Ich möchte auf das Jahr 2025 zurückblicken, konkret auf ausgewählte Erfahrungen im letzten Jahr. Nach über einem Jahrzehnt als Strafverteidiger ist es dann doch immer wieder überraschend, was man alles erlebt – und was sich alles wiederholt –, trotz oder gerade angesichts der mitgebrachten Erfahrung.
(mehr …)Schlagwort: Fahrerflucht
Rechtsanwalt für Fahrerflucht: Die „Fahrerflucht“ ist die synonyme Bezeichnung der Unfallflucht. Verkehrsunfallflucht, auch „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ genannt, ist ein Straftatbestand des deutschen Strafrechts, der in § 142 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist. Sie liegt vor, wenn sich jemand nach einem Verkehrsunfall vom Unfallort entfernt, ohne zuvor die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.
Nach einem Unfall sind die Beteiligten verpflichtet, am Unfallort zu bleiben, bis
1. sie den anderen Beteiligten ihre Personalien (Name und Anschrift) sowie das amtliche Kennzeichen und die Art des beteiligten Fahrzeugs mitgeteilt haben und
2. den anderen Beteiligten und der Polizei (falls diese am Unfallort erscheint) die Möglichkeit gegeben haben, die Unfallsituation und den entstandenen Schaden festzustellen und zu protokollieren.
Wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, ist es erlaubt, den Unfallort zu verlassen. Ist dies jedoch nicht der Fall und entfernt sich die Person dennoch vom Unfallort, begeht sie Fahrerflucht bzw. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.
Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt und kann schwerwiegende rechtliche Folgen haben: Geldstrafen, Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren, Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg oder sogar den Verlust der Fahrerlaubnis. Daher ist es wichtig, nach einem Unfall immer die richtigen rechtlichen Schritte einzuleiten.

Tötungsdelikt im Straßenverkehr durch Unfallflucht?
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. August 2025 (4 StR 476/24) eine grundsätzliche Frage des Straßenverkehrsstrafrechts entschieden: Kann ein Fahrer, der durch rücksichtsloses Fahren einen tödlichen Unfall verursacht und anschließend keine Hilfe leistet, sich nicht nur wegen fahrlässiger Tötung, sondern auch wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen strafbar machen?
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Fahrerflucht: Wann liegt bedeutender Schaden vor?
Wann führt ein Unfall zur Entziehung der Fahrerlaubnis: Ein leichter Auffahrunfall, eine hastige Flucht – und plötzlich steht nicht nur eine Geldstrafe im Raum, sondern auch der Verlust des Führerscheins. Das Oberlandesgericht Celle hat in einer aktuellen Entscheidung (Az. 3 ORs 2/25) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Schaden nach einer Fahrerflucht so gravierend ist, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden muss. Die Entscheidung zeigt, wie Gerichte die Grenze zwischen einem bloßen Fahrverbot und der drastischeren Maßregel der Fahrerlaubnisentziehung ziehen – und warum die Preissteigerung bei Autoreparaturen dabei eine entscheidende Rolle spielt.
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Modernisierung des Strafgesetzbuchs 2023
Es ist so weit: Das Bundesjustizministerium hat im November 2023 seine „Eckpunkte zur Modernisierung des Strafgesetzbuchs“ vorgestellt. Nach langer Ankündigung und immer wieder Betonung des Grundsatzes, dass Strafrecht nur „ultima Ratio“ sein darf, erweisen sich diese Eckpunkte bei näherem Hinsehen ebenso enttäuschend, wie sich der aktuelle Justizminister insgesamt präsentiert: Mutlos, langweilig, ohne die notwendige gesellschaftspolitische Diskussion zu suchen. Immerhin einen Lichtblick gibt es.
(mehr …)Flüchtender Autofahrer haftet auch für beschädigten Streifenwagen
Kommt es bei einer Verfolgungsfahrt mit einem Polizeifahrzeug zu einem Unfall, so haftet der verfolgte Autofahrer auch für einen an dem Polizeiauto entstandenen Schaden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Fahrweise des Polizeifahrzeugs nicht völlig unangemessen war und sich die Beamten nicht in eine übermäßige Gefahr begeben haben.
Das hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Urteil klargestellt. Einen Mann aus Haßloch hat es als Fahrer des verfolgten Kraftfahrzeugs zum Schadensersatz in Höhe von rund 15.000 € verurteilt.
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Autorennen und verletzte Insassen
Handelte es sich bei den gefährdeten und getöteten Personen um Mitinsassen des Tatfahrzeugs, steht dies der Anwendung der Qualifikationstatbestände des § 315d StGB – insbesondere § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 5 StGB – nicht entgegen, wie der Bundesgerichtshof (4 StR 248/22) nunmehr klargestellt hat.
