des beabsichtigten Umsatzes liegen. Dabei ist stets auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen.

    (mehr …)
  • Einziehung des Wertes von Tatmitteln bei BTM

    Der Bundesgerichtshof (2 StR 444/21) hat nochmals daran erinnert, dass die Einziehung des Wertes von Tatmitteln schon mit dem Wortlaut von § 74c Abs. 1 StGB nur möglich ist, wenn der Angeklagte die Einziehung der ihm zustehenden Tatmittel vereitelt hat. Die bestimmungsgemäße Verwendung von Tatmitteln kann dabei nicht zugleich als Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB angesehen werden. Denn in diesem Fall macht schließlich erst die funktionale Verwendung das Geld zum Einziehungsgegenstand.

    (mehr …)
  • Strafbare Beihilfe durch anwaltliche Vertragserstellung

    Eine recht unerfreuliche Entscheidung, die Folgefragen aufwirft, hat das LG Nürnberg-Fürth (18 Qs 24/21) getroffen: Es geht darum, ob ein Rechtsanwalt strafbare Beihilfe zu einer Unterschlagung leistet, wenn er den zivilrechtlichen Vertrag für die Überlassung von Gegenständen aufsetzt.

    Update: Zu dem Thema zur Vertiefung empfohlen wird Sommerer in NZWiSt 2022, 261, die vor dem Hintergrund der Cum/Ex-Geschäfte die Türe der Strafbarkeit anwaltlicher Berater noch weiter öffnet.

    (mehr …)
  • Hausdurchsuchung wegen Drogen

    Hausdurchsuchung wegen Drogen

    Hausdurchsuchung wegen Drogen: Wegen Drogen kann schneller eine Hausdurchsuchung stattfinden, als vielen klar ist – der richterliche Schutz der eigenen vier Wände ist in den letzten Jahren nochmals deutlich löchriger geworden, als man es ohnehin schon wahrgenommen hat. Die Umstände, die zu einer Hausdurchsuchung führen können, reichen dabei von obskur bis zu grenzwertig.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

    (mehr …)
  • Betäubungsmittelstrafrecht: Transport von Cannabissetzlingen noch kein Handeltreiben

    Mit dem typischen „Vorläufer“ im Plantagengeschäft hatte sich der BGH (5 StR 559/11) zu beschäftigen: Jemand fuhr in die Niederlande um dort Setzlinge für seine Cannabis-Plantage zu erwerben. Mit diesen sodann bei der Einfuhr aufgegriffen, stellte sich die Frage, ob ein „Handeltreiben“ im Sinne des BtmG vorlag. Bezüglich der Setzlinge konnte das soweit ausscheiden, da diese Offenkundig niemals veräußert werden sollten – vielmehr dienten diese ja alleine der Erzielung einer späteren Ernte!

    Hinsichtlich des später avisiertenUmsatzgeschäfts jedoch, mit den erst am Ende des Wachstumsprozesses noch zu gewinnenden Blütenständen, stellten die Übernahme und der Transport der Setzlinge fernab der Plantage mit dem BGH richtiger Weise noch keine Ermöglichung oder Förderung eines solchen Geschäfts dar. Vielmehr liegt hier am Ende alleine eine Vorbereitungshandlung vor die im Bereich des Handeltreibens nicht mit Strafe bewährt sein soll. Es verbleibt damit bei einer Strafbarkeit wegen Besitz bzw. Einfuhr von Betäubungsmitteln.

  • Cannabis-Plantage: 1 Jahr auf Bewährung bei eigener Plantage und 3 Ernten

    Cannabis-Plantage mit mehreren Ernten: Die Sache sah am Anfang nicht gut aus – Der Mandant hatte eine „Cannabis-Plantage“ aufgebaut und wurde durch die Polizei erwischt, als er – laut seinen handschriftlich geführten Unterlagen – bereits 3 Ernten daraus erwirtschaftet hatte. Da er alles Grammgenau verwogen und festgehalten hatte, war nachvollziehbar, dass er um die 2kg-3kg Brutto pro Ernte erwirtschaftet hat.

    Als die Polizei seine Wohnung durchsuchte stand bereits die 4. Ernte aus der Plantage kurz bevor, der Rest war nahezu verbraucht, was eine Bestimmung des Wirkstoffgehaltes naturgemäß schwierig machte. Zusammen mit der einschlägigen Vorbestrafung gleichwohl Grund genug, sich Sorgen zu machen.

    (mehr …)
  • Betäubungsmittelstrafrecht: Zum Besitz von Betäubungsmitteln bei einer Outdoor-Plantage

    Wie sieht es mit dem Besitz von Betäubungsmitteln aus, wenn diese auf einer „Outdoor-Plantage“ angebaut sind? Auf den ersten Blick eine seltsame Frage, tatsächlich mag man dogmatisch darüber streiten. Das OLG Celle (32 Ss 160/12) sieht problemlos dann Besitz, wenn das Grundstück zumindest irgendwie eingefriedet ist. Hierzu reicht ein „Wilddraht“ und ein „natürlicher Wall“, selbst wenn dies nur zum Schutz gegen Tiere dienen soll:

