Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
Flieht ein Verkehrsteilnehmer mit seinem Pkw vor einem Streifenwagen, um einer Polizei kontrolle zu entgehen, kann dies den Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens erfül len. So sieht es das Landgericht Osnabrück (13 Ns 16/20).
Kraftfahrzeugrennen durch so genanntes Alleinrennen: Der Bundesgerichtshof (4 StR 142/20) konnte sich umfassend zur Strafbarkeit des so genannten Alleinrennens äussern und die bisherige Rechtsprechung übersichtlich zusammenfassen. Mit dieser als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestalteten Begehungsalternative des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
Vorsicht: Ein Autorennen in Form eines Alleinrennens kann sehr früh anzunehmen sein – bedroht sind dann PKF und Fahrerlaubnis zugleich.
Diese Problematik wird von vielen, vor allem jüngeren, Autofahrern bis heute verkannt, die glauben, ein Autorennen – mit den erheblichen Folgen der Entziehung von Fahrerlaubnis und PKW – liegt nur vor, wenn man mit anderen fährt. Tatssächlich drohen die einschneidenden Sanktionen aber auch, wenn man alleine fährt.
Der EUGH (C-47/20 und C-56/20) hat entschieden, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat lediglich erneuerten Führerscheins ablehnen kann, nachdem er dessen Inhaber für sein Hoheitsgebiet ein Fahrverbot erteilt hat.
Hinweis: Dabei ging es vorliegend aber nicht um ein Fahrverbot sondern vielmehr um eine Sperrfrist hinsichtlich der Neuerteilung!
Ich bin immer wieder überrascht, wie viel Gerichte im Strafprozess verlesen möchten, in der Hoffnung, Vorstrafen ordnungsgemäß festzustellen. Wenn ich dann mal nachfrage, warum konkret gerade aus einer Vorstrafenakte von vor 10 Jahren verlesen wird, wird regelmässig überrascht reagiert und allenfalls ein „Weil das OLG das so will“ erwidert. Dass das falsch ist, sollte sich dabei schon aufdrängen, weil der BGH ja gerade zu umfangreiche Feststellungen gerne rügt und dazu zwingt, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren.
Flieht ein Verkehrsteilnehmer mit seinem Pkw vor einem Streifenwagen, um einer Polizeikontrolle zu entgehen, kann dies den Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens erfüllen. Das entschied nun die 13. Kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück (Urteil vom 1. März 2021, Az. 13 Ns 16/20).
Hinweis: Das OLG Oldenburg hat diese Entscheidung in anderem Zusammenhang kritisiert und diese rechtliche Würdigung verworfen!
Zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ist auch dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.
In einem solchen Fall begründen, wie § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) voraussetzt, sonst Tatsachen die Annahme von (künftigem) Alkoholmissbrauch. Die dadurch hervorgerufenen Zweifel an der Fahreignung hat die Fahrerlaubnisbehörde nach dieser Vorschrift durch die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu klären. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Fahrerlaubnisrecht: Liegen kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit (Schlaganfall) vor, ist die Fahreignung für die Fahrerlaubnisklassen der zweiten Gruppe („LKW-Führerschein“) ohne Einschränkung zu verneinen.
Entzug der Fahrerlaubnis: Kommt ein Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein Messi-Syndrom (Persönlichkeitsstörung im Sinne eines zwanghaften Hortens) vorliegt, kann dies zu einer bedingten Fahreignung führen. Dann sind Auflagen zur Fahrerlaubnis möglich, die sogar in einem Entzug der Fahrerlaubnis münden können.
Entzug der Fahrerlaubnis keine unzumutbare Härte während Corona: Das Verwaltungsgericht (4 L 1078/20.KO) Koblenz hat in einem Eilverfahren entschieden: Der Entzug der Fahrerlaubnis begründet auch dann keine unzumutbare Härte, wenn der Betroffene wegen der CoronaPandemie besonders auf das Führen eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist.
Rechtsanwalt für Berufung im Strafrecht gesucht: Im Strafprozess gibt es, wenn in erster Instanz beim Amtsgericht verhandelt wurde, das Rechtsmittel der Berufung – mit einer Berufung wird das erste Urteil auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüft. Dabei bietet die Berufung im Strafrecht regelmäßig eine vollständige zweite Tatsacheninstanz. Doch es gibt Risiken und man muss abwägen, ob die strafprozessuale Berufung wirklich geführt werden soll.
Kann ein an Epilepsie erkrankter Inhaber einer Fahrerlaubnis nicht darlegen, dass er über einen Mindestzeitraum anfallsfrei gewesen ist, ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Das Landgericht hatte gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Zur Begründung hatte es nur darauf verwiesen, dass sich der Angeklagte durch die Straftat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gezeigt habe.
Das BayObLG (205 StRR 216/20) hat hervorgehoben, dass eScooter – anders als Pedells – Kraftfahrzeuge im Sinne des StGB sind:
Auch im Rahmen des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ist für den Begriff „Kraftfahrzeug“ die verkehrsrechtliche Legaldefinition des § 1 Abs. 2 StVG maßgeblich. Demzufolge sind Kraftfahrzeuge im Sinne von § 69 StGB alle mit Maschinenkraft angetriebenen, nicht an Bahngleise gebundenen Landfahrzeuge. Unerheblich ist, ob es für das Führen des Kraftfahrzeuges nach § 4 Abs. 1 FeV einer Fahrerlaubnis bedarf (…).
Eine vom Gesetzgeber bewusst vorgenommene Ausnahmeregelung besteht gemäß des im Rahmen des § 69 StGB ebenfalls zu beachtenden § 1 Abs. 3 Satz 1 StVG (vgl. Valerius a.a.O. § 69 Rn. 47) für sog. Pedelecs, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, deren Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und unterbrochen wird, wenn das Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 25 km/h erreicht oder wenn der Fahrer nicht mehr tritt. Diese werden gemäß § 1 Abs. 3 StVG als Fahrräder eingestuft und fallen daher auch nicht unter den Anwendungsbereich des § 69 StGB.
Eine solche Regelung wurde dagegen für EScooter nicht getroffen, so dass diese als Kraftfahrzeuge auch im Sinne der Vorschrift des § 69 StGB gelten.
Das Verwaltungsgericht Neustadt (1 K 48/20.NW) an der Weinstraße hat klargestellt: Bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille ist Radfahren nicht mehr möglich. Weigert sich der Radfahrer, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zu seiner Fahrtauglichkeit und einer möglichen Alkoholproblematik zu unterziehen, kann er mit einem generellen Fahrrad-Fahrverbot belegt werden.
Prozessualer Tatbegriff: Wann liegt prozessuale Tatidentität vor: Von prozessualer Tatidentität kann ohne Weiteres ausgegangen werden, wenn mehrere Taten materiell-rechtlich zueinander im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB stehen (siehe BVerfG, 2 BvR 674/77). Doch wie ist es, wenn es etwas komplizierter ist?