(mehr …)Zu typischen Delikten im Verkehrsstrafrecht bei uns:
Halter eines Fahrzeugs ist Beschuldigter und kein Zeuge
Es ist ein verbreiteter „Trick“ der Ermittlungsbehörden: Wenn es eine Verkehrsstraftat mit unbekanntem Täter gegeben hat – speziell eine Fahrerflucht – wird der Halter des Fahrzeugs angeschrieben … als Zeuge. Als Zeuge hat man nun besondere Pflichten, insbesondere muss man seit einer Änderung der Strafprozessordnung bei der Polizei erscheinen und aussagen, wenn die Staatsanwaltschaft das wünscht. Dabei droht bei einem Verstoß ein Ordnungsgeld. Theoretisch sogar Haft.
Hinweis: Beachten Sie unseren Beitrag „Ihre Rechte als Zeuge„!
(mehr …)Konkurrenzen bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort
Beim OLG Köln (1 RVs 123/21) ging es darum, dass jemand – bei der Flucht vor einer Polizeikontrolle – einen Unfallort verlässt, weil er Sorge hatte, dass sein Handeltreiben mit BTM auffällt.
In einem solchen Fall besteht ein untrennbarer innerer Zusammenhang zwischen dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort und einem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Insbesondere handelt es sich der Sache nach nicht mehr um ein reines Verkehrsgeschehen, wenn die Flucht des Angeklagten der Entziehung einer drohenden Festnahme und dem Erhalt des Besitzes an den später sichergestellten Betäubungsmitteln dient.
Das bedeutet, es ist eine Tateinheit anzunehmen, also nur eine Strafe auszusprechen. Wenn dann – wie hier – auch noch separat und rechtskräftig das Handeltreiben schon abgeurteilt ist, kann kein Urteil hinsichtlich der Fahrerflucht mehr ergehen.
Vollständig aus der Entscheidung dazu
„Der prozessuale Tatbegriff gemäß Art. 103 Abs. 3 GG, § 264 StPO verbürgt den Grundsatz der Einmaligkeit der Strafverfolgung. Die Vorschrift will den Bürger davor schützen, dass er wegen einer bestimmten Tat, derentwegen er schon strafgerichtlich zur Verantwortung
gezogen worden ist, nochmals in einem neuen Strafverfahren verfolgt wird (BGHSt 28, 119, 121). „Tat” im Sinne dieser Bestimmung ist ein „konkretes Vorkommnis”, ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet.Zu diesem Vorgang gehört das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Lebensauffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt. Zwischen den einzelnen Verhaltensweisen des Täters muss eine „innere Verknüpfung” bestehen, dergestalt, dass ihre getrennte Aburteilung in verschiedenen erstinstanzlichen Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (so insgesamt SenE v. 28.06.2016 – III-1RBs 181/16; Senat NZV 2005, 210 m. w. N.).
Nach diesen Maßstäben geht die Rechtsprechung in den Fällen des Zusammentreffens von Betäubungsmittelbesitz und Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender
Mittel vom Vorliegen zweier Taten im prozessualen Sinne dann aus, wenn beide ohne innere Beziehung zueinander stehen, der Drogenbesitz gleichsam nur „bei Gelegenheit“ der Fahrt stattfindet (BGH NStZ 2004, 694 = StV 2005, 256; SenE v. 09.05.2014 – III-1 RVs 49/14; SenE v. 09.02.2007 – 83 Ss 1/07 -; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 154; KG NStZ-RR 2012, 155 = NZV 2012, 305; OLG Braunschweig Urt. v. 10.10.2014 – 1 Ss 52/14 bei Juris Tz. 21; zust. König/Seitz DAR 2012, 362). Ein innerer Zusammenhang zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung berauschender Mittel bei gleichzeitigem Mitsichführen von Betäubungsmitteln wird indessen angenommen, wenn die Fahrt den Zweck verfolgt, den Drogenbesitz aufrechtzuerhalten bzw. abzusichern, also dazu dient, die Betäubungsmittel zu transportieren, zu finanzieren, an einen sicheren Ort zu bringen, sie zu verstecken oder dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Maßgeblich ist demnach eine Finalbeziehung von Fahrt und Drogenbesitz (vgl. BGH NStZ 2012, 709; BGH DAR 2012, 390; BGH NStZ 2009, 705; BGH NStZ 2004, 694 = StV 2005, 256; SenE v. 28.06.2016 – III-1 RBs 181/16; SenE v. 09.05.2014 – III-1 RVs 49/14 -).Diese Grundsätze beanspruchen gleichermaßen Geltung, wenn einem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eine Verkehrsunfallflucht anlässlich einer Polizeikontrolle nachfolgt, um den Besitz des unmittelbar zuvor unter den Augen der Polizei zum Zwecke des Handeltreibens erworbene Haschischs zu sichern und aufrechtzuerhalten; Unfall und Unfallflucht können dann nicht sachgerecht als bloßes Verkehrsgeschehen bewertet werden (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.09.1993 – 4 Ss 133/93 -, StV 1994, 119). Diese Grundsätze dürften grundsätzlich auch dann heranzuziehen sein, wenn das – später festgestellte – Betäubungsmitteldelikt im unmittelbaren Zusammenhang mit einer zuvor erfolgten Verkehrsunfallflucht steht.“
Entziehung der Fahrerlaubnis bei bedeutendem Schaden nach Fahrerflucht
Bekanntlich wird die Fahrerlaubnis entzogen, wenn ein Fall des unerlaubten Entfernens vom Unfallort vorliegt, obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Doch immer wieder streitbar ist die Frage, wann ein „bedeutender Schaden“ vorliegt.
