Entzug der Fahrerlaubnis und Fahrverbot: Es ist zwischen dem nur zeitweise verhängten Fahrverbot und der endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu unterscheiden. Der Entzug der Fahrerlaubnis kann durch Gericht oder Straßenverkehrsbehörde ausgesprochen werden. Ist Ihnen Ihre Fahrerlaubnis tatsächlich entzogen worden, so kann diese nur noch aufgrund einer entsprechenden Antragstellung in der Führerscheinstelle neu erteilt werden. Voraussetzung für eine solche Neuerteilung ist, dass eine eventuell verhängte Sperrfrist abgelaufen ist, und bei Erteilung der Fahrerlaubnis keine Bedenken an der Fahreignung bestehen.
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Fahrverbot
Ein Fahrverbot wird zumeist im Rahmen eines Bußgeldverfahrens gegen den Autofahrer verhängt, und zwar neben einem Bußgeld. Wird der zugrunde liegende Bußgeldbescheid rechtskräftig, muss der Autofahrer für die Zeit des Fahrverbote es, d. h. für maximal drei Monate nach derzeitiger Rechtslage, den Führerschein in amtliche Verwahrung geben und darf kein Fahrzeug führen. Die Dauer des Fahrverbotes muss in dem Bußgeldbescheid ausdrücklich benannt werden.
Auch nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides muss der Autofahrer den Führerschein nicht sofort abgeben, er hat vielmehr ein gewisses zeitliches Fenster um dieses Fahrverbot beispielsweise in seinen Urlaub fallen zu lassen. Erst wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben worden ist läuft die Frist des Fahrverbotes. In amtliche Verwahrung gibt man den Führerschein, wenn z. B. der Führerschein bei der örtlichen Polizeibehörde abgegeben wird und man eine Quittung erhält. Unmittelbar bei Ablauf des Fahrverbotes kann der betroffene Autofahrer seinen Führerschein – meist bei der Straßenverkehrsbehörde – wieder abholen. In manchen Gegenden ist es üblich, dass der Führerschein dem Autofahrer per Einschreiben nach Ablauf des Fahrverbote zugestellt wird. Nach Ablauf des Fahrverbote ist bis die Sanktion beendet, der Autofahrer hat nichts weiter mehr zu tun, außer in Zukunft besser Acht zu geben.
Im Strafverfahren ist dabei zu beachten, dass das Fahrverbot gemäß § 44 StGB eine Nebenstrafe ist. Daher darf das Fahrverbot nur verhängt werden, wenn feststeht, dass der mit ihm angestrebte spezialpräventive Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht erreicht werden kann. Im Falle der Verhängung einer Geldstrafe als Hauptstrafe ist daher und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere zu prüfen, ob nicht im Einzelfall eine Erhöhung der Geldstrafe ausreichend ist, um den Kraftfahrer zu warnen. Die Urteilsgründe müssen dabei erkennen lassen, dass der Tatrichter diese Möglichkeit geprüft hat (siehe zusammenfassend Oberlandesgericht Köln, 1 RVs 40 + 42/20)
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Entzug der Fahrerlaubnis
Entzug der Fahrerlaubnis durch ein Gericht
Wird hingegen ein Entziehen der Fahrerlaubnis angeordnet, so handelt es sich hierbei um eine sog. Maßregel zur Sicherung und Besserung nach dem StGB. Der Entzug der Fahrerlaubnis geht meist einhehr mit einer Anordnung, dass die Verwaltungsbehörde angewiesen wird, vor Ablauf einer gewissen Frist den Betroffenen keinen neuen Führerschein zu erteilen (lies: §§ 69, 69a StGB).
Dies bedeutet, dass der betroffene Autofahrer tatsächlich nicht mehr Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, er also grundsätzlich einen neuen Führerschein machen muss. Hier greift die Anordnung des Gerichtes an die Verwaltungsbehörde, so dass der betroffene Autofahrer erst frühestens nach dieser Frist eine neuen Führerschein machen darf. Diese Anordnung betrifft aber nicht nur den Fall, dass der betroffen Autofahrer einen neuen Führerschein machen will, vielmehr gilt dies für jede Form der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Dies gibt der Behörde grundsätzlich drei verschiedene Möglichkeiten, wie sie entscheiden kann:
- Wurde dem Autofahrer die Fahrerlaubnis nur entzogen, so kann er sogleich nach Rechtskraft des Urteils einen Antrag auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis stellen. Wurde ihm hingegen (was regelmäßig der Fall ist) eine Sperrfrist gemäß § 69a StGB auferlegt, so kann er den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis frühestens drei Monate vor Ablauf des Frist stellen, den Führerschein bekommt er natürlich frühestens nach Ablauf der Frist. 1. Auf diesen Antrag kann die Verwaltungsbehörde entweder sofort ohne weitere Auflagen eine neue Fahrerlaubnis erteilen.
