Das Oberlandesgericht Köln, III-1 RVs 3/18, hat seine Rechtsprechung geändert und nunmehr klargestellt, dass wenn nach den Feststellungen des Tatgerichts belegt ist, dass die Tatbestandsmerkmale des BTMG erfüllt sind, die Frage der konkreten Menge und auch Wirkstoffmenge die nähere Bestimmung des Schuldumfangs und insofern den Rechtsfolgenausspruch berühren, nicht den Schuldspruch an sich:
Soweit die Revisionsbegründung rügt, die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des sichergestellten Betäubungsmittels beruhten nicht „auf einer festen Tatsachengrundlage“, ordnet der Senat die Frage, ob insoweit ausreichende Feststellungen basierend auf einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenen Beweiswürdigung getroffen wurden, im Lichte der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2017 – 4 StR 547/16 (juris) – dem Rechtsfolgenausspruch zu. In der zitierten Entscheidung führt der Bundesgerichtshof im Rahmen einer Vorlageentscheidung aus, einer Berufungsbeschränkung sei im Falle der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht deshalb die Wirksamkeit zu versagen, weil sich die Feststellungen des angegriffenen Urteils darin erschöpfen, dass der Angeklagte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf einer öffentlichen Straße ein näher bezeichnetes Fahrzeug geführt hat, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen und er insoweit wissentlich handelte. Der Bundesgerichtshof erachtete diese Feststellungen als für den Schuldspruch ausreichend; etwaig für erforderlich gehaltene, ergänzende Feststellungen zur Bestimmung des Schuldumfangs (etwa betreffend Dauer und Länge der Fahrt, beabsichtigte Fahrtstrecke, Verkehrsbedeutung der Straße) seien der Rechtsfolgenentscheidung zuzuordnen.
Oberlandesgericht Köln, III-1 RVs 3/18
15Dieser Maßstab lässt sich jedenfalls auf Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz übertragen. Ist nach den Feststellungen des Tatgerichts belegt, dass die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, insbesondere ein Betäubungsmittel verfahrensgegenständlich ist, betrifft die Frage der konkreten Menge und auch Wirkstoffmenge – ausgenommen § 29a BtmG, bei dem diese ein normatives Tatbestandsmerkmal darstellt – die nähere Bestimmung des Schuldumfangs und insofern den Rechtsfolgenausspruch. Insoweit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach dies bereits den Schuldspruch berührte (vgl. dazu etwa SenE v. 05.03.2010 – III-1 RVs 26/10 -; SenE v. 02.08.2011 – III-1 RVs 92/11 -; SenE v. 22.06.2012 – III-1 RVs 110/12-), nicht mehr fest.
Mit dieser Entscheidung bedarf es somit keines vertieften Eingehens darauf, ob die Feststellungen des angegriffenen Urteils zur Wirkstoffmenge Lücken aufweisen, so insbesondere die nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen Feststellungen zur Qualität des Betäubungsmittels – hier bietet sich nur noch Verteidigungspotential im Rahmen der Strafzumessung.
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