Das Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 31/22, hat nun klargestellt, dass die Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB jedenfalls nicht unter 1.500 Euro liegt – und dass Gerichte sich Mühe geben müssen mit der Darstellung im Urteil:
Ob ein bedeutender Schaden vorliegt, beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird (KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2021 – (3) 121 Ss 60/21 (32/21) –, Rn. 22 – 24, juris m.w.N.). Da bei der Bemessung dieser Schadensgrenze nur diejenigen Schadenspositionen berücksichtigungsfähig sind, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind, muss das Tatgericht jedenfalls bei Unfallgeschehen, bei denen – wie hier – nicht bereits von vornherein ersichtlich ist, dass ein bedeutender Schaden entstanden ist (KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2021 – (3) 121 Ss 60/21 (32/21) –, Rn. 22 – 24, juris m.w.N.), nicht nur mitteilen, welche unfallbedingten Fremdschäden entstanden sind, sondern auch, wie diese wertmäßig zu beziffern sind. Dies kann regelmäßig etwa durch (gedrängte) Wiedergabe eines entsprechenden schriftlichen Kfz-Sachverständigengutachtens geschehen (KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2021 – (3) 121 Ss 60/21 (32/21) –, Rn. 22 – 24, juris m.w.N.).
Den vorbeschriebenen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht teilt lediglich mit, dass sich das Fahrzeug des Angeklagten im Bereich des vorderen Stoßfängers mit dem Heck des geschädigten Fahrzeugs verhakte und hierdurch ein Sachschaden in Höhe von 1.768,85 € entstand. Diese Schadenssumme liegt nur geringfügig über der für den Schadensbetrag maßgeblichen Grenze, die im Hinblick auf die allgemeine Preissteigerung jedenfalls nicht unter 1.500 € anzusetzen ist (im Jahr 2014 noch für 1.300 €: OLG Hamm Beschluss vom 6.11.2014 – 5 RVs 98/14, BeckRS 2015, 921 Rn. 21, beck-online). Da sich bei einem derartigen Unfallgeschehen ein bedeutender Fremdschaden nicht aufdrängt, hätte es daher einer (gedrängten) Darstellung der in Ansatz gebrachten Kostenpositionen zumindest auf Basis eines aussagekräftigen Kostenvoranschlags bedurft, um den Senat in die Lage zu versetzen, die Erstattungsfähigkeit der Kosten bzw. ihre Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Bewertung des bedeutenden Schadens (also z.B. nicht: Mietwagenkosten, vgl. Fischer, 69. Aufl. 2022, § 69 StGB Rn.27) zu überprüfen.
Fahrerflucht: Unfall nicht bemerkt
Vorwurf Fahrerflucht, auch wenn der Unfall nicht bemerkt wurde? Ja, das gibt es – und nicht selten. Leider aber glauben viele, schon aufgrund mangelnder Erfahrung, dass alleine die Behauptung man habe den Unfall nicht bemerkt, bereits eine Verteidigungstaktik ist. Tatsächlich aber ist die Verteidigung damit kein Selbstläufer.
(mehr …)Infos zur Fahrerflucht
Machen Sie es sich nicht unnötig schwer – wenn Sie eine Fahrerflucht begangen gaben, steht grundsätzlich Ihre Fahrerlaubnis auf dem Spiel. Wir bieten Ihnen hier viele frei verfügbare Informationen und einen Notruf, geizen Sie nicht an der falschen Stelle und fragen Sie einen Profi.

Fahrerflucht ohne Zeugen
Einer der Klassiker nach einer Fahrerflucht ist die Überzeugung, dass es eine Fahrerflucht ohne Zeugen war – man ist sich ganz sicher, dass niemand etwas gesehen hat. Wenn man dann aber Abends zu Hause sitzt, merkt man, wie Gewissen und zunehmende Panik einen befallen, denn ob es eine Fahrerflucht ohne Zeugen war, weiß man immer erst hinterher.
Tatsächlich sollten Sie vorsichtig sein, wenn Sie sich auch ganz sicher sind, es ist bei uns schon quasi der Regelfall, dass jemand glaubt, dass doch niemand vor Ort war und somit auch gar keine Zeugen vorhanden sind.
