Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (6 L 3215/19) hat betont, dass § 4 Abs. 9 StVG alleine die Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar erklärt, wohl aber die damit verbundene Pflicht zur Abgabe des Führerscheins nicht. Das bedeutet, die Fahrerlaubnisbehörde muss hier gesondert die sofortige Vollziehbakrkeit aussprechen.
Die Pflicht, den Führerschein abzuliefern, ergibt sich als Folge der Fahrerlaubnisentziehung aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV. Hiernach besteht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV auch im Fall einer angefochtenen Entziehungsverfügung die Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern.
Das gilt aber nur, wenn der Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung von der Behörde angeordnet wurde:
Zwar ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von acht Punkten von Gesetzes wegen (§ 4 Abs. 9 StVG) sofort vollziehbar. Diese gesetzliche Regelung erfasst aber, anders als vom Antragsgegner in seinem Bescheid ausgeführt, nicht die „Verfügung“ insgesamt. Soweit die Verfügung außer der Entziehung der Fahrerlaubnis die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins enthält, hat der Antragsgegner es unterlassen, diese Pflicht für sofort vollziehbar zu erklären. Der Klage kommt insoweit bereits gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu und eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung scheidet aus.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 3215/19
Die Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt nach ihrem klaren Wortlaut in Fällen, in denen die Fahrerlaubnisbehörde die Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar erklärt hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und damit nicht in Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs bereits von Gesetzes wegen, wie vorliegend gemäß § 4 Abs. 9 StVG, entfällt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Insoweit kommt auch eine analoge Anwendung von § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV nicht in Betracht, da es sich um eine der Analogie regelmäßig nicht fähige Ausnahmevorschrift zu § 80 Abs. 1 VwGO handelt (BVerwG, 8 C 21.09)
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