    Besitzen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein bewusstes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis sowie Besitzwillen und Besitzbewusstsein voraus, die darauf gerichtet sind, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf das Betäubungsmittel zu erhalten (st. RSpr., BGH NStZ-RR 2008, 54; BGH NStZ-RR 2008, 212; BGH NJW 1978, 1696; BGH, NStZ-RR 1998, 148). Für die Einstufung als Besitz kommt es weder auf die Eigentumsverhältnisse an noch darauf, ob der Täter die Betäubungsmittel unmittelbar in seiner Herrschaftsgewalt hat oder sie an irgendeiner Stelle verwahrt, zu der er sicheren Zugang hat, so dass er ohne Schwierigkeit darüber verfügen kann (BGH NJW 1978, 1696). Danach ist es entgegen der ausgeführten Sachrüge für die Beurteilung als Besitz unerheblich, ob die Angeklagten Dritte von der Herrschaft über die in freier Natur angebauten Betäubungsmittel ausgeschlossen hatten. Es reicht aus, dass die Angeklagten selbst jederzeit ungehinderten Zugang hatten.

    Dies war hier schon deswegen der Fall, weil sie überlegenes Wissen zur Belegenheit der Plantage hatten, die nach den Feststellungen des Amtsgerichts an versteckter Stelle in einem Waldgebiet lag. Die Manifestation des Herrschaftswillens an der Waldfläche als „Inbesitznahme“ ergibt sich hier neben der Aussaat von Pflanzen zu eigenen Zwecken auch – worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat – durch die faktische Einfriedung der Anbaufläche mit einem Zaun und einem natürlichen Wall. Dass diese Maßnahme nach den Feststellungen der Abwehr von Wild und nicht von Menschen diente, ändert nichts daran, dass die Angeklagten hierdurch die Grundfläche und die darauf befindlichen Pflanzen nach ihrem Willen schützen wollten. Darin kommt eine für die Begründung eines tatsächlichen Herrschaftswillens ausreichende Ausübung der Sachgewalt zum Ausdruck.

  • Verdacht auf Cannabis-Plantage führt zu Bitcoin-Mining-Farm

    Verdacht auf Cannabis-Plantage führt zu Bitcoin-Mining-Farm

    Die englische Polizei berichtet, wie eine „Bitcoin-Mining-Farm“ bei einer Razzia in einer Industrieanlage entdeckt wurde. Hintergrund war dabei die Vollstreckung eines Durchsuchungsbeschlusses hinsichtlich einer vermuteten Cannabis-Farm. Dann aber fand man eine „Kryptowährungsmine“, die Strom im Wert von Tausenden englischen Pfund aus dem Stromnetz entzogen hat.

    (mehr …)
  • Betäubungsmittel bei Hausdurchsuchung gefunden

    Bei Hausdurchsuchungen ploppt regelmäßig die verquere Drogenpolitik der vergangenen Jahrzehnte auf: Erschreckend oft wird bei einer Hausdurchsuchung irgendein Betäubungsmittel gefunden. Manchmal nur im kleinen, für den Eigenbesitz und Verbrauch, manchmal aber – jedenfalls in unserer Aachener Region – sind es gerade Zufälle, die dazu führen, dass sich Polizisten vor einem Growzelt mit einem Cannabis-Plantage wiederfinden.

    (mehr …)
  • Vorläufige Festnahme

    Rechtsanwalt für vorläufige Festnahme: Wenn jemand vorläufig festgenommen wurde, wird er mit zur Polizei genommen. Hier wird sich dann im Weiteren ergeben, ob er dem Haftrichter zugeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft einen Untersuchungshaftbefehl beantragt. Ob dies geschieht ist von vielfältigen Faktoren abhängig, nicht zuletzt vom Verhalten des Betroffenen bei der Polizei selbst. In unserer Kanzlei finden Sie Ihren Rechtsanwalt für vorläufige Festnahme – informieren Sie sich und vor allem: Kümmern Sie sich um die Situation, bevor sie aus dem Ruder läuft.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

    (mehr …)
  • Plantage – Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Strafzumessung bei Betrieb einer Cannabis-Plantage

    Betrieb einer Cannabis-Plantage – Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht ist immer wieder für Betroffene überraschend, wie ein aktueller Fall von mir zeigt: Es ging um fast 20 Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, mehrere Kilogramm Amphetamin und eine Cannabis-Plantage mit immerhin 1.500 Pflanzen, teilweise wurden laut Ermittlungsergebnis beträchtliche Mengen des Amphetamins über die Grenze nach Deutschland verbracht, was aber nicht zu konkretisieren war.

    Die Sache liess sich sehr zielgerichtet verteidigen, man kam am Ende mit einem Verhandlungstag aus. Trotz der umfangreichen Anklage und der Vielzahl an Taten liess sich ein Strafmaß von knapp über 2 Jahren erarbeiten, was u.a. auch den einschlägigen Vorstrafen geschuldet war, die ein weiteres Absenken nicht ermöglicht haben. Dabei ging man von Einzelstrafen von etwa einem Jahr pro Tat aus, was gleichwohl am Ende zu einem „Gesamtergebnis“ führte das bei idealeren Voraussetzungen sogar noch weiter abgesenkt hätte werden können.

    Das BTM-Strafrecht ist, wie kaum ein anderer Bereich des Strafrechts, eng mit der Person des Angeklagten und dem hiermit einhergehenden Eindruck verbunden – etwas das Betroffene in gefährlicher Weise zu oft unterschätzen. Grundsätzlich ist Strafverteidigung etwas, das schon weit vor der Hauptverhandlung ansetzen muss, im BTM-Strafrecht gilt dies umso mehr.