Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 18. August 2025 (Aktenzeichen 2 ORs 43/25) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Gerichte eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis anordnen dürfen. Die Entscheidung zeigt, dass selbst bei typischen Verkehrsdelikten wie dem Fahren ohne Fahrerlaubnis eine pauschale Anordnung der Sperre nicht ausreicht. Stattdessen ist eine individuelle Prüfung der Täterpersönlichkeit und der Tatumstände unerlässlich. Dabei zeigt sich: Wer eine solche Maßregel verhängt, muss im Urteil nachvollziehbar darlegen, warum der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen einzustufen ist.
In aktueller Entscheidung (Beschl. v. 18.06.2025 – 4 StR 8/25) hat sich der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs wiedermals mit der Strafbarkeit wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge (§ 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 5 StGB) befasst. Im Zentrum steht die Frage, welche Anforderungen an den subjektiven Tatbestand zu stellen sind, wenn der Angeklagte allein fährt – also ein sogenanntes „Rennen gegen sich selbst“ veranstaltet – und es infolge eines Kontrollverlusts zu einem tödlichen Unfall kommt.
Mit Beschluss vom 2. April 2025 (Az. 5 V 245/25) hat das Verwaltungsgericht Bremen einen Eilantrag auf vorläufige Neuerteilung einer Fahrerlaubnis abgelehnt. Der Antragsteller war wegen einer Trunkenheitsfahrt strafrechtlich verurteilt worden, ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Trotz Ablauf der gerichtlichen Sperrfrist verweigerte die Fahrerlaubnisbehörde eine Neuerteilung, solange kein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorliegt.
Kurz: Der Antrag wurde abgelehnt. Ohne Vorlage eines MPU-Gutachtens ist der Antragsteller nicht berechtigt, die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis zu verlangen. Eine rechtlich zulässige und formal ordnungsgemäß begründete MPU-Anordnung steht einer vorläufigen Fahrerlaubniserteilung entgegen. Die Entscheidung betont die Eigenständigkeit verwaltungsrechtlicher Eignungsprüfungen und die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Anordnung einer MPU bei wiederholten Verkehrsverstößen.
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der Zeugenangaben beim Vorwurf der Vergewaltigung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 28. August 2024 (Az. 4 StR 197/24) eine Entscheidung getroffen, die die Anforderungen an die Beweiswürdigung in Fällen von Aussage gegen Aussage präzisiert. Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für die Praxis, insbesondere bei Vorwürfen schwerwiegender Straftaten wie Vergewaltigung, bei denen häufig keine objektiven Beweise vorliegen.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die Verurteilung eines Angeklagten wegen Vergewaltigung allein auf die Aussage der Nebenklägerin gestützt werden durfte, obwohl diese widersprüchlich war und das Verfahren hinsichtlich weiterer Tatvorwürfe eingestellt worden war. Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Aachen teilweise auf und verwies die Sache zurück. Die Entscheidung hebt hervor, dass die Gerichte in solchen Fällen besonders strenge Maßstäbe an die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen anlegen müssen.
Die Anordnung eines Fahrverbots und die Anordnung einer isolierten Sperrfrist schließen sich regelmäßig aus, so OLG Hamm, 5 ORs 46/23.
Aber: Ein Fahrverbot kommt neben der Anordnung einer isolierten Sperrfrist ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Gericht dem Täter auch das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge verbieten oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre ausnehmen will (§ 69a Abs. 2 StGB):
Der Senat hat gegen die – durch das angefochtene Berufungsurteil bestätigte – erstinstanzlich nebeneinander tenorierte Verhängung eines 6-monatigen Fahrverbots (§ 44 Abs. 1 S. 1 StGB) und der Anordnung einer (isolierten) 2-jährigen Sperrfrist (§ 69a Abs. 1 S. 3 StGB) durchgreifende rechtliche Bedenken. Denn die Anordnung eines Fahrverbots und die Festsetzung einer isolierten Sperrfrist schließen einander regelmäßig aus (vgl. zu § 44 StGB a.F.: vgl. BGH Beschl. v. 7.8.2018 – 3 StR 104/18 = BeckRS 2018, 20463 Rn. 6, beck-online; MüKoStGB/Athing/von Heintschel-Heinegg, 3. Aufl. 2016, StGB § 44 Rn. 8, beck-online). Vorstehendes gilt auch nach der Neufassung des § 44 StGB durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (vgl. Fischer, 70. Auflage, § 44, Rn. 3).
