Das VG Aachen (3 L 457/11, 05.12.2011) hat – in Konkretisierung der gefestigten Rechtsprechung – festgestellt, dass derjenige, der regelmäßig Cannabis konsumiert und zwischen Konsum wie Autofahrt nicht mehr trennen kann, ungeeignet ist, Kraftfahrzeuge im Strassenverkehr zu führen. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist also möglich, auch wenn dieser jemand erstmals „erwischt“ wurde. Dazu auch die Entscheidung des VG Gelsenkirchen (7 K 1212/11, hier vorgestellt) und des VG Mainz (3 L 655/10) beachten.
Die Rechtsprechung geht dabei bisher den Weg, auch bei einem erstmals „erwischten“ Autofahrer über die THC-Konzentration im Blut zu argumentieren. Wie beim Alkohol gibt es dabei eine absolute und eine relative Schwelle: So wird absolut vermutet, dass der Fahrer nicht mehr zwischen Konsum und Autofahren trennen kann, wenn sein Blut entweder eine THC-Konzentration von über 2,0 ng/ml aufweist; oder relativ, wenn sein Blut über eine solche Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml verfügt und zusätzliche Auffälligkeiten gezeigt werden (also Schlangenlinien etc.). Diese Rechtsprechung geht zurück auf eine Entscheidung des BVerwG (3 C 1.08, hier vorgestellt).
Somit ist im Ergebnis festzustellen, dass auch bei lediglich (vermeintlich) „gelegentlichem Konsum“ ein Entzug der Fahrerlaubnis drohen kann!
Zum Thema:
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