Vernichtung eines Gegenstandes ist keine Geldwäsche

Erschreckend ist, wofür die – angeblich so überlasteten – Staatsanwaltschaften im Bundesgebiet Zeit aufbringen können. Heute: Eigene Strafbarkeit durch das Vernichten krimineller Güter.

Sachverhalt: Lebensgefährtin vernichtet Cannabis

Der Angeklagten wurde vorgeworfen, das Auffinden oder die Sicherstellung eines Gegenstandes, der aus einer rechtswidrigen Tat, nämlich einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz herrührt, vereitelt zu haben.

Konkret ging es darum, dass sie an ihrer Wohnanschrift mit Hilfe von Grillanzündern und Spiritus in einem Grill eine an verbrannt hatte. Diese wurde zuvor von ihrem früheren Lebensgefährten erworben und nach einer Trennung in ihrer Wohnung zurückgelassen.

Wo ist die Strafbarkeit?

Auch Juristen scheitern in diesem Sachverhalt mitunter, auf den ersten Blick zu erkennen, wo die Strafbarkeit liegen kann, wenn man etwas ohnehin verbotenes, das einem quasi aufgedrängt wurde, vernichtet (so, dass es keinen Schaden anrichten kann). Man versteht es aber, wenn man meine Sichtweise auf den reformierten §261 StGB annimmt: Zwar heißt dieser immer noch „Geldwäsche“, tatsächlich aber schützt er das Einziehungsinteresse des Staates. Immer wenn eine potenzielle verhindert wird, bewegt man sich im strafrechtlich relevanten Bereich. Grundsätzlich.

Verteidigung bei Geldwäsche

Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

Dilemma für die Betroffene

Es sollte erst einmal das Dilemma für die Betroffene aufgezeigt werden: Mit gefestigter Rechtsprechung im BTM-Strafrecht besteht keine Strafbarkeit des Partners, wenn der andere Partner (ungewollt) Drogen mit in die gemeinsame Wohnung bringt. Die schlichte Duldung soll, vor dem Hintergrund der Beziehung, keine Strafbarkeit schaffen.

Wenn er aber nun auszieht, sieht es anders aus: Wenn die Betroffene hier zur Polizei geht und das BTM übergibt, hat sie quasi automatisch erst mal ein eigenes ; wenn sie gar nichts macht und es in der Ecke liegen lässt, kann hier irgendwann diskutiert werden, ab wann eine faktische Aneignung vorliegt. Das Verbrennen ist nicht gerade die abwegigste Lösung in dieser Situation.

Stellt zerstören eine Geldwäsche dar?

Das OLG Oldenburg stellte nun klar, dass ein vollständiges Vernichten des Beziehungsgegenstandes der Vortat durch Verbrennen der Betäubungsmittel jedenfalls keine taugliche Tathandlung im Sinne von § 261 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB n.F. darstellt:

Schon nach dem bis zur Gesetzesänderung geltenden Wortlaut, der das Vereiteln der Sicherstellung des Gegenstandes als eine mögliche Tathandlung beschrieb, war umstritten, ob die (vollständige) Zerstörung des Gegenstandes hiervon erfasst war.

Altenhain (in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl., § 261 Rz. 101) weist darauf hin, dass das Auffinden vereitelt werde, wenn sich die Gefährdung des Zugriffs der Strafverfolgungsorgane auf den Gegenstand erschwert realisiert habe, wenn also den Strafverfolgungsbehörden das Auffinden des Gegenstands unmöglich sei. Auch das Vernichten des Gegenstands vereitelte daher sein Auffinden und falle unter § 261 StGBSchmidt (in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 261 Rz. 19) hält es zwar für fraglich, ob die Vereitelung auch das Zerstören eines Gegenstandes umfasst, bejaht dies aber im Ergebnis. Dafür sprächen der Gesetzeswortlaut sowie die Tatsache, dass die Nichtauffindbarkeit des zerstörten Gegenstandes die Ermittlungen erschwere.

Demgegenüber vertritt Hecker (in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 261 Rz. 15) die Ansicht, das Vernichten eines Tatobjekts sei nicht tatbestandsmäßig, da § 261 StGB auf das Entziehen inkriminierter Werte abziele. Auch Hoyer (in: SK-StGB, 9. Aufl., § 261 Rz. 19) weist darauf hin, dass das Zerstören der Vortatbeute oder das Verbergen vor dem Vortäter sich weder materiell noch motivatorisch als Förderung der Tat darstelle. Auch Ballo (in: Zentes/Glaab, Frankfurter Kommentar zum Geldwäschegesetz, 2. Aufl., § 261 StGB Rz. 54) hält das Zerstören eines Gegenstandes – allerdings ohne nähere Begründung – nicht für tatbestandsmäßig.

Der Senat neigt angesichts der letztgenannten Erwägungen dazu, das vollständige Zerstören schon nach altem Recht als nicht tatbestandsmäßig anzusehen. Dies gilt erst recht für die Neufassung des Gesetzes. § 261 StGB in der seit dem 18. März 2021 gültigen Fassung sieht die Tatmodalität des Vereitelns der Sicherstellung nicht mehr ausdrücklich vor. Das Verhalten der Angeklagten wäre daher, worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 9. Februar 2022 zutreffend hingewiesen hat, an § 261 Abs. 2 StGB n.F. zu messen, wonach sich strafbar macht, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert. Hierdurch wird aber zum einen das Zerstören des Gegenstandes – anders als nach dem Wortlaut der früheren Gesetzesfassung – nicht zwingend umfasst. Zum anderen dient die Beschreibung der nach § 261 StGB tauglichen Tathandlungen der Umsetzung der (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/24180 S. 21). Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie umschreibt die Geldwäschehandlungen als

a) der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände oder der Unterstützung einer Person, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt ist, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen;

b) die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen;

c) der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, in Kenntnis – bei der Übernahme dieser Vermögensgegenstände – der Tatsache, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit stammen.

Der hieran orientierte aktuelle Gesetzeswortlaut bringt noch stärker als bisher zum Ausdruck, dass durch § 261 StGB Verhaltensweisen pönalisiert werden, die darauf abzielen, die inkriminierten Gegenstände unter Verdeckung ihrer Herkunft in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf einzuschleusen. Hiervon kann aber bei der vollständigen Zerstörung, zumal eines Beziehungsgegenstandes, – anders als etwa bei der teilweisen Zerstörung, etwa durch Zerlegung des durch die Tat erlangten Gegenstandes (bspw. „Ausschlachten“ gestohlener Kraftfahrzeug) – nicht die Rede sein.

OLG Oldenburg, 1 Ss 30/22

Fazit: Saubere Lösung, aber …

Die gesetzliche Lage ist fürchterlich und es macht fassungslos, dass hier sowohl das AG zuerst noch verurteilt hat, dann aber eine StA den Sachverhalt ernsthaft bis zu einem OLG treibt.

Wenn das OLG es anders gesehen hätte, dürfte man im Zweifelsfall noch einen Freispruch erreichen, indem man ein unzumutbares Normverhalten annimmt, denn obwohl die Betroffene hier nichts Strafbares gemacht hat, müsste Sie sich eigener Strafverfolgung aussetzen, um sich nach Vorstellung der StA nicht strafbar zu machen. Das Risiko ist einem Normalbürger nicht zuzumuten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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