Denn das Fahrverbot nach § 44 StGB setzt voraus, dass sich der Täter gerade nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 StGB erwiesen hat (vgl. Fischer, a.a.O.). Aufgrund dessen kommt ein Fahrverbot neben der Festsetzung einer isolierten Sperrfrist nur in Betracht, wenn das Gericht dem Täter auch das Fahren mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen verbieten oder nach § 69a Abs. 2 StGB bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre ausnehmen will (vgl. BGH a.a.O.). Das war hier den Urteilsgründen zufolge ersichtlich nicht der Fall. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß zur Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO. Die Kosen des Rechtsmittels waren nach § 473 Abs. 1 StPO dem Angeklagten aufzuerlegen.
Eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter begründet die Regelvermutung, ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu sein. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann auch hier nur in Ausnahmefällen abgesehen werden – so nun (auch) das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 08.05.2023 (1 Ss 276/22).
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Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, macht gegen den beklagten Freistaat Schadensersatzansprüche geltend, weil ihm für einen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr das Recht aberkannt wurde, von seiner in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.
Eine von einer Behörde der Tschechischen Republik für einen Deutschen mit Wohnsitz im Inland während des Laufs einer von einem deutschen Gericht verhängten Sperrfrist erteilte EU-Fahrerlaubnis berechtigt auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
Mit dieser Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Celle ausdrücklich der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) angeschlossen. Mit dieser Entscheidung sei die Streitfrage, ob eine während des Laufs einer Sperrfrist im Ausland erworbene Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik anzuerkennen ist, erledigt.
Hinweis: Seit der Neuregelung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zum 19.1.09 werden ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse, die ab dann ausgestellt werden, künftig in der Bundesrepublik nicht mehr anerkannt, wenn ihren Inhabern zuvor hier die Fahrerlaubnis wegen schwerer Verkehrsdelikte entzogen wurde.
Wer für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird, verstößt gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten. Bei fristloser Kündigung wird Arbeitslosengeld erst nach Ablauf einer Sperrzeit gezahlt. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Flieht ein Verkehrsteilnehmer mit seinem Pkw vor einem Streifenwagen, um einer Polizei kontrolle zu entgehen, kann dies den Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens erfül len. So sieht es das Landgericht Osnabrück (13 Ns 16/20).
Der EUGH (C-47/20 und C-56/20) hat entschieden, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat lediglich erneuerten Führerscheins ablehnen kann, nachdem er dessen Inhaber für sein Hoheitsgebiet ein Fahrverbot erteilt hat.
Hinweis: Dabei ging es vorliegend aber nicht um ein Fahrverbot sondern vielmehr um eine Sperrfrist hinsichtlich der Neuerteilung!
Flieht ein Verkehrsteilnehmer mit seinem Pkw vor einem Streifenwagen, um einer Polizeikontrolle zu entgehen, kann dies den Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens erfüllen. Das entschied nun die 13. Kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück (Urteil vom 1. März 2021, Az. 13 Ns 16/20).
Hinweis: Das OLG Oldenburg hat diese Entscheidung in anderem Zusammenhang kritisiert und diese rechtliche Würdigung verworfen!
Das Landgericht hatte gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Zur Begründung hatte es nur darauf verwiesen, dass sich der Angeklagte durch die Straftat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gezeigt habe.
Anordnung der MPU: Die medizinisch-psychologische Untersuchung („MPU“) ist Hintergrund einer Fahrerlaubnisentziehung. Rechtsgrundlage der Fahrerlaubnisentziehung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. §§ 46 Abs. 1, Abs. 3, 11 Abs. 8 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder er das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV). Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung übrigens die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 46 Abs. 5 FeV).
Entzug der Fahrerlaubnis und Fahrverbot: Es ist zwischen dem nur zeitweise verhängten Fahrverbot und der endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu unterscheiden. Der Entzug der Fahrerlaubnis kann durch Gericht oder Straßenverkehrsbehörde ausgesprochen werden. Ist Ihnen Ihre Fahrerlaubnis tatsächlich entzogen worden, so kann diese nur noch aufgrund einer entsprechenden Antragstellung in der Führerscheinstelle neu erteilt werden. Voraussetzung für eine solche Neuerteilung ist, dass eine eventuell verhängte Sperrfrist abgelaufen ist, und bei Erteilung der Fahrerlaubnis keine Bedenken an der Fahreignung bestehen.
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