- Als weitere Möglichkeit kann die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis davon abhängig gemacht werden, dass der betroffen Autofahrer eine neue Prüfung ablegt.
- Als letzte Möglichkeit bleibt der Behörde die Möglichkeit, anzuordnen, dass der Autofahrer eine MPU über sich ergehen lassen muss.
Auch bei uns:
- Entzug der Fahrerlaubnis und Fahrverbot
- Führerschein beschlagnahmt (§111a StPO) – was tun?
- Anordnung einer MPU
- Trunkenheitsfahrt auf eScooter
- Cannabis-Konsum und Entzug der Fahrerlaubnis
- Entzug der Fahrerlaubnis bei harten Drogen
- Entzug der Fahrerlaubnis nach Unfallflucht
- Fahrerlaubnisentzug wegen Falschparkens
- Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis
- Fahrerlaubnis und Alkoholkonsum
- Kündigung wegen Alkohol am Steuer
Sperrfrist nach Entzug der Fahrerlaubnis
Wenn wie im Regelfall der Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist verbunden war bedeutet dies, dass eine neue Fahrerlaubnis erst nach Ablauf der benannten Sperrfrist erteilt werden darf. Der Ablauf ist wie Folgt: Die rechtskräftige Entscheidung wird seitens der Staatsanwaltschaft an die Führerscheinstelle übersandt, die Sperrfrist wirkt insoweit auch nur ab Rechtskraft.
Der gebührenpflichtige Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist persönlich in der Führerscheinabteilung zu stellen. Die Bearbeitung einer Wiedererteilung ist Zeitintensiv, auch weil grundsätzlich Bußgeld- sowie Strafakten von der Bußgeldstelle oder der Staatsanwaltschaft angefordert werden sowie die Auskunft aus dem Fahreignungsregister und dem Bundeszentralregister eingeholt werden. Daher wird grundsätzlich empfohlen, den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis bereits 12 Wochen vor rechnerischem Ablauf der Sperrfrist zu stellen.
Entzug der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde
Wer eine Fahrerlaubnis haben möchte muss die im Straßenverkehr erforderlichen notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen – hierüber wachen die Fahrerlaubnisbehörden. Sollten Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Fahreignung begründen, muss die zuständige Fahrerlaubnisbehörde die zur Klärung erforderlichen Maßnahmen wie Fahreignungsbegutachtungen ergreifen und auf deren Ergebnis als Grundlage tätig werden. Zweifel an der Fahreignung können insbesondere aufkommen:
- Bei erheblichem Alkoholkonsum oder Alkoholabhängigkeit,
- bei Cannabis-Konsum,
- bei Konsum harter Drogen,
- bei Hang zu Gewalttaten sowie
- bei notorischem Fehlverhalten wie zwanghaftem Falschparken.
Wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnet, dann steht Ihnen die Möglichkeit zu, Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis einzureichen.
Es kann nur immer wieder gewarnt werden: Es gibt in der Tat einige Fälle, in denen sich die Gegenwehr gegen den Entzug der Fahrerlaubnis lohnt. Der überwiegende Grossteil der Fälle ist aber mehr von der Verzweiflung der Betroffenen als realistischer Verteidigungsaussicht geprägt. So hart der Rat ist, ist es auch Job des im Fahrerlaubnisrechts erfahrenen Anwalts, klar einzuschätzen, wo man nur wertvolle Zeit verliert, die man lieber in eine frühere Wiedererteilung der Fahrerlaubnis investieren sollte.
Jens Ferner
RechtsanwaltMPU: Fahreignungsbegutachtung
Bei Zweifeln an der Fahreignung kommt eine Begutachtung in Betracht, durch die so genannte MPU oder heute Fahreignungsbegutachtung. Solche Fahreignungsgutachten werden ärztlicher erstellt, hier kommen unter vor allem Ärzte des Gesundheitsamtes, Fachärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation oder Ärzte einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung infrage. Teilweise steht die Anordnung eines solchen Gutachtens im Ermessen der jeweiligen Behörde, abhängig von der Schwere der Auffälligkeit kann die Beibringung eines solchen Gutachtens für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis aber auch zwingend erforderlich sein.
Vorgeschrieben ist die Beibringung eines solchen Gutachtens jedenfalls
- im Falle einer Alkoholproblematik, etwa beim Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 oder mehr Promille oder wenn dies wiederholt geschieht, hier dann egal mit welchem BAK-Wert,
- im Falle einer Betäubungsmittelproblematik, hier bei Abhängigkeit oder missbräuchlicher Einnahme von Betäubungsmitteln; bei Cannabis soweit es nicht nur gelegentlicher Konsum ist und die Fähigkeit zur Trennung von Konsum und Führen von KFZ nicht im Streit steht.
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