(mehr …)Infos zur Fahrerflucht
Machen Sie es sich nicht unnötig schwer – wenn Sie eine Fahrerflucht begangen gaben, steht grundsätzlich Ihre Fahrerlaubnis auf dem Spiel. Wir bieten Ihnen hier viele frei verfügbare Informationen und einen Notruf, geizen Sie nicht an der falschen Stelle und fragen Sie einen Profi.
Keine Unfallflucht mit Einkaufswagen
Wird auf dem Parkplatz eines Supermarkts ein Pkw durch einen wegrollenden Einkaufswagen beschädigt, macht sich der Schädiger nicht wegen Unfallflucht strafbar, wenn er sich von der Unfallstelle entfernt, ohne Feststellungen zu ermöglichen. Das hat jetzt das Amtsgericht Dortmund (723 CS – 268 Js 1007/20 – 276/20) klargestellt.
Hinweis: Das OLG Düsseldorf hat dies in der Vergangenheit durchaus anders gesehen!
(mehr …)Rechtsanwalt für Fahrerflucht: Verteidigung bei Fahrerflucht
Rechtsanwalt für Fahrerflucht und Verteidigung bei Fahrerflucht: Die Fahrerflucht (oder auch Unfallflucht, §142 StGB) gehört rein vom Strafrahmen her eher zu den milderen Normen im deutschen Strafrecht. Dabei handelt es sich bei der Fahrerflucht durch aus um ein Massenphänomen – was aber nicht entschuldigen kann und darf. Die Fahrerflucht ist aber, je nach Form der Begehung, durchaus mit schwerwiegenden Konsequenzen, insbesondere dem Entzug der Fahrerlaubnis, verbunden, die sich auch schnell steigern können. Insbesondere ist das Risiko der Entziehung der Fahrerlaubnis zu sehen, was immer wieder unterschätzt wird. In diesem Beitrag gebe ich Ihnen einen Überblick über mögliche Verteidigungsszenarien und auch die im Raum stehenden Strafen.
Plötzlich steht die Polizei vor der Türe: Bei dem Vorwurf der Fahrerflucht kann es ganz überraschend kommen, nicht selten ist es so, dass plötzlich die Polizei vor der Haustüre steht, den PKW in Augenschein nimmt und schon erste Fragen stellt. Dabei ist genau dies die Situation, die entscheidend sein kann: Hier drauf los plappern kann am Ende den Führerschein kosten. Es gilt: Ruhe bewahren, nichts sagen und einen Strafverteidiger kontaktieren.
(mehr …)Zu typischen Delikten im Verkehrsstrafrecht bei uns:

Strafe beim Fahren ohne Fahrerlaubnis
Strafe beim Fahren ohne Fahrerlaubnis: Eine ganz klassische Frage im Bereich des Verkehrsstrafrechts ist die nach der Strafzumessung, wenn man ohne Fahrerlaubnis mit einem PKW fährt: „Was droht mir denn jetzt?“.
So steht grundsätzlich erst einmal im Raum:
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bei vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis;
- Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen beim fahrlässigen Fahren ohne Fahrerlaubnis
Tatsächlich ist die Frage aber keineswegs pauschal zu beantworten, insbesondere gibt es keine Formeln nach denen sich die Strafhöhe bemisst. Viele Betroffene blicken dabei vor allem auf die tatsächliche Strafe – rein faktisch aber sind die Nebenfolgen häufig einschneidender. So droht etwa die Einziehung des PKW, also der Verlust des Autos, wenn man nicht schnell und sicher reagiert. Und natürlich die Sperre zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis.
Gleichwohl kann zur Frage der Strafe bei Fahren ohne Fahrerlaubnis auf einige allgemeine Dinge hingewiesen werden.
(mehr …)Unfallflucht: Schaden nicht bemerkt
Schaden nicht bemerkt und dennoch Unfallflucht bzw. Fahrerflucht? In der Tat ist es keine Seltenheit, dass sich ein Mandant meldet, der glaubhaft versichert, nichts bemerkt zu haben und dem eine Unfallflucht vorgeworfen wird.
Dabei ist – entgegen der Gerichte und Staatsanwaltschaften – gerade nicht automatisch von einer Schutzbehauptung auszugehen, von einem sich hinter einer Ausrede verstecken, wenn jemand darauf verweist, nichts bemerkt zu haben. Vielmehr gibt es zahlreiche Fälle, in denen selbst bei augenscheinlich erheblichen Beschädigungen der Betroffene nichts bemerkt hat. Und eben diese Frage ist dann auch dem Sachverständigenbeweis zugänglich.
Dazu bei uns: Verteidigung gegen den Vorwurf Unfallflucht / Fahrerflucht
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